Full text: Politische Arithmetik

Affecuranzwesen. 
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werfen hat, die vorsichtigern Handelshäuser bewogen, große Ver 
sicherungsprämien anzubieten, wodurch sie Versicherer fanden, deren 
Gewinn nach und nach eine größere Concurrenz verursachte, wodurch 
ein billigeres Verhältniß zwischen dem Versicherer und Versicherten 
herbeigeführt wurde. 
§. 211. Hauptgegenstände der Versicherung gegen Seegefahr 
sind das Schiff, die Fracht, die Ladung, der sogenannte imaginäre 
Gewinn und Bodmereigelder. 
Zu dem Schiffe gehört auch, in Beziehung auf Versicherung, 
aller Zubehör desselben, als Segel, Taue, Anker k. Das Alter 
des Schiffes wird nach den meisten Gesetzen in der Weise berück 
sichtigt, daß der Versicherer im Falle eines Schadenersatzes berechtigt 
ist, einen Abzug zu machen für den Unterschied zwischen alt und 
neu, oder auch, daß sie ihn zum Schadenersätze erst verpflichten, 
wenn der Verlust eine bestimmte Größe erreicht. 
Verunglückt ein befrachtetes Schiff, so geht dem Schiffer oder 
Rheder die Fracht verloren; letztere ist daher ebenfalls ein Gegen-, 
stand der Versicherung. Die Fracht kann auch für ihren vollen Be 
lauf, oder brutto versichert werden, d. h. die Kosten der Ausrüst 
ung mitbegriffen, denn im Falle eines Untergangs des Schiffes 
verliert der Schiffer oder Rheder nicht bloß die Fracht, sondern auch 
die Ausrüstungsunkosten, mithin das Bruttokapital der Fracht. Die 
Kosten hingegen, welche der Schiffer in dem Falle einer glücklichen 
Reise aus der Fracht hätte bezahlen müssen, gehören nicht hierher, 
weil sich das Interesse des Versicherten um den Betrag dieser Un 
kosten (Volkshauer, Hafengelder rc.) vermindert. Denn würde der 
Betrag dieser Unkosten mit versichert, so würde der Versicherte so 
viel dadurch gewinnen, wenn der Versicherer einen totalen Schaden 
zu vergüten hätte. 
Was die Versicherung der Ladung betrifft, so ist der Versicherte 
entweder Käufer oder Committent, d. h. er bezieht entweder Waaren, 
welche auf seine Gefahr laufen, oder er sendet Waaren in Verkaufö- 
commission nach einem überseeischen Platze. 
Hier kann nun, abgesehen von Gesetzen, die Frage aufgeworfen 
werden, zu welchem Werthe die Waare versichert werden dürfe. 
Angenommen, ein Amsterdamer beziehe von New-Pork Waa 
ren, für die er in seiner Valuta 20000 fl. zu zahlen hat. So viel 
beträgt das versicherte Interesse, wenn der Verkäufer der Waare 
dieselbe franco Schiff liefert, d. h. wenn er alle Unkosten bis an Bord 
des Schiffes trägt; ist aber letzteres nicht der Fall, so besteht das 
versicherte Interesse aus der Summe des Einkaufswerths und vor
	        
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