Full text: Politische Arithmetik

384 Affecuranzwesen. 
besagter Unkosten. Die s. Z., d. h. wenn die Waare ankommt, zu 
zahlende Fracht hingegen, kann in Beziehung auf Versicherung nicht 
in Betracht kommen, denn wenn die Waare nicht ankommt, so fällt 
die Bezahlung der Fracht weg. Aus diesem Grunde ist z. B. nach den 
Gesetzen in Dänemark, Nordamerika, Preußen, Schweden und Spa 
nien für den Bezieher der Waare die Fracht von der Versicherung 
ausgeschlossen. Der Fall ist aber auch denkbar, daß die Fracht theil- 
wcise oder zu ihrem vollen Belaufe vorausbezahlt wird. In Berück 
sichtigung dieses möglichen Falles darf z. B. nach dem niederländischen 
Assecuranzrecht die Fracht mit versichert werden; die Fracht ist aber, 
wenn die Waare den Bestimmungsort nicht erreicht, vom Versicherer 
zu vergüten, wenn sie vorausbezahlt worden ist; sie geht dagegen 
den Versicherer nichts an, wenn dies nicht geschehen ist. 
Werden Waaren in Verkaufscommission versandt, so besteht 
das versicherte Interesse ebenfalls im Einkaufswerthe derselben, in 
den Verschiffungskosten und in der Fracht, wenn letztere vorausbe 
zahlt worden ist. 
Sind in einem Lande, wo der Handel nur durch Tausch be 
trieben wird, Waaren eingetauscht worden, so ist bei der Versicher 
ung derselben (der sogenannten Retouren), der Werth der dafür 
gegebenen Waaren unter Aufschlag der Transportkosten als versicher 
bares Interesse anzunehmen. 
Der Versicherte kann auch ein Commissionär sein, der auf 
Waaren vorgeschossen oder darauf Wechsel acceptirt hat; das In 
teresse des Versicherten besteht alsdann in dem Betrage der vorge 
schossenen Gelder oder der darauf acceptirten Tratten. 
Bei der Versicherung auf verhofften oder imaginären Gewinn 
wird der muthmaßliche Gewinn, welchen die Waare abwerfen kann, 
versichert. Verunglückt die Waare, so ist der erwartete Gewinn 
durch die Assecuranz realisirt. Nicht alle Gesetze gestatten diese Art 
von Versicherung. 
Versicherung von Bodmereigeldern darf nur von Seiten des 
Bodmereigebers, nicht aber von Seiten des Bodmereinehmers aus 
gehen. Unter Bodmereigeber versteht man Denjenigen, welcher Gelder 
darleiht, für welche Sachen verpfändet werden, die auf seine Ge 
fahr über See gehen (also Schiffe, Ladung rc.), d. h. der Gläubiger 
übernimmt hier die Gefahr des Geldes so, daß alle Zufälle, die 
den verpfändeten Gegenstand treffen, bis er an den Bestimmungsort 
gelangt ist, für seine, des Gläubigers, Rechnung sind, und er ver 
liert also allen Anspruch an die Person seines Schuldners, wenn 
und so weit das Schiff oder die Ladung untergeht. Derjenige,
	        
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