Full text: Politische Arithmetik

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und nicht 
k, anneh 
men ent 
erben, als 
Geldwesen. 47 
Was in Mitbeziehung auf §. 33, den Schlagschatz für die 
Goldmünze in Frankreich betrifft, so geben die Münzstätten für 1 
Kilogramm Gold von 9 / 1() Feingehalt, also für 900 Grammen, 
900 — 1 23 / 3 i — 898 8 / 3 i Grammen Gold in Zwanzigfranken- oder 
Vierzigfrankenstücken. Weil 155 Zwanzigfrankenstücke 1 Kilogramm 
wiegen, so enthalten 155 Zwanzifrankenstücke, oder 155 X 20 Franken 
len andern 
)'orö Ein- 
>r) gleich 
in Gold, 
2 Silber- 
d. i. 3100 Franken in Gold, 900 Grammen Gold. Auf 898 8 / 3 i 
Grammen Gold gehen daher so viel Franken in Gold, als aus der 
Proportion folgt: 
Gr. Gold. Gr. Gold. Fr. in Gold. Fr. in Gold. Fr. in Gold. 
900 : 898 8 / 31 = 3100 : x = 3094. 
Die Münzstätten übernehmen also das Kilogramm Gold von 
auch dem- 
lberpreisen 
vvhnlichen 
mgen von 
»rechenden, 
anzosischen 
rnkenstücke 
halten sie 
rnkenstücke 
gehen auf 
Franken in 
9 /io Feingehalt für 3094 Franken, und prägen daraus 3100 Fr.; 
der Schlagschatz beträgt also 6 Franken (— 1 23 / 31 Grammen Gold) 
oder 0,19 Procent. 
Zahlt die Münzstätte für 900 Grammen Gold 3094 Franken, 
so zahlt sie für 1000 Grammen Gold 3437 Fr. 77,777 Cent. Aus 
1000 Grammen Gold werden aber so viel Franken geprägt, als aus 
der Proportion folgt: 
Gr. Gold. Fr. Gr. Gold. Fr. Fr. Cent. 
900 : 3100 = 1000 : n = 3444, 44,444. 
Auf den Grund des in obiger Berechnung nachgewiesenen Ta 
rifs vom 1. Juli 1835 werden die Preise des Goldes in der Art 
bestimmt, daß das Kilogramm Gold von 9 /io Feingehalt zu 3094 
»old. 
7g* 
Franken angesetzt, und ein Agio von so und so viel von 1000 Fr. 
aufgerechnet wird. 
nthält, so 
s aus der 
r. 
r'/o. 
Dritter Abschnitt. 
Handelswerth der Münzen. 
ungefähr 
d Vierzig- 
erthe, und 
Geldkurs. Agio. Disagto oder Verlust. 
§. 38. Diejenigen Münzen, deren Werthsbestimmung dem 
freien Verkehr überlassen ist, also die ausländischen Silbermünzen, 
öffentlichen 
n in Silber 
angenommen 
159/13- 
so wie die inländischen und ausländischen Goldmünzen, haben, als 
Waare betrachtet, ihren Preis, welcher in der Silberlandesmünze, 
die als solche, einen festen Werth hat, bestimmt wird. 
Der Preis der als Waare vorkommenden Münzen wird ent 
weder per Stück notirt, und heißt dann Curs (§. 27) (oder Geld- 
»
	        
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