Wechseloperationen. 63
aufforderung ist entweder eine Anweisung oder ein Wechsel, und
im letzter» Falle bekanntlich durch besondere rechtliche Folgen aus
gezeichnet.
Auch für mehr als zwei Oerter kann ein und derselbe Wechsel
zur Befriedigung von Gläubigern benützt werden. Z. B. A in Straß
burg ist Gläubiger des K in Paris, C in Straßburg ist Schuldner
des D in Lyon, dieser ist schuldig an E in Bordeaux, und dieser ist
schuldig an F in Paris. Hier kann der A einen Wechsel auf den
B ausstellen und dem C gegen Erlegung des Betrags abtreten;
dieser Übermacht (remittirt) denselben seinem Gläubiger v, dieser
remittirt ihn seinem Gläubiger E, und letzterer remittirt ihn seinem
Gläubiger E, wonach der Wechsel nur einmal verkauft worden
ist. Wenn hingegen I) in Lyon im Augenblick keine Rimessen zu
machen hat, s» verkauft er den Wechsel, und zwar an Jemanden,
der entweder direct nach Paris, oder nach einem andern Ort, z. B.
Bordeaux, Rimessen zu machen hat. Haben die übrigen im obigen
Beispiel aufgeführten Personen Rimessen zu machen, und können
sie sich des in'Rede stehenden Wechsels dazu bedienen, so ist im
vorliegenden Falle ein und derselbe Wechsel zweimal veräußert worden.
Aber nicht Privaten allein, sondern auch Staatsbehörden können
veranlaßt werden, sich der Wechsel zum Behufe von Zahlungen (z.
B. Subsidienzahlungen, Deckung von Administrationskosten, Zahlun
gen an auswärtige Gesandte rc.) zu bedienen, so wie dann auch
Staatsbehörden durch Wechsel bezahlt werden können, z. B. für
Bergwerksprodukte, wenn der Bergbau auf Kosten des Staats be
trieben wird.
Hierbei haben wir noch Diejenigen, welche sich mit dem Ein
käufe und dem Verkaufe von Wechseln zum Abtragen von Schulden
und zum Einziehen von Ausständen befassen, von Denjenigen zu
unterscheiden, welche blos des Erwerbs wegen Wechselgeschäfte be
treiben und Banquiers genannt werden. Die Kaufleute bedienen sich
derselben besonders in der Weise, daß sie Wechsel auf sie ausstellen,
entweder um solche an Gläubiger zu übermachen, oder um sich,
wenn sie augenblicklich schwach bei Casse sind, durch den Verkauf
derselben Geld zu verschaffen. Der denselben vom Banquier eröffnete
Credit ist indessen in der Regel beschränkt, d. h. auf einen gewissen
Betrag festgesetzt, über welchen hinaus keine weitern Ziehungen
(Ausstellen von Wechseln) gemacht werden dürfen, wonach Der
jenige, welcher sich eines solchen Credits bedient, dem Banquier von
Zeit zu Zeit Anschaffungen (durch Wechsel, Baarsendungen rc.) zu
machen hat, damit er im Credit bleibe. Für die Vorschüsse und An-