Full text: Politische Arithmetik

64 Finanzwesen. 
schaffungen werden zu einem vom Banquier ausbedungenen Zinsfüße 
von Zeit zu Zeit (gewöhnlich halbjährlich) die Zinsen berechnet, und 
außerdem erhält der Banquier für den Gesammtbetrag der im Ver 
laufe der Zwischenzeit von ihm besorgten Wechselgeschäfte eine pro 
centweise bestimmte Vergütung, Provision (gewöhnlich zu Vs bis 
Va Procent), und außerdem Vergütung von Auslagen, wie Brief 
porto, Courtage rc. Wenn, in Beziehung auf letztere, der Banquier 
sich selbst wieder eines Zwischenhändlers, eines Maklers oder 
Sensals, beim Einkaufe und Verkaufe von Wechseln für fremde 
Rechnung bedient, so muß ihm der Betrag, welchen er demselben 
für seine Bemühung zu zahlen hat, die Courtage, von Seiten 
Desjenigen vergütet werden, für dessen Rechnung der Einkauf oder 
Verkauf stattgefunden. Die Courtage beträgt gewöhnlich Vio bis % 
Procent. 
Auch Regierungen bedienen sich des Banquiers zu unterschied 
lichen Zwecken (z. B. zur Einkasstrnng von Wechseln, zur Zahlung 
an auswärtige Gesandte rc.). 
§. 48. Der Zahlungstermin oder die Verfallzeit des Wechsels 
kann gerechnet werden: 
1) Von dem Tage der Ausstellung an; z. B. zwei Monate nach 
dem Datum des Wechsels; solche Wechsel nennt man Dato 
wechsel. In solchen Wechseln kann die Verfallzeit auch auf 
bestimmte Tage festgesetzt werden, z. B. auf den letzten Juni, 
auf den 5. April u. s. w. Hierher gehören auch die in der 
Mitte (meüio) eines Monats zahlbar ausgestellten Wechsel, 
wobei in der Regel der löte des Monats als Zahltag an 
genommen wird. 
2) Von dem Tage der Vorzeigung zur Acceptation an; z. B. 
acht Tage nach der Zeit, zu welcher der Wechsel Demjenigen, 
welcher darin zur Zahlung aufgefordert worden, zum Behufe 
der Acceptation zu Gesicht gekommen ist. Unter Acceptation 
des Wechsels versteht man das schriftlich gegebene Verspre 
chen, den Wechsel zur Verfallzeit einzulösen. Wechsel, deren 
Verfallzeit auf diese Art bestimmt ist, nennt man Sicht 
wechsel. Lautet der Wechsel aus Sicht, so bedeutet dies, 
daß er sogleich oder innerhalb einer vom Gesetz anberaumten 
kurzen Frist (von höchstens 24 Stunden) nach erfolgter Accep 
tation bezahlt werden soll. Lautet der Wechsel nach Sicht, 
z. B. acht Tage nach Sicht, so soll der Wechsel am achten 
Tage nach dem Acceptationstage bezahlt werden.
	        
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