64 Finanzwesen.
schaffungen werden zu einem vom Banquier ausbedungenen Zinsfüße
von Zeit zu Zeit (gewöhnlich halbjährlich) die Zinsen berechnet, und
außerdem erhält der Banquier für den Gesammtbetrag der im Ver
laufe der Zwischenzeit von ihm besorgten Wechselgeschäfte eine pro
centweise bestimmte Vergütung, Provision (gewöhnlich zu Vs bis
Va Procent), und außerdem Vergütung von Auslagen, wie Brief
porto, Courtage rc. Wenn, in Beziehung auf letztere, der Banquier
sich selbst wieder eines Zwischenhändlers, eines Maklers oder
Sensals, beim Einkaufe und Verkaufe von Wechseln für fremde
Rechnung bedient, so muß ihm der Betrag, welchen er demselben
für seine Bemühung zu zahlen hat, die Courtage, von Seiten
Desjenigen vergütet werden, für dessen Rechnung der Einkauf oder
Verkauf stattgefunden. Die Courtage beträgt gewöhnlich Vio bis %
Procent.
Auch Regierungen bedienen sich des Banquiers zu unterschied
lichen Zwecken (z. B. zur Einkasstrnng von Wechseln, zur Zahlung
an auswärtige Gesandte rc.).
§. 48. Der Zahlungstermin oder die Verfallzeit des Wechsels
kann gerechnet werden:
1) Von dem Tage der Ausstellung an; z. B. zwei Monate nach
dem Datum des Wechsels; solche Wechsel nennt man Dato
wechsel. In solchen Wechseln kann die Verfallzeit auch auf
bestimmte Tage festgesetzt werden, z. B. auf den letzten Juni,
auf den 5. April u. s. w. Hierher gehören auch die in der
Mitte (meüio) eines Monats zahlbar ausgestellten Wechsel,
wobei in der Regel der löte des Monats als Zahltag an
genommen wird.
2) Von dem Tage der Vorzeigung zur Acceptation an; z. B.
acht Tage nach der Zeit, zu welcher der Wechsel Demjenigen,
welcher darin zur Zahlung aufgefordert worden, zum Behufe
der Acceptation zu Gesicht gekommen ist. Unter Acceptation
des Wechsels versteht man das schriftlich gegebene Verspre
chen, den Wechsel zur Verfallzeit einzulösen. Wechsel, deren
Verfallzeit auf diese Art bestimmt ist, nennt man Sicht
wechsel. Lautet der Wechsel aus Sicht, so bedeutet dies,
daß er sogleich oder innerhalb einer vom Gesetz anberaumten
kurzen Frist (von höchstens 24 Stunden) nach erfolgter Accep
tation bezahlt werden soll. Lautet der Wechsel nach Sicht,
z. B. acht Tage nach Sicht, so soll der Wechsel am achten
Tage nach dem Acceptationstage bezahlt werden.