Full text: Politische Arithmetik

Wechseloperationen. 
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Discontiren der Wechsel. 
§.49. Läßt sich der Inhaber eines acceptirten Wechsels, welcher 
noch einige Zeit zu laufen hat, den Betrag früher auszahlen (natür 
lich vorausgesetzt, daß der Wechselschuldner dazu erbötig ist), so 
wird an der Wechselsumme ein Abzug gemacht, welcher sich nach 
einem gewissen Procentsatz, welchen man Dis conto nennt, und 
über dessen Große sich beide Theile zu verständigen haben, so wie 
nach der Anzahl von Tagen richtet, nach deren Ablauf der Wechsel 
fällig.ist. Z. B. A hat einen auf 6 gezogenen, acceptirten Wechsel 
in Händen, welcher noch 90 Tage zu laufen hat, und heute schon 
eingelöst werden soll. Wenn nun an jedem Hundert der Wechsel 
summe in Beziehung auf die Zeiteinheit eines Jahres 4 Geldein 
heiten in Abzug gebracht werden, so wird für 90 Tage, und wenn 
das Jahr zu 360 Tagen gerechnet wird, so viel abgezogen, als aus 
der Proportion folgt: 
360 : 90 — 4 : # = 1. 
Beträgt die Wechselsnmme 5000 fl., so wird unter obiger Vor 
aussetzung so viel davon abgezogen, als aus der Proportion folgt: 
100 : 1 '= 5000 : # = 50 
Der Inhaber des Wechsels erhält sonach 5000 — 50 — 4950 fl. 
Wenn der Inhaber eines später fälligen Wechsels schon jetzt 
den Betrag erheben mochte, weil er in dem Augenblick schwach bei 
Kasse ist, und wenn der Wcchselschuldner sich zur frühern Einlösung 
des Wechsels nicht versteht, so kann Ersterer gleichwohl durch Ab 
tretung des Wechsels an einen Dritten seinen Zweck in dieser Be 
ziehung erreichen. Dieser Dritte ist gerade in der entgegengesetzten 
Lage; er hat einen größern Kassenvorrath, als er im Augenblick im 
Geschäft brauchen kann, und er möchte einen Theil seines Kassen- 
vorraths, oder so viel als thunlich, nicht müßig liegen lassen. 
Wenn er also (durch Vermittlung eines Sensals, oder ohne eine 
solche Vermittlung) in Beziehung auf obiges Beispiel für 4950 fl. 
einen nach 90 Tagen fälligen Wechsel von 5000 fl. an sich bringt, 
so läuft dies auf dasselbe hinaus, als wenn er 4950 fl. für die 
Dauer von 90 Tagen verzinslich untergebracht hätte. 
Einen Wechsel, der noch einige Zeit zu laufen hat, gegen Ab 
zug des Diskonts auf solche Weise an sich bringen, heißt dis 
contiren, und der in obiger Absicht mit Wechseln getriebene Handel 
heißt Dis contHandel. Auf manchen Plätzen gibt es auch Banken, 
welche Wechsel discontiren, und Banken, die sich ausschließlich damit 
befassen, nennt man Discontbanken. 
B l e i b t r e u, pol. Arithmetik. 2. Aufl. 
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