Full text: Politische Arithmetik

Wechseloperationen. 67 
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und dann gibt es auch Gesetze, welche eine solche Bekanntmachung 
gebieten, damit nicht Unerfahrene übertheuert werden können. 
Bei der Feststellung der Curse zum Behufe der Bekanntmachung 
derselben kann auf unterschiedliche Art verfahren werden. Man kann 
1) ans den Cursen eines und desselben Papiers (z. B. Pariser 
Wechsel, Amsterdamer Wechsel), zu welchen dasselbe zuletzt 
auf der Börse von den einzelnen Sensalen verhandelt worden 
ist, das arithmetische Mittel nehmen, d. h. die Curse addiren, 
und die Summe durch die Anzahl derselben dividiren; 
2) kann man die letzten Curse eines und desselben Papiers, zu 
welchen dasselbe von den einzelnen Sensalen verhandelt wor 
den ist, angeben; wie dies z. B. bei der Cursnotirung der 
französischen Eisenbahnactien für Comptantverkäufe in Paris 
geschieht; 
3) kann man, was allgemein eingeführt ist, den letzten Curs 
angeben, zu welchem die entsprechenden Devisen (Pariser 
Wechsel, Amsterdamer Wechsel re.) zu haben waren, und zu 
welchem man solche zu kaufen gesucht hat; wonach also die 
Curse der einzelnen Devisen so zu'verstehen sind, wie solche 
zu Ende der Börse, also in Folge des letzten Aus- und An 
gebots geblieben sind. Weil aber die letzten Curse, zu wel 
chen bei den einzelnen Sensalen Wechsel angeboten und gesucht 
worden sind, von einander abweichen können, so hat die 
definitive Feststellung der Curse durch gemeinschaftliche Be 
sprechung der Sensalen zu geschehen. *) Es ist einleuchtend, 
*) Ausführliche Vorschriften hierüber ertheilt z. B. die Berliner Börsen 
ordnung. Es heißt daselbst 8- 12: „Nach dem Schluß der Börse verfügen sich 
die Börsencommiffarien in das zu diesem Geschäft bestimmte Zimmer. Ihnen 
folgen dorthin die sämmtlichen Geld-, Fonds- und Waarcnmäklcr an den sie be 
treffenden Tagen. Die Börsencommiffarien erfordern von den Letzteren pflichtmäßig 
auf ihren geleisteten Amtscid zu nehmende Anzeige, zu welchen Preisen Wechsel, 
Gcldsortcn, Fonds und Waaren aller Art zu haben gewesen sind, was dafür ge 
boten, und auf welche Summen wirklich abgeschlossen worden. Sie können auch 
die Mäkler auffordern, ihre Meinung darüber, wie die Preise zu notiren seien, 
gutachtlich auSzusprcchcn; haben aber nicht nöthig, sich darüber auf Discussion 
mit den Mäklern selbst einzulassen, noch eine solche überhaupt unter den Anwesen 
den zu gestatten, sobald sie dieselbe für überflüssig halten, und sind befugt, die 
Vorlegung der Taschenbücher, jedoch mit Verdeckung der Namen der Contrahentcn, 
zu verlangen. Bei diesen Verhandlungen müssen wenigstens drei Börsencommiffarien 
und der Börsensecretär anwesend sein. 
Auf den Grund der solchergestalt aus den mündlichen Angaben der Mäkler 
oder aus ihren Taschenbüchern gesammelten Materialien, bestimmen die Börsen 
commissarten in Gegenwart der Mäkler und des Börsensccretärs die Curse und 
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