6& Finanzwesen.
daß durch derartige Cursangaben die auswärtigen Handels
plätze zu einer bessern Einsicht in die Verhältnisse des be
treffenden Wechsclplatzes gelangen, wobei übrigens zu be
merken, daß die Curszettel am Schluß desselben gewöhnlich
noch kurze Andeutungen über den jeweiligen Stand des Wech
selverkehrs geben. Die in solcher Weise gefertigten Curs
zettel enthalten zwei Curscolumnen, wovon die eine mit
„Papier" und die andere mit „Geld" überschrieben ist.
Die erste Aufschrift zeigt an, daß Wechsel zu den bemerkten
Cursen zu kaufen waren, und die zweite Aufschrift zeigt an,
daß Geld zu den bemerkten Cursen für Papier angeboten
wurde. Der unter dieser Rubrik befindliche Curs ist in der
Regel der zuverlässigste.
In manchen Curszetteln stehen nur die Anfangsbuchstaben der
zur Rubricirung gebräuchlichen Wörter; also z. B. statt „Briefe"
B, statt „Papier" P; statt lettres, L, oder, wenn das Wort offert
im Gebrauch ist, 0; anstatt „Geld" 0; statt argent A; oder D für
demande. In manchen Curszetteln wird außerdem unter der Be
zeichnung „bezahlt" der Curs angegeben, zu welchem Wechsel
wirklich umgesetzt worden sind.
Eine andere Columne enthält die Namen derjenigen Wechsel
plätze, auf welche sich die Cursangaben beziehen.
Gewöhnlich enthalten die Curszettel nur die Curszahl, nämlich
ohne Beisetzung der Geldsorte und der Wcchseleinheit, weil Beides
als bekannt vorausgesetzt wird. In dem früher schon erwähnten
Handbuche von Nelkenbrecher und andern Handbüchern dieser Art
findet man die festen Zahlen und die Zahlungsarten der Curse aller
Wechselplätze. Solche Curszcttelerläuterungen werden aber freilich
mit der Zeit theilweise unbrauchbar, weil manchmal Aenderungen im
Curssystem eines Wechselplatzes vorgenommen werden.
Bei der Cursbestimmung eines Wechsels kommt natürlich auch
die Verfallzeit desselben in Betracht, und man wird für einen kurz
sichtigen Wechsel mehr zahlen müssen, als wenn derselbe erst nach
1 Monate oder 2 Monaten re. nach dem Datum der Ausstellung
fällig ist. Daher je nach der verschiedenen Verfallzeit des Wechsels
Preise. In Fällen, da die Börscnconnnissarien sich nicht einigen können, ent
scheidet die Mehrheit der Stimmen, bei eintretender Stimmengleichheit aber ent
scheidet die Stimme desjenigen Börsencommiffärs, welcher der Aelteste im Amte
ist; kann aber auch hierdurch die Sache nicht entschieden werden, weil die Börsen
commissarien gleiche Zeit im Amte sind, so gibt die Stimme Desjenigen, der den
Jahren nach der Aelteste ist, den Ausschlag."