§. 4-
Die Erneuerung der Karten unb Bücher wird von der Regierung
(Finanzdirektion) angeordnet, welche hierzu in dem Falle des §. i. zu a. zuvor
die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen hat (§. 5 ).
In dem Falle des §. 1. zu h. bedarf es der Einholung dieser Genehmi
gung nur dann, wenn neben der Uebernahme der Auseinandersetzung in das
Kataster noch eine neue Vermessung einzelner Theile des Gemeindebezirks re.
für nöthig erachtet wird (§. ig6.).
§• 5-
1. Behufs Einholung der Genehmigung (§. 4.) sind dem Finanz
ministerium zunächst die vorhandene Gemarkungsurkarte und die dazu ge
hörigen, int Fortschreibungswege entstandenen Ergänzungskarten unter Be-
gründung der Unbrauchbarkeit der ersteren nebst einem ungesäbren Ueber-
schlage der durch die Erneuerung entstehenden Kosten vorzulegen.
2. Ist die Unbrauchbarkeit der vorhandenen Karten seitens des Finanz
ministeriums anerkannt, so hat die Regierung (Finanzdirektion) die betreffende
Gemeinde bezw. den Inhaber des selbständigen Gutsbezirks über die Bereit-
willigkeit zur Uebernahme der im 2. bezeichneten Verpflichtungen zu hören.
3. Nachdem die Uebernahme der Verpflichtungen durch Gemeindebeschluß
bezw. durch Erklärung des Inhabers des selbständigen Gutsbezirks erfolgt ist,
hat die Regierung (Finanzdirektion) einen speziellen Kostenanschlag, welchem
eine Uebersichtsskizze über die Situation der Gemarkung und die daran be
theiligten Gcmeindebezirke k. bezw. Enklaven (§£. 9. bis 12.), sowie eine
Terrainbeschreibung mit Angabe der für die Kartierung anzuwendenden
Maßstäbe vorauszuschicken ist/ aufzustellen und unter Wiederbeifügung der
Gemarkungsurkarte, sowie unter Vorlegung des Gemeindebeschlusses re. und
eines allgemeinen Geschäftsplanes über die Ieit der Ausführung der einzelnen
Arbeitsstudien der Festsetzung des Finanzministeriums zu unterbreiten.
4. Vor erfolgter Festsetzung des Kostenanschlages darf ohne besondere
Genehmigung des Finanzministeriums mit den Erneuerungsarbeiten nicht
vorgegangen werden.
2. Bezeichnung der Grundsteueranlagen.
§. 6.
Für jede Gemarkung (§§. 9. 10. 12.) wird eine besondere Gemarkungs
karte und für jeden Gemeinde- und selbständigen Gutsbezirk (§. 11.), in den
sieben östlichen Provinzen auch für jeden Grundsteuererhebungsbezirk, in den
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau für jeden Flur
buchsbezirk (T 12.) ein besonderes Flurbuch und eine besondere Mutterrolle
hergestellt.
Sind die Grundstücke eines Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks in
verschiedenen Kreisen belegen, so wird für jeden der hierdurch gebildeten
Theile des Bezirks ein besonderes Flurbuch und eine besondere Mutterrolle,
sowie, wenn die betreffenden Grundstücke nicht in der Karte einer benach
barten Gemarktlng desselben Kreises mit zur Darstellung gelangen (§. 10.),
auch eine besondere Gemarkungskarte angefertigt.