Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Messung im Felde sich ergebende Inhalt über die im §. 30. des Reglements 
für die öffentlich anzustellenden Feldmesser vom 2. März 1871 (Gesetzsammlung 
für 1871/ Seite 101) gestatteten Differenzen hinaus von der Flächenangabe 
des Güterauszuges abweicht.') 
§• 154. 
1. In allen Fällen/ in welchen örtliche Untersuchungen wegen der erhobenen 
Einwendungen nöthig werden/ ist den betreffenden Grundeigenthümern von 
dem Zeitpunkte derselben entweder unmittelbar/ oder durch Vermittelung des 
Gemeindevorstandes bezw. des Inhabers des selbständigen Gutsbezirks mit 
der Aufforderung Nachricht zu geben/ der örtlichen Untersuchung — event, 
in Gemeinschaft mit den Grenznachbaren und den Feldverordneten (§. 2. 
Nr. 2.) — persönlich beizuwohnen/ oder sich durch Bevollmächtigte vertreten 
zu lassen/ um die erforderliche Auskunft zu ertheilen und über das Resultat 
der Untersuchung ihre Erklärung abzugeben. 
2. Mit der diesfälligen Aufforderung/ zu welcher das anliegende 
Muster 22. dienst ist die Warnung zu verbinden/ daß/ wenn im Falle des Nicht 
erscheinens der Geladenen der Zweck der Untersuchung vereitelt oder nicht 
vollständig erreicht werde/ zu gewärtigen sei/ daß die entstandenen Kosten/ 
sowie die durch etwaige später nothwendig werdende Nachtragsarbeiten noch 
entstehenden Kosten den: Ausbleibenden bezw. denjenigen Betheiligten/ durch 
welche die sachgemäße Erledigung der Untersuchung verhindert worden ist, zur 
»s Last gelegt und von denselben im Verwaltungswege eingezogen werden würden. 
3. Ueber das Ergebnis der örtlichen Untersuchung ist eine von den 
Betheiligten mit zn vollziehende Verhandlung aufzunehmen, m welcher unter 
Bezugnahme auf die event, ausgeführte Vermessung der Sachverhalt kurz 
darzulegen ist. 
i ) Die bezügliche Vorschrift im tz. 30. des Reglements vom 2. März 1871 lautet: 
»Die Messung wird als richtig angesehen, wenn bei der Revision die Disserenzen nicht größer 
gefunden werden als: 
a) re. 
b) bei Flächenmessungen: 
unter und bis einschließlich 1 Hektar pro Ar 1,4' l “i 
von mehr als 1 bis einschließlich io Hektaren pro Ar .. o / 8i m , 
über io Hektaren pro Ar 0,71“, 
c) IC, <i 
Hiernach ergiebt sich für die Flächen F folgende Hülsstafel der zulässigen Abweichungen a; 
F 
a 
F 
a 
F 
a 
a 
F 
a 
ha a 
a qm 
ha a 
a qm 
ha 
a qm 
ha 
a qm 
ha 
a qm 
0. IO 
0.14 
I . OO 
i. 40 
2 
2.20 
IO 
8 - 60 
30 
22.60 
0.20 
0.28 
I . IO 
1.48 
3 
3.00 
I I 
9.30 
40 
29 . ÖD 
O. 30 
0.42 
I . 20 
1.56 
4 
3 - 80 
12 
10.00 
5° 
36.60 
O.4O 
0.56 
I . 30 
i. 64 
5 
4.60 
13 
10.70 
60 
43.60 
O.50 
0.70 
I . 4O 
i. 72 
6 
5-40 
14 
11.40 
70 
5O.60 
O. 60 
0.84 
1.50 
1.80 
7 
6.20 
15 
12.10 
80 
57.60 
O.7O 
0.98 
1.60 
1.88 
8 
7.00 
l6 
12.80 
90 
64.60 
0-80 
i. 12 
I . 70 
i. g6 
9 
7-8o 
x 7 
I3-50 
100 
7I.6o 
O.9O 
i. 26 
I . 80 
2.04 
IO 
8 - 60 
18 
14.20 
I IO 
78.60 
I .OO 
i. 40 
I . 90 
2.12 
19 
I4.9O 
120 
85- 60 
2.00 
2.20 
20 
15.60 
I 30 
92.60
	        
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