Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Weigern sich die Betheiligten, diese Verhandlung zu vollziehen, so sind 
sie über die Gründe der Weigerung zu befragen, und sind diese in die Ver 
handlung aufzunehmen. 
8- *55- 
Die Ergebnisse der über die erhobenen Einwendungen gepflogenen Ver- 
handlungen sind, soweit dadurch eine Abänderung des Inhaltes des Flur 
buchs und der Güterauszüge bezw. der Gemarkungsurkarte bedingt wird, 
mit Beachtung der wegen der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und 
Karten durch die bestehenden allgemeinen Anweisungen getroffenen Vorschriften 
in einem Fortschreibungsprotokolle, sowie event, auch in Ergänzungskarten 
ordnungsmäßig nachzuweisen. 
8- 156. 
Alle durch das Publikationsverfahren entstandenen Nachweisungen, Ver 
Handlungen, Empfangsbescheinigungen u. s. w. sind für jeden Gemeinde- und 
selbständigen Gutsbezirk rc. in ein besonderes Heft zu bringen, welches den 
Gemarkungsakten (§. 213.) beizufügen ist. 
15. Abschluß des neu hergestellten Katasters und Berechnung der 
Grundsteuer. 
8- *57- 
1. Nach Maßgabe der Fortschreibungsprotokolle und der etwaigen 
Ergänzungskarten (§. 155.) ist die Berichtigung der Gemarkungsurkarten, 
der Güterauszüge, der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel, des 
Originalflurbuchs, der Vorrisse u. s. w. zu bewirken. 
2. Auch hat der Katasterkontroleur die etwa nachträglich noch er 
mittelten Veränderungen der in §§. 128. bis 130. gedachten Art im Wege 
der Fortschreibilug ebenfalls in das bisherige Kataster zu übernehmen und 
schließlich das letztere mit dein neuen Kataster noch dadurch in Verbindung 
zu bringen, daß in der bisherigen Mutterrolle bei jedem Eigenthümer unter 
der bisherigen Artikelnummer dessen neue Nummer event, wenn die unter 
dem bisherigen Artikel eingetragenen Liegenschaften desselben in dem neuen 
Kataster auf verschiedenen Artikeln nachgewiesen sind, die betreffenden neuen 
Artikelnummern mit grüner Tinte eingetragen werden. 
8- *58. 
1. Die Berechnung der Grundsteuer für die einzelnen Mutterrollen 
artikel erfolgt in Spalte n der summarischen Uebersicht nach Muster 15. 
zu §. izi. dergestalt, daß das Prozentverhältuis, in welchem nach den 
bisherigen Grundsteueranlagen die Summe der von dem betreffenden 
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. entrichteten Grundsteuer zu 
dem in ersteren nachgewiesenen Gesamtreinertrag der grundsteuerpflichtigen 
Liegenschaften stand'), unverändert auf den in Spalte io der gedachten 
r) In den Provinzen Hannover und Hessen-Nassau, sowie im Kreise Meisenheim einer 
seits, und in der Provinz Schleswig-Holstein andererseits ist dieser Prozentsatz für alle Gemeinde- 
und selbständigen Gutsbezirke jc. durchweg ein gleicher. Dastelbe ist in den übrigen Pro 
vinzen für diejenigen Gemeindebezirke rc. der Fall, in denen bei der ursprünglichen definitiven 
Untervertheilung der Grundsteuer eine Aenderung der Reinertragssumme nicht stattgefunden hat.
	        
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