Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Uebersicht nachgewiesenen Reinertrag der grundsteuerpflichtigen Liegenschaften 
angewendet wird. 
2. Bei der Steuerberechnung ist nach Analogie des im §. 143. bezüglich 
der Berechnung der Reinerträge vorgeschriebenen Verfahrens zunächst die 
Hauptsumme für den Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk re. festzustellen, 
diese dann rückwärts auf die einzelnen Seiten der summarischen Uebersicht 
und endlich innerhalb der letzteren auf die einzelnen Artikel zu vertheilen. 
3. Die Vermehrung oder Verminderung, welche der Gesamtflächen 
inhalt und demzufolge auch der Reinertrag und die Grundsteuer der steuer- 
pflichtigen Liegenschaften durch die in dieser Weise ausgeführte Steuer 
berechnung aus dein Grunde erfahren bat, weil der durch die Neumessung 
festgestellte Flächeninhalt der steuerpflichtigen Liegenschaften von dem in dem 
bisherigen Kataster nachgewiesenen Inhalte abweicht, ist als ein durch die 
Beseitigung materieller Irrthümer entstandener Zugang bezw. Abgang anzu 
sehen und demgemäß auf die Staatskasse zu übernehmen. (Vergl. §. 221. Nr. 7.) 
4. Die neu berechnete Grundsteuer ist gegen Wegfall der bisherigen 
Grundsteuer mit dem Beginn des nächsten Etatsjahres in Hebung zu setzen. 
(Vergl. §. 163.) 
5. Bei der Eintragung der neuen Grundsteuerbeträge in die Heberolle 
sind zugleich die Artikelnummern in Spalte 1. der letzteren mit rother Tinte 
zu berichtigen. 
16. Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher, Mutter- 
rollen und Gemarkungsreinkarten für das Fortschreibungs 
geschäft. 
§. 159. 
Von der nach den Ergebnissen des Pnblikationsverfahrens (§§. 149. ff.) 
berichtigten und neu abgeschlossenen sunnnarischen Uebersicht der Mutter- 
rollenartikel (Muster 15. zu §, 131.), dem Originalflurbuche (Muster 17. zu 
§. 136.) und den Güterauszügen (Muster 19. zu §. 144.) ist zum Gebrauche 
für das Fortschreibungsgeschäft durch Abschriftnahme und sorgfältige Kolla- 
tionierung für jeden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. (§§. 11. 12.) 
a) ein Artikelverzeichnis nach dem beiliegenden Muster 23., 
b) ein Flurbuch nach dem beiliegenden Muster 24. und 
ost eine Mutterrolle nach dem beiliegenden Muster 25. 
anzufertigen. 
Dabei sind, um diesen Büchern die den Zwecken des Fortschreibungs 
geschäftes entsprechende Einrichtung zu geben, in formeller Beziehung nach- 
stehende Vorschriften zu beachten: " 
i. Bei jeder Nummer des Artikelverzeichnisses und ebenso in der 
Ueberschrift eines jeden Artikels der Mutterrolle sind Name, Vornamen, 
Stand, Hausnummer und Wohnort des Eigenthümers') mit thunlichster 
Raumersparung, und zwar möglichst hoch in den hierfür vorgesehenen Raum 
einzutragen, damit für die im Wege der Fortschreibung zu bewirkenden 
Nachträge der erforderliche Raum gewahrt bleibt. 
-) Vergl. Amn. i. zu §. 131. 
(VIII.) Anweisung. 
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