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Uebersicht nachgewiesenen Reinertrag der grundsteuerpflichtigen Liegenschaften
angewendet wird.
2. Bei der Steuerberechnung ist nach Analogie des im §. 143. bezüglich
der Berechnung der Reinerträge vorgeschriebenen Verfahrens zunächst die
Hauptsumme für den Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk re. festzustellen,
diese dann rückwärts auf die einzelnen Seiten der summarischen Uebersicht
und endlich innerhalb der letzteren auf die einzelnen Artikel zu vertheilen.
3. Die Vermehrung oder Verminderung, welche der Gesamtflächen
inhalt und demzufolge auch der Reinertrag und die Grundsteuer der steuer-
pflichtigen Liegenschaften durch die in dieser Weise ausgeführte Steuer
berechnung aus dein Grunde erfahren bat, weil der durch die Neumessung
festgestellte Flächeninhalt der steuerpflichtigen Liegenschaften von dem in dem
bisherigen Kataster nachgewiesenen Inhalte abweicht, ist als ein durch die
Beseitigung materieller Irrthümer entstandener Zugang bezw. Abgang anzu
sehen und demgemäß auf die Staatskasse zu übernehmen. (Vergl. §. 221. Nr. 7.)
4. Die neu berechnete Grundsteuer ist gegen Wegfall der bisherigen
Grundsteuer mit dem Beginn des nächsten Etatsjahres in Hebung zu setzen.
(Vergl. §. 163.)
5. Bei der Eintragung der neuen Grundsteuerbeträge in die Heberolle
sind zugleich die Artikelnummern in Spalte 1. der letzteren mit rother Tinte
zu berichtigen.
16. Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher, Mutter-
rollen und Gemarkungsreinkarten für das Fortschreibungs
geschäft.
§. 159.
Von der nach den Ergebnissen des Pnblikationsverfahrens (§§. 149. ff.)
berichtigten und neu abgeschlossenen sunnnarischen Uebersicht der Mutter-
rollenartikel (Muster 15. zu §, 131.), dem Originalflurbuche (Muster 17. zu
§. 136.) und den Güterauszügen (Muster 19. zu §. 144.) ist zum Gebrauche
für das Fortschreibungsgeschäft durch Abschriftnahme und sorgfältige Kolla-
tionierung für jeden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. (§§. 11. 12.)
a) ein Artikelverzeichnis nach dem beiliegenden Muster 23.,
b) ein Flurbuch nach dem beiliegenden Muster 24. und
ost eine Mutterrolle nach dem beiliegenden Muster 25.
anzufertigen.
Dabei sind, um diesen Büchern die den Zwecken des Fortschreibungs
geschäftes entsprechende Einrichtung zu geben, in formeller Beziehung nach-
stehende Vorschriften zu beachten: "
i. Bei jeder Nummer des Artikelverzeichnisses und ebenso in der
Ueberschrift eines jeden Artikels der Mutterrolle sind Name, Vornamen,
Stand, Hausnummer und Wohnort des Eigenthümers') mit thunlichster
Raumersparung, und zwar möglichst hoch in den hierfür vorgesehenen Raum
einzutragen, damit für die im Wege der Fortschreibung zu bewirkenden
Nachträge der erforderliche Raum gewahrt bleibt.
-) Vergl. Amn. i. zu §. 131.
(VIII.) Anweisung.
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