— 9 8 —
2. Aus demselben Grunde ist in Spalte 4. des Flurbuchs die Artikel
nummer unmittelbar neben Spalte 3. zu schreiben.
3. Die Spalte 1. des Flurbuchs und die Spalten 12. bis 15. der Mutter-
rolle sind lediglich sür den Gebrauch bei der Fortschreibnng bestimmt unb dürfen
daher bei der ersten Anfertigung dieser Schriftstücke keinerlei Eintragungen
erhalten.
4. In Spalte 1. des Artikelverzeichnisses sind/ wenn innerhalb eines
unb desselben Gemeinde- oder selbständigen Gntsbezirks k. sür einen und
denselben Eigenthümer mehrere Mutterrollenartikel bestehen, unter der Num
mer eines jeden dieser Artikel die Nummern aller übrigen Artikel des Eigen-
thümers (in Bruchform, als Nenner) zu vermerken. Irr der Mutterrolle
sind die Nummern der Artikel, auf welchen die sonstigen Grurrdstücke desselben
Eigenthümers nachgewiesen sind, an der hierfür vorgedruckten Stelle über
dem Kopfe des Formulars zu vermerken. (Dergl. §. 131. Nr. 3., §. 132.
Nr. 1. 2. 5. 6., §. 144. Nr. 5.)
5. Die Spalte 1. der Mutterrolle ist bestimmt, denjenigen Jahrgang
nachzuweisen, für welchen die Parzelle zunr ersten Male tu das Flurbuch
eingetragen ist.
Bei der ersten Anfertigung der Mutterrolle erhält die gedachte Spalte
die Zahl desjenigen Etatsjahres, mit welchem die Erhebung der nach bcn
Ergebnissen der Neumessung berechneten Grundsteuer (§. 158. Nr. 4.) beginnt.
6. Der Summe des Mutterrollenartikels in Spalte 9. und 10. der
Mutterrolle ist
a) in Spalte 6. die zu 5. erwähnte Jahreszahl,
b) in Spalte 7. die 'Anzahl der eingetragenen Parzellen vorzusetzen.
7. Von den im §. 141. bezeichneten Eintragungen des Originalsturbuchs
werden nur die Angaben über die Parzellenzahl, nicht aber diejenigen über
die Abschnittszahl in das Flurbuch übernommen.
8. Den: Flurbuche ist eine Abschrift des vergleichenden Nummernver
zeichnisses (§. 135.), dem Artikelverzeichnis eine Abschrift der etwa angefer
tigten Verzeichnisse der Antheilsbesitzer an ungetheilten Gemeinheiten rc. (§. 132.
Nr. 5. 6.) vorzusetzen.
9. Die seit der Anfertigung des Originalsturbuchs bereits veränderten,
in den Nachträgen zu letzterem verzeichneten Parzellen sind in dein Flurbuche
an der durch die Stammnmnmer angezeigten Stelle der ursprünglichen
Nummernfolge der Parzellen aufzuführen, dergestalt, daß die in dem Original-
flurbuche gelöschten Parzellen als solche in dem Flurbnche nicht nachgewiesen
werden und Nachtragungen der bezeichneten Art in dem letzteren vorerst nicht
entstehen.
10. Imgleichen ist bei Anfertigung der Mutterrolle auf deren einzelnen
Artikeln die' Nummernsolge der Parzellen (§. 146. Nr. 1.) wiederherzustellen,
wo dieselbe in den Güterauszügen durch vorgekommene Berichtigungen oder
Nachtragungen gestört sein sollte. (Vergl. §. 166. Nr. 1.)
11. Die »Wiederholungen nach Kulturarten und Klassen« für die ein
zelnen Blätter der Gemarkungskarte sind, falls solche gefertigt worden
(§. 142. Nr. 3.), aus dem Originalflurbuch in die Abschrift desselben nicht
zu übernehmen. Vielmehr genügt es, lediglich die diesfällige Schlnßwieder-
holung für den ganzen Gemeindebezirk k. beizubehalten.