Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 9 8 — 
2. Aus demselben Grunde ist in Spalte 4. des Flurbuchs die Artikel 
nummer unmittelbar neben Spalte 3. zu schreiben. 
3. Die Spalte 1. des Flurbuchs und die Spalten 12. bis 15. der Mutter- 
rolle sind lediglich sür den Gebrauch bei der Fortschreibnng bestimmt unb dürfen 
daher bei der ersten Anfertigung dieser Schriftstücke keinerlei Eintragungen 
erhalten. 
4. In Spalte 1. des Artikelverzeichnisses sind/ wenn innerhalb eines 
unb desselben Gemeinde- oder selbständigen Gntsbezirks k. sür einen und 
denselben Eigenthümer mehrere Mutterrollenartikel bestehen, unter der Num 
mer eines jeden dieser Artikel die Nummern aller übrigen Artikel des Eigen- 
thümers (in Bruchform, als Nenner) zu vermerken. Irr der Mutterrolle 
sind die Nummern der Artikel, auf welchen die sonstigen Grurrdstücke desselben 
Eigenthümers nachgewiesen sind, an der hierfür vorgedruckten Stelle über 
dem Kopfe des Formulars zu vermerken. (Dergl. §. 131. Nr. 3., §. 132. 
Nr. 1. 2. 5. 6., §. 144. Nr. 5.) 
5. Die Spalte 1. der Mutterrolle ist bestimmt, denjenigen Jahrgang 
nachzuweisen, für welchen die Parzelle zunr ersten Male tu das Flurbuch 
eingetragen ist. 
Bei der ersten Anfertigung der Mutterrolle erhält die gedachte Spalte 
die Zahl desjenigen Etatsjahres, mit welchem die Erhebung der nach bcn 
Ergebnissen der Neumessung berechneten Grundsteuer (§. 158. Nr. 4.) beginnt. 
6. Der Summe des Mutterrollenartikels in Spalte 9. und 10. der 
Mutterrolle ist 
a) in Spalte 6. die zu 5. erwähnte Jahreszahl, 
b) in Spalte 7. die 'Anzahl der eingetragenen Parzellen vorzusetzen. 
7. Von den im §. 141. bezeichneten Eintragungen des Originalsturbuchs 
werden nur die Angaben über die Parzellenzahl, nicht aber diejenigen über 
die Abschnittszahl in das Flurbuch übernommen. 
8. Den: Flurbuche ist eine Abschrift des vergleichenden Nummernver 
zeichnisses (§. 135.), dem Artikelverzeichnis eine Abschrift der etwa angefer 
tigten Verzeichnisse der Antheilsbesitzer an ungetheilten Gemeinheiten rc. (§. 132. 
Nr. 5. 6.) vorzusetzen. 
9. Die seit der Anfertigung des Originalsturbuchs bereits veränderten, 
in den Nachträgen zu letzterem verzeichneten Parzellen sind in dein Flurbuche 
an der durch die Stammnmnmer angezeigten Stelle der ursprünglichen 
Nummernfolge der Parzellen aufzuführen, dergestalt, daß die in dem Original- 
flurbuche gelöschten Parzellen als solche in dem Flurbnche nicht nachgewiesen 
werden und Nachtragungen der bezeichneten Art in dem letzteren vorerst nicht 
entstehen. 
10. Imgleichen ist bei Anfertigung der Mutterrolle auf deren einzelnen 
Artikeln die' Nummernsolge der Parzellen (§. 146. Nr. 1.) wiederherzustellen, 
wo dieselbe in den Güterauszügen durch vorgekommene Berichtigungen oder 
Nachtragungen gestört sein sollte. (Vergl. §. 166. Nr. 1.) 
11. Die »Wiederholungen nach Kulturarten und Klassen« für die ein 
zelnen Blätter der Gemarkungskarte sind, falls solche gefertigt worden 
(§. 142. Nr. 3.), aus dem Originalflurbuch in die Abschrift desselben nicht 
zu übernehmen. Vielmehr genügt es, lediglich die diesfällige Schlnßwieder- 
holung für den ganzen Gemeindebezirk k. beizubehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.