Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

§. i6o. 
Die G em ar kun g s re in karten sind durch Kopierung der Gemarkungs- 
urkarten herzustellen. Dabei finben neben den allgemeinen Regeln des §. z8- 
die aus die Zeichnung w. der Urkarten bezüglichen Vorschriften der §§. iog., 
in. und 114. mit den nachstehenden Maßgaben ebenfalls Anwendung: 
1. Die aus ganzen Kartenbogen Großadlerpapier gezeichneten Blätter 
der Gemarkungsurkarten sind, sofern es der Raum ohne Zerlegung der Zeich 
nung gestattet, auf halben Kartenbogen zu kopieren. 
2. Wo die Kopierung aus halben Kartenbogen nach dem Umfange der 
Zeichnung nicht möglich ist, erfolgt dieselbe auf ganzen Kartenbogen. 
Dabei ist die Zeichnung der Neinkarte in der Mitte des Kartenbogens um 
20 Millimeter senkrecht auseinanderzurücken, dergestalt, daß ein von Zeich 
nung gänzlich freibleibender Zwischenraum von der gedachten Breite und in 
der Richtung von oben nach unten — d. h. in der kleineren nur 666 mm 
langen Ausdehnung des Kartenbogens — entsteht. 
Die beiderseitigen, mit einander parallelen Grenzen dieses Zwischenraumes 
sind mit punktierten Linien von schwarzer Tusche auszuzeichnen, und in 
der Mitte dieses Zwischenraums — mithin 10 Millimeter von den Seiten 
rändern des letzteren entfernt — ist eine scharfe Linie, und zwar ebenfalls 
von schwarzer Tusche anzubringen. 
In der Urkarte ist genau all der Stelle, an welcher sich in der Nein 
karte der Zwischenraum befindet, eine scharfe Linie von blauer (Kobalt 
oder Ultramarin-) Tusche zu ziehen. 
Bei geringem Unlfange der Parzellen oder unter sonst geeigneten Um 
ständen ist es gestattet, die Trennungslinie llach den vorhandenen Gewannen, 
Feldlagen oder sonstigen Flurabtheilungen, Parzellengrenzen ?c. zu bilden. 
In diesem Falle ist die blaue Linie in der Urkarte nur alißerhalb des bezeich 
neten Raumes, und zwar als Fortsetzung der Trennungslinie, jedoch parallel 
mit der kleineren nur 666 """ laugen Ausdehnung des Kartenbogens, aus 
zuziehen. 
3. Eine etwa vorhandene linzwecknläßige Lage der Zeichnung auf dem 
einen oder deill andern Blatte der Urkarte ist bei Anfertigung der Reinkarte 
nicht beizubehalten, vielmehr ist bei letzterer die Zeichnung in die ihrem Um 
fange und ihrer Form entsprechende angemessenere Lage zu bringell. 
Aus der Urkarte wegen Mangels all Raum und unzweckmäßiger Lage 
der Zeichnung von deren Hauptkomplex etwa getrennt angebrachte Randzeich- 
ltungen sind bei Anfertigung der Neinkarte thunlichst im natürlichen Zu 
sammenhange mit der gesamten Zeichnung darzustellen. 
4. Inl übrigen ist behufs Herstellung der Reillkarte die Eintheilung 
der Gemarkungen und der einzelnen Blätter der Urkarte beizubehalten, derge 
stalt, daß die aus diese Eintheilung bezüglichen Bezeichnungen der einzelnen 
Parzellen in den Spalten 2 und 3 des Flurbuchs und in den Spalten 2, 3 
und 4 der Güterauszüge bezw. der Mutterolle mit der Reinkarte in Ueber- 
einstimmung bleiben. 
5. Die durch nachträgliche Berichtigung der Urkarte in Wegfall ge 
kommenen Zeichnungen werden in die Reinkarte llicht übernommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.