§. i6o.
Die G em ar kun g s re in karten sind durch Kopierung der Gemarkungs-
urkarten herzustellen. Dabei finben neben den allgemeinen Regeln des §. z8-
die aus die Zeichnung w. der Urkarten bezüglichen Vorschriften der §§. iog.,
in. und 114. mit den nachstehenden Maßgaben ebenfalls Anwendung:
1. Die aus ganzen Kartenbogen Großadlerpapier gezeichneten Blätter
der Gemarkungsurkarten sind, sofern es der Raum ohne Zerlegung der Zeich
nung gestattet, auf halben Kartenbogen zu kopieren.
2. Wo die Kopierung aus halben Kartenbogen nach dem Umfange der
Zeichnung nicht möglich ist, erfolgt dieselbe auf ganzen Kartenbogen.
Dabei ist die Zeichnung der Neinkarte in der Mitte des Kartenbogens um
20 Millimeter senkrecht auseinanderzurücken, dergestalt, daß ein von Zeich
nung gänzlich freibleibender Zwischenraum von der gedachten Breite und in
der Richtung von oben nach unten — d. h. in der kleineren nur 666 mm
langen Ausdehnung des Kartenbogens — entsteht.
Die beiderseitigen, mit einander parallelen Grenzen dieses Zwischenraumes
sind mit punktierten Linien von schwarzer Tusche auszuzeichnen, und in
der Mitte dieses Zwischenraums — mithin 10 Millimeter von den Seiten
rändern des letzteren entfernt — ist eine scharfe Linie, und zwar ebenfalls
von schwarzer Tusche anzubringen.
In der Urkarte ist genau all der Stelle, an welcher sich in der Nein
karte der Zwischenraum befindet, eine scharfe Linie von blauer (Kobalt
oder Ultramarin-) Tusche zu ziehen.
Bei geringem Unlfange der Parzellen oder unter sonst geeigneten Um
ständen ist es gestattet, die Trennungslinie llach den vorhandenen Gewannen,
Feldlagen oder sonstigen Flurabtheilungen, Parzellengrenzen ?c. zu bilden.
In diesem Falle ist die blaue Linie in der Urkarte nur alißerhalb des bezeich
neten Raumes, und zwar als Fortsetzung der Trennungslinie, jedoch parallel
mit der kleineren nur 666 """ laugen Ausdehnung des Kartenbogens, aus
zuziehen.
3. Eine etwa vorhandene linzwecknläßige Lage der Zeichnung auf dem
einen oder deill andern Blatte der Urkarte ist bei Anfertigung der Reinkarte
nicht beizubehalten, vielmehr ist bei letzterer die Zeichnung in die ihrem Um
fange und ihrer Form entsprechende angemessenere Lage zu bringell.
Aus der Urkarte wegen Mangels all Raum und unzweckmäßiger Lage
der Zeichnung von deren Hauptkomplex etwa getrennt angebrachte Randzeich-
ltungen sind bei Anfertigung der Neinkarte thunlichst im natürlichen Zu
sammenhange mit der gesamten Zeichnung darzustellen.
4. Inl übrigen ist behufs Herstellung der Reillkarte die Eintheilung
der Gemarkungen und der einzelnen Blätter der Urkarte beizubehalten, derge
stalt, daß die aus diese Eintheilung bezüglichen Bezeichnungen der einzelnen
Parzellen in den Spalten 2 und 3 des Flurbuchs und in den Spalten 2, 3
und 4 der Güterauszüge bezw. der Mutterolle mit der Reinkarte in Ueber-
einstimmung bleiben.
5. Die durch nachträgliche Berichtigung der Urkarte in Wegfall ge
kommenen Zeichnungen werden in die Reinkarte llicht übernommen.