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Die nach den in §§. 148. und 157. angezogenen Vorschriften der
allgemeinen Fortschreibungsanweisungen in die Urkarten mit rothem Karmin
eingetragenen veränderten oder neu entstandenen Parzellengrenzen werden in
den Neinkarten, wie die übrigen Parzellengrenzen, mit schwarzer Tusche aus-
gezogen.
6. Die speziellen Mefsungslinien sind aus den Urkarten in die Nein
karten mit zu übernehmen.
Dagegen werden die Kleinpunkte (§. 76. Nr. 7., §. 84. Nr. 5.) in die
Reinkarten nur insoweit aufgenommen, als dieselben im Felde dauernd ver
markt und als solche in den Urkarten bezw. in den Stückvermessungsrifsen
bezeichnet sind.
Den trigonometrischen und Polygon»metrischen Punkten, sowie den Klein-
pnnkten sind, wie in der Urkarte, ihre Nummern beizuschreiben (§, 114. Nr. 3.).
7. Die Eigenthumsgrenzen und die Grenzen der auf verschiedenen
Blättern des Grundbuchs eingetragenen Parzellen eines und desselben Eigen-
thümers sind, soweit es nach der Konfiguration der Parzellen und Besitz
stücke für den Gebrauch der Reinkarten nothwendig erscheint, um über ihre
Eigenschaft als Eigenthumsgrenzen keinen Zweifel zu lassen, mit einem schmalen
{o r c, mm breiten) Streifen von gelber Farbe (Gummigutti) zu begleiten (§. 108.
Nr. 6.).
Der gelbe Farbestreifen ist keinesfalls anzubringen an den Seiten der mit
blauer bezw. brauner Farbe angelegten öffentlichen Flüsse, Bäche, Gräben,
Wege, Eisenbahnen (§. 38. zu 10.), wenn die an beiden Seiten derselben
belegenen Grundflächen einem und demselben Eigenthümer gehören.
Ist letzteres aber nicht der Fall, so sind beide Seiten mit dem gelben
Farbestreisen, und zwar an der Außenseite der Flüsse, Bäche, Gräben, Weae,
Eisenbahnen zn versehen.
Der gelbe Farbestreisen ist ferner keinesfalls anzubringen an denjenigen
Grenzen, welche mit einem grünen Farbestreifen (§. 38. zu 5. und 6.) ver
sehen sind.
Dagegen erhalten, wenn die Bezeichnung der Eigenthumsgrenzen durch
gelbe Farbestreifen überhaupt stattfindet, die mit einem violetten Farbestreifen
(§. 38. zu 7. Abs. 2.) versehenen Grenzlinien, soweit sie zugleich Eigenthums
grenzen bilden, stets den gelben Farbestreifen, und zwar ist derselbe in dieseni
Falle immer an derjenigen Seite der Grenzlinie anzubringen, an welcher sich
nickt der violette Farbestreifen befindet. Bildet aber ein öffentlicher Weg oder
ein Bach re. die Grenze, und hat bei diesem der violette Farbestreifen aus-
nahmsweise an die innere Seite der Blattgrenze gelegt werden müssen (§. 38.
zu 7. Abs. 3.), so ist der gelbe Farbestreifen ebenfalls nicht anzubringen.
In denjenigen Fällen, in denen bei der Form der Besitzstücke die Eigen
thumsgrenzen als solche in den Kartell ohnehin deutlich hervortreten, ins
besondere wenn der Umfang der Besitzstücke ein geringer, ihre Anzahl dagegen
eine erhebliche ist, ka,ln von der Anwendung des gelbell Farbestreifens behufs
Bezeichnung der Eigenthumsgrenzen Abstand genommen werden. Die Bestim-
mung darüber, ob und inwieweit dies zu geschehen hat, steht dem Kataster
inspektor zu.
8. In die Gebäudestächen kann evellt. die Hausnummer der Gebäude
mit grüner Tinte (eingeklammert) eingetragen werden (§. 90. Nr. 16.).