Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

9. Die gemäß §. 109. Nr. 3. an den Gemarkungs- und Blattgrenzen 
der Gemarkungsurkarte zur Bescheinigung der ausgeführten Grenzvergleichung 
angebrachten kleinen Pfeile werden in die Neinkarten nicht übernommen. 
10. Dem aus der Urkarte wörtlich in die Neinkarte zu übertragenden 
Kartentitel ist ein Vermerk über die Zeit/ zu welcher die Kopierung statt 
gefunden hat, und über die Revision der Kopie seitens des Katasterinspektors 
in nachstehender Form: 
cHcplett ant fS 
¿Ftlt bic c'uctjl'iatlcil' Sa cK a l'a.'l'etiri.'pc(itc t 
beizufügen. 
11. Der Name und die definitive Ordnungsnummer der Gemarkung 
(§. 2i2.)/ sowie die Nummer des betreffenden Kartenblattes — event, unter 
Hinzufügung der Bezeichnung cSWfatt — sind: 
a) bei halben Bogen (Nr. 1.) auf der Vorderseite in der unteren 
rechten Ecke/ auf der Rückseite in der unteren linken Ecke/ 
b) bei ganzen Bogen (Nr. 2.) sowohl auf der Vorderseite/ als auch 
ans "der Rückseite der Kartenbogen je in der unteren linken und 
der unteren rechten Ecke/ 
in der Regel 25™" vom Rande des Kartenblattes entfernt/ einzutragen/ 
beispielsweise: 
Maltesen l’tttcj 2>6. c&Catt c l. 
oder im Falle des §. 101. Nr. 2. (vergl. §. 114. Nr. 1. und 2.) 
Ctcuäinv 9<L>r. ). cBial'l' U. 
12. Sämtlichen Eintragungen/ für welche in §. 38. Nr. 17. die 
parallele Richtung mit der Längenausdehnung des Kartenblattes vorgeschrieben 
worden/ ist bei bcu auf halben Kartenbogen gezeichneten Reinkarten eine 
mit der kleineren/ mit 500 ,nm langen Ausdehmmg des Kartenbogens parallele 
Richtung zu geben. 
§. 161. 
1. Bevor mit dem Kolorieren der Reinkarte begonnen wird/ ist die 
Urkarte sowohl bezüglich der Vollständigkeit der Umschrift (Namen der an 
grenzenden Kreise bezw. Bürgermeisterei- und Amtsbezirke/ sowie der Ge 
markungen)/ als aud> — und zwar durch Vergleichung mit dem Flurbuche — 
bezüglich der Nichtigkeit der Kolorierung 311 prüfen. 
Dabei sind etwaige Abweichungen gegen das Flurbuch auf der Urkarte 
kenntlich zu machen/ um zu verhüten/ daß dieselben in die Neinkarte mit 
übergehen. 
Die Reinkarten müssen sich durchweg mit dem Flurbuch in Ueberein- 
stimmung befinden. 
2. Die Neinkarte ist mit der Urkarte und mit dem Flnrbuche zu 
kollationieren. 
Die Kollationierung mit dem Flurbuche hat sich unter anderem zu er 
strecken auf die Prüfung der Richtigkeit 
a) der Nummern der Parzellen/ 
b) der Kulturart und Bonitätsklassen/ sowie der Quotenzahlen/ soweit 
deren Angabe nach §. in. erforderlich ist/
	        
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