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c) der Kolorierung der Grenzen der Gemeinde- und selbständigen Guts-
bezirke k.,
(1) der Kolorierung der Gebäudeflächen und der wegen ihrer Benutzung
zu öffentlichen Zwecken ertraglosen Grundstücke (Kategorie 6. a.
und C.b.) bezw. der sonstigen Wasserflächen, sowie
e) der Kolorierung der Eigenthumsgrenzen.
Auch ist bei der Kollationierung durch eine Vergleichung nach dem
Augenmaß zu prüfen, ob der Umfang der Parzellen und der besonders ein
getragenen Bonitätsabschnitte in der Karte dein im Flurbuche eingetragenen
Flächeninhalte entspricht.
Hierbei etwa hervortretende Unrichtigkeiten oder Bedenken sind ins Klare
zu stellen, und ist, weitn sich die Karte als unrichtig ergiebt, letztere ohne
weiteres zu berichtigen/ wenn sich aber das Flurbuch als ttnrichtig ergiebt,
so ist die Berichtigung dcsselbeti im Wege der Fortschreibung herbeizuführen.
3. Endlich sind noch die Neinkarten irr Beziehung auf die richtige und
vollständige Eintragung der Zeichen für Grenzsteine, Hohlziegel, Grenzhügel,
Grenzsäulen und Grenzpfähle, Grenzbäume und sonstige Grenzmale (§. 38.
Nr. 2.), sowie event, wegen der richtigen und vollständigen Darstellung der
Vermessungspunkte und des Liniennetzes (§. 160. Nr. 6.) mit den Stück
vermessungsrissen zu vergleichen.
17. Anfertigung der Flnrbuchsabschrift für das Amtsgericht.
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1. Die Anfertigung der für das Amtsgericht bestimmten Flurbuchs
abschrift, in welche die Bemerkungen über streitige Grenzen (§. 136. Nr. 6.)
unter Beifügung der Nunttueru der bei dem Grenzstreit betheiligten Parzellen
mit aufzunehmen sind, und welcher ebenso wie dem Flurbuche (§. 159. Nr. 8.)
eine Abschrift des vergleichenden Nummernverzeichnisses (§. 135.) vorzusetzen
ist, erfolgt nach den hierüber in §§. 78. ff. der Fortschreibungsanweisung I.
vom 31. März 1877 enthaltenen Vorschriften.
2. Außerdem können dem Amtsgerichte, falls solches gewünscht wird,
behufs der Zurückführung des Grundbuchs auf das neue Kataster die ver
vollständigten Vorrisse (§§. 43. 71. 113. 128. 148. 157.) zur Einsicht auf
einige Zeit überlassen werden.
3. Neben der Abschrift des neuen Flurbuchs erhält das Amtsgericht
einen Anhang zum bisherigen Flurbuche. In denselben sind nur die gemäß
§. 128. vorn Katasterkontroleur bewirkten, auf die Nachtragung von Form
veränderungen bezüglichen Fortschreibungen im bisherigen Kataster aufzu
nehmen. Im übrigen finden für die Anfertigung des Anhanges ebenfalls die
Vorschriften der §§. 78. ff. der Fortschreibungsanweisung 1. von: 31. März
1877 Anwendung.
18. Ungültigkeit der bisherigen Karten und Bücher.
8- 163.
Mit dem im §. 158. unter Nr. 4. gedachten Zeitpunkte treten die neuen
Karten und Grundsteuerbücher an die Stelle der bisherigen, mit welchen