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demnächst nach den Vorschriften im §.77. der Fortschreibungsanweisung I.
vom 31. März 1877 und im 8- 36. der Geschäftsanweisung (Vi.) für die kungt
Katasterbureaus bei den Königlichen Negierungen von demselben Tage zu der i
verfahren ist. ^ - derun
gebra
19. Berichtigung der Gebäudesteuerrolle. neue
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1. Nach Maßgabe der neuen Karten und Grundsteuerbücher hat der
Katasterkontroleur die in den Gebäudesteuerrollen enthaltene »Bezeichnung der
Besitzung und Größe der Hofräume, Gebäudeflächen und Hausgärten nach
der Grundsteuermutterrolle« bezüglich der Angaben über '.-Artikel«, »Nummer h^zir
des Kartenblattes (der Flur)«, »Nummer der Parzelle«, »Flächeninhalt« zu 1 ,
berichtigen. Theil
2. Ferner hat der Katasterkontroleur durch Vergleichung der neuen besten
Karten und Grundsteuerbücher mit der Gebäudesteuerrolle die bei der Stück- minde
Vermessung ermittelten Abweichungen bezw. Veränderungen im Gebäude- @ rutt
bestände festzustellen und, soweit nothwendig, wegen Berichtigung der Gebäude- angeh
steuerrolle das Erforderliche nach Maßgabe der allgemeinen Fortschreibungs- anszü
anweisungen zu veranlassen. \ n du
neue
20. Beschränkung der Neumessung auf Theile einer Gemarkung )
bezw. eines Gemeindebezirks rc. r zwei «
165.
Umfaßt die Neumessung nicht die ganze Gemarkung, sondern nur nachzr
Theile derselben, so sind nachstehende besondere Vorschriften zu beachten: ¿ ur (v
1. Für den neugemessenen Theil erfolgt die Anfertigung eines, nach ' ;
Bedürfnis mehrerer besonderen neuen Kartenblätter (§§. 98. 99.). ¿ubetK
Zur Numerierung dieser neuen Blätter (§. 31. Nr. 1. und 2., §. 99. folge
Nr. 4.) können die Nummern der bisherigen Kartenblätter wieder verwendet meinst
werden, falls dieselben durch die Neumessung in ihrem ganzen Umfange in .
Wegfall kommen. Im übrigen sind bei der Numerierung der neuen Karten- weise
blätter die Nummern der bestehen bleibenden bisherigen Kartenblätter fort- neu a
zusetzen. bisher
2. Auf denjenigen Blättern der Gemarkungsurkarte und Neinkarte, Flurbi
welche theilweise bestehen bleiben, ist der durch die Neumessung ausscheidende entnes
Theil durch einen violetten Farbestreifen (§. 38. Nr. 7. 8.) von der übrigen i
Zeichnung abzugrenzen und mit dem in rother Tusche (Karmin) einzutra- zu §.
genden Vermerk Sicfyc neu« cBCatt ... zu versehen. j c
Ausnahmsweise kann in dem Falle, wenn von einem bisherigen Karten- 1 bezirks
blatte nur ein sehr kleiner Theil von der Neumessung nicht berührt wird, fertige
dieser Theil dem etwa angrenzenden bestehen bleibenden Blatte der bisherigen selben
Gemarkungskarte ankartiert und daselbst mit Beachtung der Vorschriften der (Much
allgemeinen Fortschreibungsanweisungen anderweit numeriert werden. Im Güter«
übrigen ist — mit Rücksicht auf die Verbindung des Katasters mit den Theil
Grundbüchern — die anderweite Numerierung der durch die Neumessung nicht 4
berührten Parzellen auf die Fälle des dringendsten Bedürfnisses zu beschränken. bezirks