Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

f) 
3. Gemarkungskartell. 
Die Gemarkungskarte ist bestimmt/ die sämtlichen Liegenschaften der 
Gemarkung (§§. 9. 10. 12.) mit ihren Grenzen/ sowie die sonstigen nach den 
Vorschriften dieser Anweisung hierbei in Betracht kommenden Gegenstände 
ihrer Lage uub Form nach in der Horizontalprojektion im verjüngten Maß 
stabe darzustellen (§£. 38. 57. bis 97. 98. bis 114. 165. 175. bis 177. 180. 
182. bis 191.). 
4- Flurbücher und Mutterrollen. 
§. 8. 
1. Das Flurbuch soll sämtliche Liegenschaften des Gemeinde-/ selb 
ständigen Guts- oder besonderen Grundsteuererhebungs- bezw. Flurbuchsbezirks 
in ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Bezeichnung ihrer 
Kulturart/ ihres Flächeninhaltes und Reinertrages übersichtlich nachweisen/ 
zugleich in Verbindung mit der Mutterrolle/ deren Grundlage es bildet/ die 
Artikelnummern der letzteren lind die Namen der Eigenthümer der einzelnen 
Liegenschaften enthalten (§§. xi. 135 ff. 159. 166. 167. 179. 180. 196.). 
2. Die Mutterrolle/ aus das Flurbuch gegründet/ hat den Zweck/ die 
den einzelnen Grundeigenthümern bezw. zu besonderen Grund 
buchblättern oder Artikeln innerhalb desselben Gemeinde-/ selb 
ständigen Guts- oder besonderen Grundsteuererhebungs- bezw. 
Flurbuchsbezirks gehörigen Liegenschaften ebenfalls mit Angabe der 
Kulturart/ ihres Flächeninhaltes und Reinertrages und der danach veran 
lagten Grundsteuer in besonderen Artikeln genau und übersichtlich zusammen« 
zufasten (§§. 11. 144. st. 159. 166. 167. 179. 180. 196.). 
3. Dem Flurbuch und der Mutterrolle wird behufs Erleichterung der 
Uebersicht und ihrer Handhabung ein Verzeichnis der einzelnen Artikel 
beigefügt (§§. 159. 166. 179. 180. 196.). 
5. Gemarkungen bezw. Gemeinde-/ selbständige Guts- und beson 
dere Grundsteuererhebungs- oder Flurbuchsbezirke. 
§• 9- 
Die zu einem Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk gehörigen/ in 
einem itnb demselben Kreise belegeneu Grundstücke bilden in der Regel eine 
Gemarkung (§. 6.). 
Jede Gemarkung muß in topographischer Beziehung für sich einen 
einzigen abgeschlossenen Komplex von Grundstücken darstellen. 
§. IO. 
i. Werden einzelne Theile eines Gemeinde- oder selbständigen Guts- 
bezirks von den Liegenschaften eines anderen Gemeinde- oder selbständigen 
Gutsbezirks umschlossen (Enklaven)/ so sind solche zu der Gemarkung des sie 
umschließenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks zu ziehen.
	        
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