Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Abschnitt II. 
Herstellung der Gemarkungskarten uub Kataster unter Benutzung vor 
handener Karten und Vermessungsregister, ausschließlich solcher, 
welche auf einem Auseinandersetzungsverfahren beruhen. 
1. Benutzung vorhandener Karten. 
§. i6g. 
1. Außer den auf Grund eines Auseinandersetzungsverfahrens ber- 
gestellten Karten (§§. igi. bis 204.) können zur Erneuerung der Kataster 
karten und Bücher auch andere vorhandene Karten benutzt werden, sei 
es, daß dieselben sich im Besitze von Behörden, Kreditinstituten, Gemeinden, 
sei es, daß sie sich im Besitze von Privatpersonen befinden. 
2. Derartige Karten sind zunächst einer eingehenden Priisung bezüglich 
ihrer Brauchbarkeit zu unterwerfen. Hierbei ist im wesentlichen davon aus- 
zugehen, daß 
a) dieselben in neuerer Zeit angefertigt, 
b) in denselben die Eigenthumsgrenzen richtig und in dem der Parzellen 
größe entsprechenden Maßstabe (§. 100.) dargestellt sein müssen, und 
c) durch Nachtragung der seit deren Aufnahme entstandenen Verände- 
rungen in den Eigenthumsgrenzen und den Grenzen der Kulturarten 
behufs Herstellung der Uebereinstimmung mit dem im Felde vor 
handenen treuesten Zustande nur verhältnismäßig geringe Kosten 
entstehen dürfen. 
3. Fm übrigen ist durch analoge Anwendung der im §. 208. unter 
Nr. x. 2. 5. bezw. 8- bezeichneten Prüfungsmittel festzustellen, daß die Karte 
den Anforderungen des §. 210. entspricht. Die danach zu messeuden, mög 
lichst lang auszuwählenden Prüfungslinien nrüssen in Verbindung mit den 
in §. 172. Nr. 3. bezeichneten Messungslinien zugleich das Mittel darbieten, 
um den gegenwärtigen Maßstab der Karte behufs der Flächcninhaltsberech- 
nung mit Schärfe feststellen zu können (§. 175. und Beilage u. zrr §§. 178. 
und 193.). 
2. Herstellung der Ergänzungsrisse. 
8- 169. 
1. Von den als brauchbar erkannten Karten (§. 168.) sind, soweit 
dies nothwendig ist (§. 171. Nr. 1.), zunächst Ergänzungsrisse anzufertigen, 
deren Eintheilung in einzelne Blätter in der Weise zu bewirken ist, daß die 
jenigen Grenzlinien, durch welche die zu bildenden Blätter der Gemarkungs 
karte (§. 175.) abgegrenzt werden, auch zugleich Grenzen der Blätter von 
Ergänzungsrissen bilden. 
2. Zn den Ergänzungsrissen sind in der Regel alle in der vorhandenen 
Karte enthaltenen Grenzlinien lind sonstigen Gegenstände darzustellen und in 
kräftigen Linien von schwarzer Tusche auszuziehen. Den Grenzlinien sind die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.