Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

in §. 90. Nr. 8. bezeichneten Signaturen beizufügen/ falls solche in den vor 
handenen Unterlagen enthalten sind. 
3. Ferner sind in die Ergänzungsrisse die in der vorhandenen Karte 
enthaltenen/ aus vorhandene Vermessnngsregister u. s. w. bezüglichen Nnnnnern/ 
welche eingeklammert werden, schwarz einzuschreiben. 
4. Wenn Originalmessungszahlen angegeben sind/ so sind auch diese in die 
Ergänzungsrisse mit zu übernehmen/ iiub zwar mit blauer Tusche auszuschreiben. 
5. In die Ergänzungsrisse sind die seit Anfertigung der benutzten 
Karte eingetretenen/ im bisherigen Kataster sortgeschriebenen Veränderungen 
aus den im Fortschreibungswege entstandenen Ergänzungskarten (roth) zu 
übernehmen (§. 173. Nr. 1.). 
6. Im übrigen finden für die Anfertigung dieser Ergänzungsrisse die 
im §. 173. enthaltenen weiteren Bestimmungen, sowie die Vorschriften für 
die Anfertigung der Stückvermessungsrisse von neu gemessenen Gemarkungen, 
soweit dieselben hierbei überhaupt in Betracht kommen, ebenfalls Anwendung. 
3. Anfertigung der Auszüge aus den vorhandenen 
Vermessungsregistern. 
8- 170. 
Aus den Vermessungsregistern/ welche zu den vorhandenen Karten, von 
denen Ergänzungsrisse entnommen worden (§. 169.), gehören, sind Auszüge 
nach Anleitung des beiliegenden Musters 26. zu fertigen, in welcher! unter 
Hinweis auf die in den Nissen eingetragenen Nummern (§. 169. Nr. 3.) die 
Namen rc. der Eigenthümer der einzelnen Grundstücke, event, auch die Be 
zeichnung nach dem Grundbuch, ferner die Kulturart urrd die Flächeninhalte 
(§. 178.) insoweit nachzuweisen sind, als die betreffenden Negister k. Angaben 
hierfür enthalten. 
4. Feldvergleichung. 
8- 1 7 I • 
1. Die Ergänzungsrisse (§. 169.) sind — falls dies nach der Art und 
Feit der Herstellung und nach der sonstigen Beschaffenheit der zu benutzenden 
Karte noch nothwendig erscheint — unter Zuziehung lokalkundiger Personen 
(£. 39. Nr. 2.) bezüglich der Nichtigkeit und Vollständigkeit der in denselben 
dargestellten Grenzen der Gemeinde- und selbständigen Gutsbezirke rc., der 
Eigenthumsstücke und der Kulturarten (§. 57.) mit der Oertlichkeit Stück 
für Stück zu vergleichen, und sind alle sich hierbei ergebenden Abweichungen 
zu vermerken. 
2. Es bleibt dem mit der Feldvergleichung beauftragten Techniker 
überlassen, sofort die zur Berichtigung und Vervollständigung der Karte 
erforderlichen Elemente zu ermitteln bezw. die hierzu nothwendigen Messungen 
vorzunehmen. 
Ist dies aber nicht sofort geschehen, so muß es sobald als möglich 
nachgeholt werden. 
3. Bedarf es noch der speziellen Feststellung der Grenzen der Gemeinde 
oder selbständigen Gutsbezirke rc., so sind hierbei die Vorschriften der §§. 46. 
bis 51. zu beachten.
	        
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