in §. 90. Nr. 8. bezeichneten Signaturen beizufügen/ falls solche in den vor
handenen Unterlagen enthalten sind.
3. Ferner sind in die Ergänzungsrisse die in der vorhandenen Karte
enthaltenen/ aus vorhandene Vermessnngsregister u. s. w. bezüglichen Nnnnnern/
welche eingeklammert werden, schwarz einzuschreiben.
4. Wenn Originalmessungszahlen angegeben sind/ so sind auch diese in die
Ergänzungsrisse mit zu übernehmen/ iiub zwar mit blauer Tusche auszuschreiben.
5. In die Ergänzungsrisse sind die seit Anfertigung der benutzten
Karte eingetretenen/ im bisherigen Kataster sortgeschriebenen Veränderungen
aus den im Fortschreibungswege entstandenen Ergänzungskarten (roth) zu
übernehmen (§. 173. Nr. 1.).
6. Im übrigen finden für die Anfertigung dieser Ergänzungsrisse die
im §. 173. enthaltenen weiteren Bestimmungen, sowie die Vorschriften für
die Anfertigung der Stückvermessungsrisse von neu gemessenen Gemarkungen,
soweit dieselben hierbei überhaupt in Betracht kommen, ebenfalls Anwendung.
3. Anfertigung der Auszüge aus den vorhandenen
Vermessungsregistern.
8- 170.
Aus den Vermessungsregistern/ welche zu den vorhandenen Karten, von
denen Ergänzungsrisse entnommen worden (§. 169.), gehören, sind Auszüge
nach Anleitung des beiliegenden Musters 26. zu fertigen, in welcher! unter
Hinweis auf die in den Nissen eingetragenen Nummern (§. 169. Nr. 3.) die
Namen rc. der Eigenthümer der einzelnen Grundstücke, event, auch die Be
zeichnung nach dem Grundbuch, ferner die Kulturart urrd die Flächeninhalte
(§. 178.) insoweit nachzuweisen sind, als die betreffenden Negister k. Angaben
hierfür enthalten.
4. Feldvergleichung.
8- 1 7 I •
1. Die Ergänzungsrisse (§. 169.) sind — falls dies nach der Art und
Feit der Herstellung und nach der sonstigen Beschaffenheit der zu benutzenden
Karte noch nothwendig erscheint — unter Zuziehung lokalkundiger Personen
(£. 39. Nr. 2.) bezüglich der Nichtigkeit und Vollständigkeit der in denselben
dargestellten Grenzen der Gemeinde- und selbständigen Gutsbezirke rc., der
Eigenthumsstücke und der Kulturarten (§. 57.) mit der Oertlichkeit Stück
für Stück zu vergleichen, und sind alle sich hierbei ergebenden Abweichungen
zu vermerken.
2. Es bleibt dem mit der Feldvergleichung beauftragten Techniker
überlassen, sofort die zur Berichtigung und Vervollständigung der Karte
erforderlichen Elemente zu ermitteln bezw. die hierzu nothwendigen Messungen
vorzunehmen.
Ist dies aber nicht sofort geschehen, so muß es sobald als möglich
nachgeholt werden.
3. Bedarf es noch der speziellen Feststellung der Grenzen der Gemeinde
oder selbständigen Gutsbezirke rc., so sind hierbei die Vorschriften der §§. 46.
bis 51. zu beachten.