Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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7. Auch wenn die Karte, von welcher die Ergänzungsrisse entnommen, 
unter Zugrundelegung einer anderen Maßeinheit, als der im §. 34. vor 
geschriebenen, aufgenommen worden ist, wird bei den Ergänzungsmessungen 
dennoch nach der Vorschrift im §. 34. verfahren. 
§• 173- 
Die Ergebnisse der Ergänzungsmessungen und sonstigen Ermittelungen, 
auf welche die Vorschriften der §§. 85. bis 89. in gleicher Weise Anwendung 
finden, sind in den Ergänzungsrissen (§. 169.) dergestalt nachzuweisen, daß 
letztere in Verbindung mit den durch die vorhandene Karte gegebenen Unter 
lagen die bei Neumessungen herzustellenden Stückvermessungsrisse (§. 85.) 
vollständig zu ersetzen geeignet sind bezw an deren Stelle treten können. 
Bei der zu diesem Behufe zu bewirkenden Auszeichnung der Ergänzungs 
risse finden gegen die Bestimmungen im §. 90. folgende Abweichungen statt: 
1. Alle durch Ergänzungsmessungen aufgenommenen, sowie die etwa 
aus den vorhandenen Ergänzungskarten (§. 169. Nr. 5.) oder aus 
sonstigen Karten übernommenen veränderten oder neu entstandenen 
Grenzlinien re. sind in den Ergänzungsrissen mit Karmin roth 
auszuziehen, und in gleicher Farbe sind alle diejenigen in den Er 
gänzungsrissen (schwarz, §. 169.) verzeichneten Grenzlinien rc., welche 
nach den bei der Feldvergleichung bewirkten Ermittelungen nicht 
mehr bestehen, zu durchkreuzen. 
2. Die Eigenthumsgrenzen sind in den Ergänzungsrissen nicht in kräf 
tigeren Linien, als die Kulturgrenzen re. auszuziehen (§. 90. Nr. 7.). 
Dagegen sind, sofern dies nicht etwa nach der allgemeinen 
Gestaltung der Parzellen entbehrlich erscheint, die Eigenthumsgrenzen 
— ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits in der benutzten Karte 
vorhanden waren und deshalb in den Ergänzungsrissen schwarz aus 
gezeichnet, oder ob sie erst bei der Ergänzuugsmessung aufgenommen 
und daher roth eingetragen sind — insoweit mit einem schmalen 
gelben Farbestreifen zu begleiten, als sie nicht mit den Grenzen der 
Gemarkungen bezw. der Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke rc. 
zusammenfallen (§. 38. Nr. 5. und 6., §. 108. Nr. 6., §. 160. Nr. 7.). 
§• 174. 
1. Nach erfolgter vollständiger Auszeichnung der etwa gefertigten 
Ergänzungsrisse (§. 173.) ist: 
a) die vorläufige Numerierung der Parzellen, 
b) die Aufstellung des Verlesungsprotokolls, 
e) die etwa nothwendige (§. 171. Nr. 1.) öffentliche Verlesung der Er 
mittelungsergebnisse und die Erledigung der hierbei etwa noch vor 
kommenden Beschwerden 
ganz nach den Vorschriften in den §§. 91. bis 93. zu bewirken. 
2. Die Erörterung der aus der vorhandenen, als verwendbar be 
fundenen Karte sich ergebenden Eigenthumsveränderungen und deren Ueber 
nahme in das bisherige Kataster (§8. 128. bis 130.) erfolgt in der Regel 
vor Anfertigung der neuen Gemarkungsurkarte (88- I 7S- bis 177.).
	        
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