zu bewirken und die Gemarkungsurkarte vollständiq auszuzeichnen, zu kolorieren
und zu beschreiben.
§• I 77*
Bei Herstellung der Gemarkungsurkarte unter Benutzung vorhandener
Karten finden im übrigen die Vorschriften in den §§. 105. bis 114. mit fol
genden Maßgaben ebenfalls Anwendung:
1. Bei der Bestimmung der Fehlergrenzen, welche bei der Kartierung
der Messungslinien für zulässig zu erachten (§, 105. Nr. 4. und §. 106.
Nr. 2.), ist das durch die Veränderung des Kartenpapiers bedingte gegen
wärtige Maßstabsverhältnis der Originalkarte zur Natur sachgemäß zu
berücksichtigen.
2. Wenn eill Quadratnetz der im £. 104. gedachten Art aus der Original
karte nicht vorhanden oder das vorhandene nach den Haupthimmelsrichtungen
nicht orientiert ist, so ist die von der Originalkarte mit zu übernehmende
oder aus dem anderweit vorhandenen trigonometrischen Netze (§. 172. Nr. 6.)
abzuleitende Angabe über die Nordrichtung lediglich durch einen schwarzen
Pfeil zu bezeichnen, und ist letzterem, je nachdem derselbe die wirkliche
Mittagslinie oder den magnetischen Norden angiebt, die Bezeichnung
GWUfidcfc bezw. S1L>»Aneii-eHet O^ctden, mit der Pfeil
richtung parallellaufend, in Nundschrist beizufügen.
3. In die Titelschrift der Gemarkungskarte ist außer den im §. 114.
unter Nr. 1. bezeichneten Angaben eine kurze, aber erschöpfende Angabe über
die benutzte Originalkarte aufzunehmen, aus welcher der Name und Stand
des Ansertigers der Originalkarte, der Zweck, wozu die letztere hergestellt
worden, und die Zeit, zu welcher die Aufnahme derselben stattgefunden
hat, ersichtlich ist, etwa in nachstehender Form:
cllteir cf.
(ijemcitdnnoj cd. t. 5L.
ßentatdnnaodcttte in U cStcittetn,
cBtctl't 1.
gdfeetjktai > : <2000.
cdennl'2-nnejf einet im dciijtc IS ¿*5 l’eljttf-o der, ^eiclj-
anfa^e jettts Oster n fassn n^ der- ^cntainenvetwadlnncj — auf’ O^et-
aiifaiMtnej der- elc'tsi'v’etwetfl'itncf auf O^etanCaoo n n 4 de- cBe>iiz’et>
des Wittes !?». —— u. dezt. nt.) vom §^.fdntesset anaefet-
l'iojlen cHcttte
int e’l'eföe etejeivtsi vom
demtiett vom