6. Flächeninhaltsberechnung.
§• J 78-
1. Die Flächeninhaltsberechnung erfolgt auch bei Benutzung vorhan
dener Karten in der Regel zunächst nach den Vorschriften in den §§. 116.
bis i22., mithin unter Ausführung der beiden Einzelberechnungen unb der
kleinen Massenberechnung. Der großen Massenberechnung (§§. 123. bis 126.)
bedarf es in der Regel nur dann, wenn ein Quadratnetz der im §. 175.
unter Nr. 2. bezeichneten Art vorhanden ist, ein zu der benutzten Karte
gehöriges Vermessungsregister aber fehlt oder wegen Unbrauchbarkeit der
Flächenangaben desselben nicht verwendet werden kann.
2. Alsdann sind die so gewonnenen Rechnungsergebnisse für die ein
zelnen Parzellen auf die Flächenangaben des zu der benutzten Karte gehöri
gen Vermessungsregisters k. (§. 170.), wo aber solche nicht vorhanden sind
oder wegen Unbrauchbarkeit derselben nicht verwendet werden können, nach
dem der gegenwärtigen Ausdehnung der Gemarkungskarte entsprechenden
Maßstabsverhältnisse bezw. auf das Ergebnis der großen Massenberechnung
(Nr. 1.) zu reduzieren.
3. Die bei dieser Reduktion zu beachtenden Grundsätze und Vorschriften
sind in der Beilage B. zusammengestellt.
4- Für die Ausführung der Mittelung und Reduktion der Ergebnisse
der Einzelberechnungen ist an Stelle des Musters 12. zu §. 121. in den
geeigneten Fällen das Muster 28. zu §. 193. zu verwenden.
5. Die reduzierten Flächeninhalte sind als die endgültigen anzusehen
und werden in die Kataster übernommen.
7. Die übrigen Katastrierungsarbeiten.
8- 179-
Die weiteren Arbeiten werden nach den Vorschriften des Abschnittes I.
tu §§. 131. bis 164. ausgeführt, wobei jedoch bezüglich der Herstellung der
Gemarkungsreinkarten (§. x6o.) noch zu beachten ist, daß auf jedem Blatte
derjenigen Reinkarten, deren Urkarten unter Benutzung vorhanden gewesener
Karten hergestellt worden sind, der in §. 173. Nr. 3. bezeichnete neu er
mittelte Maßstab durch unmittelbare Kopierung in Linearzeichnung unter
Hinzufügung des aus dem betreffenden Blatte der Gemarkungsurkarte be
findlichen Vermerks über den bei Ausführung der Flächeninhaltsberechnung
angewendeten bezw. aus letzterer ermittelten Maßstab (Ziffer 10. und 19.
der Beilage B. zu §§. 178. u. 193.) an passender Stelle zu verzeichnen ist.
8. Beschränkung der Kartenerneuerung auf Theile einer
Gemarkung.
§. 180.
Umfaßt die zu benutzende Karte nicht die ganze Gemarkung, sondern
nur Theile derselben, so finden die Vorschriften in §§. 165. bis 167. analoge
Anwendung.
(VIII.) Anweisung.