Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

6. Flächeninhaltsberechnung. 
§• J 78- 
1. Die Flächeninhaltsberechnung erfolgt auch bei Benutzung vorhan 
dener Karten in der Regel zunächst nach den Vorschriften in den §§. 116. 
bis i22., mithin unter Ausführung der beiden Einzelberechnungen unb der 
kleinen Massenberechnung. Der großen Massenberechnung (§§. 123. bis 126.) 
bedarf es in der Regel nur dann, wenn ein Quadratnetz der im §. 175. 
unter Nr. 2. bezeichneten Art vorhanden ist, ein zu der benutzten Karte 
gehöriges Vermessungsregister aber fehlt oder wegen Unbrauchbarkeit der 
Flächenangaben desselben nicht verwendet werden kann. 
2. Alsdann sind die so gewonnenen Rechnungsergebnisse für die ein 
zelnen Parzellen auf die Flächenangaben des zu der benutzten Karte gehöri 
gen Vermessungsregisters k. (§. 170.), wo aber solche nicht vorhanden sind 
oder wegen Unbrauchbarkeit derselben nicht verwendet werden können, nach 
dem der gegenwärtigen Ausdehnung der Gemarkungskarte entsprechenden 
Maßstabsverhältnisse bezw. auf das Ergebnis der großen Massenberechnung 
(Nr. 1.) zu reduzieren. 
3. Die bei dieser Reduktion zu beachtenden Grundsätze und Vorschriften 
sind in der Beilage B. zusammengestellt. 
4- Für die Ausführung der Mittelung und Reduktion der Ergebnisse 
der Einzelberechnungen ist an Stelle des Musters 12. zu §. 121. in den 
geeigneten Fällen das Muster 28. zu §. 193. zu verwenden. 
5. Die reduzierten Flächeninhalte sind als die endgültigen anzusehen 
und werden in die Kataster übernommen. 
7. Die übrigen Katastrierungsarbeiten. 
8- 179- 
Die weiteren Arbeiten werden nach den Vorschriften des Abschnittes I. 
tu §§. 131. bis 164. ausgeführt, wobei jedoch bezüglich der Herstellung der 
Gemarkungsreinkarten (§. x6o.) noch zu beachten ist, daß auf jedem Blatte 
derjenigen Reinkarten, deren Urkarten unter Benutzung vorhanden gewesener 
Karten hergestellt worden sind, der in §. 173. Nr. 3. bezeichnete neu er 
mittelte Maßstab durch unmittelbare Kopierung in Linearzeichnung unter 
Hinzufügung des aus dem betreffenden Blatte der Gemarkungsurkarte be 
findlichen Vermerks über den bei Ausführung der Flächeninhaltsberechnung 
angewendeten bezw. aus letzterer ermittelten Maßstab (Ziffer 10. und 19. 
der Beilage B. zu §§. 178. u. 193.) an passender Stelle zu verzeichnen ist. 
8. Beschränkung der Kartenerneuerung auf Theile einer 
Gemarkung. 
§. 180. 
Umfaßt die zu benutzende Karte nicht die ganze Gemarkung, sondern 
nur Theile derselben, so finden die Vorschriften in §§. 165. bis 167. analoge 
Anwendung. 
(VIII.) Anweisung.
	        
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