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Abschnitt III.
Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster in Folge der
Ausführung einer Auseinandersetzung.
i. Maßstab der Steuervertheilung.
§. 181.
Der vollständigen oder theilweisen Herstellung neuer Gemarkungskarten
und Kataster in Folge der Ausführung einer Auseinandersetzung (Gemein
heitstheilung, Separation, Verkoppelung, Konsolidation rc.) muß gemäß
z6. des Gesetzes vom 8. Februar 1867 (Gesetzsammlung für 1867,
Seite 185), ') eine Verständigung zwischen der Auseinandersetzungsbehörde
und der Negierung (Finanzdirektion) darüber vorausgehen,
a) ob der Gesamtbetrag derjenigen Grundsteuer, welche von den dem
Auseinandersetzungsverfahren unterliegenden Grundstücken bis dahin
entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweit nach
den für die Auseinandersetzung angewandten Neinerträgen vertheilt,
oder
b) ob die bestehende Grundsteuereinschätzung beibehalten werden soll.
Bei Herbeiführung dieses Einvernehmens ist zu berücksichtigen, daß dem
zu a. gedachten Verfahren im allgemeinen der Vorzug zu geben ist, weil
dadurch insbesondere einerseits für die Grundsteuervertheilung eine zutreffende,
den neuesten Kultur- und Ertragsverhältnissen der betreffenden Liegenschaften
entsprechende Grundlage gewonnen und daher ebenso das Interesse der
betheiligten Besitzer, wie dasjenige der Grundsteuerverwaltung sichergestellt,
andererseits tu der Regel die Ausführung der Kartierungs- und Flächen-
berechnungsarbeiten rc. vereinfacht wird. I
Nur bei einer mit der Zusammenlegung von Grundstücken nicht ver
bundenen Gemeinheitstheilung, bei einer Regulierung der gutsherrlichen und
bäuerlichen Verhältnisse oder bei einer Ablösung von Reallasten ist die Fest
stellung der Grundsteuer für die Abfindungspläne in der Regel nach dem
Maßstabe zu b. zu bewirken.
2. Anfertigung der Gemarkungsurkarten. ch
§. 182.
1. Wenn die Auseinandersetzung sich über eine ganze Gemarkung er
streckt, so ist in der Regel au Stelle der bisherigen Gemarkungskarte durch
>) Die §§. 35. bis 37. des Gesetzes vom 8. Februar 1867 sind im Anhange unter Ziffer 1.
abgedruckt.
*) Zn der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz wird jederzeit die bestehende Grund
steuereinschätzung beibehalten. Vergl. §. 221. Nr. 8.
3) Die Anfertigung von Vorrissen (§. 43.) oder Ergänzungsrissen (§. 169.), sowie die Aus
führung einer Feldvergleichung (§§. 171. bis 173.) findet nicht statt.