Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

2. Wenn Theile eines Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks, ohne 
gerade Enklaven zu bilden, sich zungenförmig in die Liegenschaften eines 
anderen Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks hinein erstrecken, so sind die 
hierdurch entstehenden Figuren in zweckmäßiger Weise abzuschneiden und der 
Gemarkung des letzteren Bezirks wie wirkliche Enklaven zuzulegen. 
3. Liegen die Grundstücke verschiedener Gemeinde- oder selbständiger 
Gutsbezirke im Gemenge, so sind dieselben für den vorliegenden Zweck als 
eine Gemarkung zu behandeln und gemeinschaftlich in eine Gemarkungskarte 
(§. 7.) aufzunehmen. Diese Zusammenfassung findet namentlich dann statt, 
wenn ein Gemeindebezirk mit einem oder mehreren Gutsbezirken in topo 
graphischer Beziehung eine gemeinschaftliche Ortschaft bildet. 
4. Kommen große zusammenhängende Wiesen-, Hütungs- oder Forst 
flächen u. dgl. m. vor, welche in größeren oder kleineren Stücken zu ver 
schiedenen entfernt liegenden Gemeinde- oder selbständigen Gntsbezirken ge- 
hören, so können solche Flächen, wenn dieselben sich mit den zunächst be- 
legenen Gemarkungen in angemessener Weise nicht vereinigen lassen, als eine 
besondere Genmrkung behandelt bezw. zu einer solchen zusammengefaßt werden. 
3. Flüsse sollen nur, wenn sie nicht zu dem Gemeindebezirk rc. der 
anstoßenden Grundstücke gehören, und auch in diesem Falle nur dann be 
sondere Gemarkungen bilden, wenn sie von ganz erheblicher (seeartiger) 
Breite sind (vergl. §§. 49. 83.)- 
6. Etwaige bei der Anfertigung der vorhandenen Karteil unb Bücher 
des Grundsteuerkatasters vorgekommene Verstöße gegen die vorbezeichneten 
Grundsätze müssen bei der Erneuerung derselben beseitigt werden. 
11. 
Die Grenzen der im §. 10. bezeichneten, zu anderen Gemarkungen ge 
zogenen Enklaven, zungenförmig vorspringenden Spitzen und der im Ge 
menge liegenden Grundstücke verschiedener Gemeinde- oder selbständiger Guts 
bezirke sind auf den Gemarkungskarten erkennbar zu bezeichnen (§. 38- Nr. 6.). 
Bei Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen sind alle Enklaven, 
vorspringenden Spitzen u. s. w. ohne Rücksicht darauf, zu welcher Gemar- 
kung dieselben bei Herstellung der Gemarkungskarte gezogen worden, bei 
denjenigen Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirken nachzuweisen, 
welchen sie in kommunaler Beziehung angehören (§§. 6. 8. und 136. 
Nr. 4.)'). 
iz. i2. 
Falls ausnahmsweise noch Liegenschaften vorhanden sind, lvelche einem 
bestehenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk nicht angehören, sind 
dieselben ilach der im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksverwaltungs 
behörde zu treffenden Anordnung der Regierung (Finanzdirektion) behufs 
1) Die Gemarkungen bilden hiernach gewissermaßen Kartensektionen, welche — eine kleinere 
oder größere Anzahl einzelner Kartenblätter zusammensaffend — in ihrer Umgrenzung sich soweit 
der bestehenden Eintheilnng in Gemeinde- und selbständige Gutsbezirke anschließen, als dies 
möglich ist, »m jenen Kartensektivnen eine abgerundete geschlossene Form zu geben.
	        
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