2. Wenn Theile eines Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks, ohne
gerade Enklaven zu bilden, sich zungenförmig in die Liegenschaften eines
anderen Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks hinein erstrecken, so sind die
hierdurch entstehenden Figuren in zweckmäßiger Weise abzuschneiden und der
Gemarkung des letzteren Bezirks wie wirkliche Enklaven zuzulegen.
3. Liegen die Grundstücke verschiedener Gemeinde- oder selbständiger
Gutsbezirke im Gemenge, so sind dieselben für den vorliegenden Zweck als
eine Gemarkung zu behandeln und gemeinschaftlich in eine Gemarkungskarte
(§. 7.) aufzunehmen. Diese Zusammenfassung findet namentlich dann statt,
wenn ein Gemeindebezirk mit einem oder mehreren Gutsbezirken in topo
graphischer Beziehung eine gemeinschaftliche Ortschaft bildet.
4. Kommen große zusammenhängende Wiesen-, Hütungs- oder Forst
flächen u. dgl. m. vor, welche in größeren oder kleineren Stücken zu ver
schiedenen entfernt liegenden Gemeinde- oder selbständigen Gntsbezirken ge-
hören, so können solche Flächen, wenn dieselben sich mit den zunächst be-
legenen Gemarkungen in angemessener Weise nicht vereinigen lassen, als eine
besondere Genmrkung behandelt bezw. zu einer solchen zusammengefaßt werden.
3. Flüsse sollen nur, wenn sie nicht zu dem Gemeindebezirk rc. der
anstoßenden Grundstücke gehören, und auch in diesem Falle nur dann be
sondere Gemarkungen bilden, wenn sie von ganz erheblicher (seeartiger)
Breite sind (vergl. §§. 49. 83.)-
6. Etwaige bei der Anfertigung der vorhandenen Karteil unb Bücher
des Grundsteuerkatasters vorgekommene Verstöße gegen die vorbezeichneten
Grundsätze müssen bei der Erneuerung derselben beseitigt werden.
11.
Die Grenzen der im §. 10. bezeichneten, zu anderen Gemarkungen ge
zogenen Enklaven, zungenförmig vorspringenden Spitzen und der im Ge
menge liegenden Grundstücke verschiedener Gemeinde- oder selbständiger Guts
bezirke sind auf den Gemarkungskarten erkennbar zu bezeichnen (§. 38- Nr. 6.).
Bei Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen sind alle Enklaven,
vorspringenden Spitzen u. s. w. ohne Rücksicht darauf, zu welcher Gemar-
kung dieselben bei Herstellung der Gemarkungskarte gezogen worden, bei
denjenigen Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirken nachzuweisen,
welchen sie in kommunaler Beziehung angehören (§§. 6. 8. und 136.
Nr. 4.)').
iz. i2.
Falls ausnahmsweise noch Liegenschaften vorhanden sind, lvelche einem
bestehenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk nicht angehören, sind
dieselben ilach der im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksverwaltungs
behörde zu treffenden Anordnung der Regierung (Finanzdirektion) behufs
1) Die Gemarkungen bilden hiernach gewissermaßen Kartensektionen, welche — eine kleinere
oder größere Anzahl einzelner Kartenblätter zusammensaffend — in ihrer Umgrenzung sich soweit
der bestehenden Eintheilnng in Gemeinde- und selbständige Gutsbezirke anschließen, als dies
möglich ist, »m jenen Kartensektivnen eine abgerundete geschlossene Form zu geben.