Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— II 5 — 
Kopierung der Auseinandersetzungskarte eine ganz neue Gemarkungsurkarte 
herzustellen. 
2 . Berührt dagegen die Auseinandersetzung nur Theile der Gemarkung, 
so sind, sofern nicht die Berichtigung der Grundsteueranlagen lediglich nach 
den Vorschriften der allgemeinen Fortschreibungsanweisungen zu bewirken ist 
(§. 198.), je nach Lage des Falles entweder 
a) die davon betroffenen Kartenblätter durch eine Kopie der Ausein 
andersetzungskarle zu ersetzen, oder es sind 
bl die neu entstandenen Plangrenzen, Wege k. aus der Auseinander 
setzungskarte in die vorhandene Gemarkungsurkarte zu übertragen 
bezw. die erforderlichen Ergänzungskarten nach den Vorschriften 
der allgemeinen Fortschreibungsanweisungen zu fertigen. 
Das letztere (zu b.) hat zu geschehen, wenn die Gemarkungskarte den 
erforderlichen Genauigkeitsgrad besitzt und nach Einzeichnung der neuen 
Grenzen noch hinreichend deutlich bleibt, und wenn die Kosten der Vervoll 
ständigung aus einen geringeren Betrag zu veranschlagen sind, als die 
Kosten für die Anfertigung einer Kopie. 
8- 183. 
1. Umfaßt in dem Falle unter Nr. 2. zu a. in §. 182. die Ausein 
andersetzungskarte nicht alle auf einem Blatte der vorhandenen Gemarkungs 
karte dargestellten Grundstücke, so wird in der Regel das betreffende Blatt 
der letzteren für den voll der Auseinandersetzung nicht berührten Theil des 
selben beibehalten (§. 163. Nr. 2.) und nur für den von der Auseinander 
setzung betroffenen Theil ein neues Kartenblatt angefertigt. 
Sind von der Auseinandersetzung an einander grenzerlde Theile mehrerer 
Blätter der vorhandenen Gelnarkungskarte in der vorbezeichneten Weise be- 
troffell, so werden die von denl Verfahren berührten Grundstücke in einem 
oder wenll nöthig in mehreren neuen Kartenblättern iln Zusammenhange 
dargestellt und für die von der Auseinandersetzung ausgeschlossenen Grund 
stücke die alteil Kartenblätter beibehalten. 
Ulilfaßt dagegen die Auseinandersetzungskarte nur einen kleinen Theil 
eines Kartenblattes, welcher von anderen auf letzterem dargestellten, von der 
Auseinandersetzung nicht berührten Grundstücken umschlossen ist, und empfiehlt 
es sich nach Lage der Uinstände nicht, hierüber eine Ergänzungskarte nach 
den Vorschriften der allgemeinen Fortschreibungsanweisungen zu fertigen, so 
kann, insbesondere wenn die neue Zeichnung in einenl von dem bisherigen 
abweichenden (größeren) Maßstabsverhältnisse auszuführen ist, ein Beiblatt 
zu dem vorhandenen Kartenblatte angefertigt werden (§. 38. Nr. 8., §. 101.). 
2. Wenn die voll der Auseinandersetzung etlva ausgeschlossen gebliebenen 
Gemarkungstheile nach Umfang nnb Lage auf den vorhandenen Kartenblättern 
nicht belassen werden können, sondern behufs ihrer sachgemäßen Darstellung 
mit ans die neuen Kartenblätter gebracht werden müssen, so sind dieselben 
auf letztere aus der bisherigen Gemarkungsurkarte zu übernehmen, falls sie 
nicht etwa auf der Auseinandersetzungskarte mit enthalten sind und von 
dieser mit kopiert werden können. (Vergl. §. 182.)
	        
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