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Kopierung der Auseinandersetzungskarte eine ganz neue Gemarkungsurkarte
herzustellen.
2 . Berührt dagegen die Auseinandersetzung nur Theile der Gemarkung,
so sind, sofern nicht die Berichtigung der Grundsteueranlagen lediglich nach
den Vorschriften der allgemeinen Fortschreibungsanweisungen zu bewirken ist
(§. 198.), je nach Lage des Falles entweder
a) die davon betroffenen Kartenblätter durch eine Kopie der Ausein
andersetzungskarle zu ersetzen, oder es sind
bl die neu entstandenen Plangrenzen, Wege k. aus der Auseinander
setzungskarte in die vorhandene Gemarkungsurkarte zu übertragen
bezw. die erforderlichen Ergänzungskarten nach den Vorschriften
der allgemeinen Fortschreibungsanweisungen zu fertigen.
Das letztere (zu b.) hat zu geschehen, wenn die Gemarkungskarte den
erforderlichen Genauigkeitsgrad besitzt und nach Einzeichnung der neuen
Grenzen noch hinreichend deutlich bleibt, und wenn die Kosten der Vervoll
ständigung aus einen geringeren Betrag zu veranschlagen sind, als die
Kosten für die Anfertigung einer Kopie.
8- 183.
1. Umfaßt in dem Falle unter Nr. 2. zu a. in §. 182. die Ausein
andersetzungskarte nicht alle auf einem Blatte der vorhandenen Gemarkungs
karte dargestellten Grundstücke, so wird in der Regel das betreffende Blatt
der letzteren für den voll der Auseinandersetzung nicht berührten Theil des
selben beibehalten (§. 163. Nr. 2.) und nur für den von der Auseinander
setzung betroffenen Theil ein neues Kartenblatt angefertigt.
Sind von der Auseinandersetzung an einander grenzerlde Theile mehrerer
Blätter der vorhandenen Gelnarkungskarte in der vorbezeichneten Weise be-
troffell, so werden die von denl Verfahren berührten Grundstücke in einem
oder wenll nöthig in mehreren neuen Kartenblättern iln Zusammenhange
dargestellt und für die von der Auseinandersetzung ausgeschlossenen Grund
stücke die alteil Kartenblätter beibehalten.
Ulilfaßt dagegen die Auseinandersetzungskarte nur einen kleinen Theil
eines Kartenblattes, welcher von anderen auf letzterem dargestellten, von der
Auseinandersetzung nicht berührten Grundstücken umschlossen ist, und empfiehlt
es sich nach Lage der Uinstände nicht, hierüber eine Ergänzungskarte nach
den Vorschriften der allgemeinen Fortschreibungsanweisungen zu fertigen, so
kann, insbesondere wenn die neue Zeichnung in einenl von dem bisherigen
abweichenden (größeren) Maßstabsverhältnisse auszuführen ist, ein Beiblatt
zu dem vorhandenen Kartenblatte angefertigt werden (§. 38. Nr. 8., §. 101.).
2. Wenn die voll der Auseinandersetzung etlva ausgeschlossen gebliebenen
Gemarkungstheile nach Umfang nnb Lage auf den vorhandenen Kartenblättern
nicht belassen werden können, sondern behufs ihrer sachgemäßen Darstellung
mit ans die neuen Kartenblätter gebracht werden müssen, so sind dieselben
auf letztere aus der bisherigen Gemarkungsurkarte zu übernehmen, falls sie
nicht etwa auf der Auseinandersetzungskarte mit enthalten sind und von
dieser mit kopiert werden können. (Vergl. §. 182.)