Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Z. In allen Fällen, in denen von einem Blatte der bisherigen Ge- 
markungsurkarte nair ein Theil durch eine neue Urkarte ersetzt worden ist, 
wird der bestehen gebliebene Theil des bisherigen Blattes gegen den in Weg 
fall kommenden Theil an der äußeren Seite der gemeinschaftlichen Grenze 
durch einen violetten Farbestreifen (§. 38. Nr. 7.) abgegrenzt. In den in 
Wegfall kommenden Theil ist durch Eintragung des roth (Karmin) zu 
schreibenden Vermerks: 
¿*ic(je netto eStatt . . . 
auf das bezügliche neue Kartenblatt zu verweisen. 
4. Wenn ein Beiblatt angefertigt worden (Nr. 1. oben), so ist im 
Hauptblatte der ganze Komplex, welcher auf dem Beiblatte dargestellt ist, 
durch einen violetten Farbenstreifen (§. 38. Nr. 8.) von der übrigen Zeichnung 
abzugrenzen und mit dem ebenfalls roth (Karmin) einzutragenden Vermerk: 
¿'tejje cBe t t> tot l'l* 
zu versehen. (Vergl. § ioi., §. 114. Nr. 1. und 2., und §. 189. Nr. 2.) 
5. Die bisherigen Parzellennummern in den in Wegfall kommenden 
Blattheilen (Nr. 3. und 4.) sind fein roth zu durchstreichen. 
6. Falls die Gemarkungsurkarte durch neue Kartierung hergestellt wird 
(§. 188.), kommt die Kopierung der Auseinandersetzungskarte (§. 182. Nr. I. 
und Nr. 2. zu a.) in Wegfall. 
§. 184. 
Die hypothekarisch verschieden belasteten bezw. diejenigen Theile der Plan- 
stücke, welche als Abfindung für die im Grnndbuche getrennt nachgewiesenen 
Grundstücke gewährt worden, sind, wenn die Auseinandersetzungskarte die 
danach gesonderten Pläne nachweist, aus derselben in die Gemarkungskarte 
mit zu übernehmen. 
8- 185. 
Bei Herstellung einer neuen Gemarkungsurkarte bezw. einzelner Blätter 
derselben ($. 182. Nr. 1. und Nr. 2. zu a.) sind die bezüglichen Vorschriften 
der 38. und 98. bis 114. bezw. 163. und 173. bis 177., soweit sie über 
haupt Amvendung finden können, mit nachstehenden Maßgaben zu beachten: 
1. Der Kopierung ist in der Regel die behufs der Auseinandersetzung 
angefertigte Brouillonkarte (Urkarte) zu Grunde zil legen. 
2. Die Grenzen der Planstücke und deren Unterabtheilungen ($. 184.), 
sowie der Kulturarten sind sogleich bei der Kopierung schwarz auf 
zuziehen, und die äußeren Grenzen der Planstücke sind in der Ge- 
markungsurkarte mit einem schmalen Streifen von blaßgelber Farbe 
(Gummigutti) zu begleiten (vergl. §. 160. Nr. 7.). 
3. Die Grenzmale an den Plangrenzen sind in die Gemarkungsurkarte 
zu übernehmen.
	        
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