der bisherigen Ge
ersetzt worden ist,
gegen den in Weg-
rschastlichen Grenze
eenzt. In den tu
coth (Karmin) zu
oben), so ist im
atte dargestellt ist,
übrigen Zeichnung
sagenden Vermerk:
ld §. 189. Nr. 2.)
Wegfall kommenden
n.
ng hergestellt wird
te (§. 182. Nr. 1.
1 Theile der Plan
nt nachgewiesenen
wsetznngskarte die
Gemarkungskarte
einzelner Blätter
lichen Vorschriften
, soweit sie über-
aben zu beachten:
luseinandersetznng
gl legen.
ilungen (§. 184.)/
ung schwarz aus-
: silld in der Ge-
blaßgelber Farbe
— 117 —
4. Die Zahlen zur Bezeichnung der Planbreiten u. s. w. bezw. die
Meffungselemente zur Planabsteckung sind, und zwar in Metermaß
mit kleiner blauer Schrift, darin einzutragen (§, 193. Nr. 5.). ■)
5. Die Bonitätsgrenzen können, wenn die Auseinandersetzungsbonitie
rung der Steuervertheilung zu Grunde gelegt lverdell soll (§. 181.
zu a.), zwar ebenfalls aus der Auseinandersetzungskarte mit kopiert
werden, sind aber zunächst nur in Bleistiftlinien auszuziehen (§§. 190.
und 194.). Vergl. §. 221. Nr. 8.
Wenn die Grundsteuerbonitierung für die Steuervertheilung
beizubehalten ist ($. 181. zu b.), so werden die Bonitätsgrenzen
der Auseinandersetzung keinesfalls mit kopiert.
6. Die Nummern und sonstigen Bezeichnungen, welche die Planstücke,
Wege, Gräben jc., ferner die Grenzmale in den Auseinandersetzungs
schriften führen, sind mit blaßschwarzer Schrift und eingeklammert
deutlich in die Gemarkungsurkarte') einzuschreiben.
7. Bei der Eintragung der Gewannennamen sind die Angaben der
Planberechnung bezw. des Planregisters zum Anhalt zu nehmen.
8. Bei Zerlegung einer größeren Karte in mehrere Kartenblätter ist
das Durchschneiden der Planstücke thunlichst zu vermeiden.
§. 186.
1. Wo es zur Herstellung geordneter Grundsteuerkataster nothwendig
ist, können die von der Auseinandersetzung ausgeschlossen gebliebenen Ge
markungstheile unter Anwendung der bezüglichen Vorschriften im Abschnitt I.
des zweiten Theiles dieser Anweisung neu gemessen und danach, je nach Lage
des Falles, entweder auf besonderen Blättern neu kartiert, oder an die durch
Kopierung entstandenen neuen Blätter ankartiert werden.
2. Insbesondere kann in den sieben östlichen Provinzen mit der An
fertigung neuer Karten und Kataster aus Alllaß eines Auseinandersetzungs-
Verfahrens die Neumessung ulld Kartierung der in den Anseinandersetzungs-
karten etwa nicht dargestellten, in der bisherigen Gemarkungskarte aber als
ungetrennte Hosräume und Hausgärten behandelten Dorflage verbundeil
werden.
3. Die Einholung der Genehmigung zur Neumessung (§. 4.) und die
Ausführung der Neumessung selbst ist so zeitig zu bewirken, daß die Neu-
messungsergebllisse gleichzeitig mit den Auseinandersetzungsergebnissen in das
neue Kataster übernommen werden können, ohne daß dadurch die Uebernahme
der letzteren verzögert wird (vergl. §. 202.). Behufs Herbeiführung recht
zeitiger Mittheilung über die bevorstehende Uebernahme einer Auseinander
setzung in das Kataster hat die Negierung (Finanzdirektion) mit der Aus
einandersetzungsbehörde das Nöthige zu vereinbarell.
emarkungsurkarte
9 Wenn die Zahlen in der Auseinandersehungskarte selbst nicht eingetragen stehen, so
können sie aus dem Begrenzungsregister rc. entnommen werden.
9 Sowie später auch in die Geniarkungsreinkarte (§. 204. Nr. 4.).