Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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§. 187. 
1. Sollten sich bei Anfertigung der neuen Gemarkungsurkarte oder 
bei Uebertraguilg der neu entstandenen Plangrenzen aus der Auseinander- 
setzungskarte in die Gemarkungsurkarte oder die Ergänzungskarte 182.) 
Eigenthumsgrenzdifferenzen in dein zur Auseinandersetzung gezogenen Terrain 
bezw. bei etwaiger Neumessung der von der Auseinandersetzung ausgeschlossenen 
Gemarkungstheile in bezug auf die Grenzen zwischen diesen Gemarkungs- 
theilen und dem zur Auseinandersetzung gezogenen Areale oder zwischen 
letzterem und den angrenzenden Gemarkungen/ oder sonstige Abweichungen 
zwischen der Auseinandersetzungskarte und beu Gemarkungsurkarten ergeben/ 
welche sich nicht sogleich auf eine ungenaue geometrische Darstellung der be 
züglichen Grenzlinien in letzterer zurückführen lassen/ so findet nicht ein dein 
§.65. analoges Verfahren oder eine sonstige Berichtigung seitens der Kataster 
behörde statt/ vielmehr ist die Auseinandersetzungsbehörde um Beseitigung 
der Differenz zu ersuchen. 
2. Ebenso sind Lücken in der Versteinung nicht von der Katasterbehörde 
zu erledigen/ sondern der Auseinandersetzungsbehörde zu dem gleichen Behufe 
mitzutheilen. (Vergl. §. 19g. Nr. 5.) 
§. 188. 
Insoweit solches durch besondere Bestimmung angeordnet worden ist 
oder noch angeordnet werden wird/ ist die sogenannte zweite Reinkarte des 
Auseinandersetzungsverfahrens von den Feldmessern der Anseinandersetznngs- 
behörde nach den für die Grundsteuervermessungsarbeiten bestehenden Vor 
schriften und in der für letztere vorgeschriebenen Größe und Eintheilung der 
Kartenblätter durch neue Kartierung herzustellen und an die Regierung zur 
unmittelbaren Verwendung als Gemarkungsurkarte abzugeben. 
Das nähere dieserhalb bleibt Gegenstand besonderer Regelung. 
§• 189. 
1. Die Parzellennumerierung in der neuen Gemarkungsurkarte bezw. 
in den erneuerten Kartenblättern erfolgt nach den Vorschriften der §§. 29. 
bis 33. und ho. mit folgenden Maßgaben: 
a) Die Numerierung ist sofort definitiv auszuführen. 
b) Die Nummernfolge muß sich möglichst den Nummern der Plan 
stücke anschließen. Insbesondere sind die Parzellen eines jeden Plan 
stücks oder eines im §. 184. bezeichneten Theiles eines solchen hinter 
einander folgend zu numerieren / ehe mit der Numerierung im fol 
genden Planstück rc. fortgefahren wird. 
c) Grenzraine, eingegangene Wege und Gräben n\, sowie Kultur 
abschnitte von geringem Flächeninhalt/ welche innerhalb des Plan- 
stücks vorkommen/ erhalten, falls sie tu die neue Gemarkungskarte 
überhaupt mit übernommen worden/ keine besondere Nummer/ 
sondern sind durch kleine Haken mit den anschließenden größeren 
Kulturabschnitten zu vereinigen (§. 29. Nr. 4. 5.). 
2. Ist ein Beiblatt angefertigt worden (§. 183. Nr. 1. 4. und 5.)/ 
so muß die Numerierung der Parzellen des Beiblattes, welche im übrigen
	        
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