Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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5- die Gewannennamen nöthigenfalls roth (Karmin) zu berichtigen 
bezw. zu vervollständigen/ 
6. die neuen öffentlichen Wege und Gewässer vorschriftsmäßig zu 
kolorieren (§. 38. Nr. 10. 11.). 
3. Anfertigung der Auszüge aus dem Auseinandersetzungsplaue. 
1. Die Anfertigung des Auszuges aus der Planberechnung bezw. dem 
Planregister erfolgt nach Vorschrift des §. 170., jedoch mit Benutzung des 
anliegenden Musters 27. 
Die Planstücke werden im Auszuge nach ihrer Nummernfolge, jedes 
Planstück mit Berücksichtigung der darin enthaltenen, im §. 184. bezeichneten 
oder sonstigen Unterabtheilungen aufgeführt. 
Wenn die bisherige Grundsteuerbonitierung für die Steuervertheilung 
beibehalten werden soll (§. 181. zu b.), so kann die Aufnahme der Ertrags 
werthe der Auseinandersetzungsbonitierung (Spalten 9. bis 12. des Auszuges) 
unterlassen werden (§ 221. Nr. 8.). 
Die Flächeninhalte und Ertragswerthe der der Kategorie 8. der Liegen 
schaften augehörigen steuerfreien Grundstücke werden mit rother, diejenigen 
der Liegenschaften der Kategorie 0. mit grüner Tinte geschrieben (§. 145.). 
2. Bei der Anfertigung des Auszuges (Nr. 1.) werden — unter Ver 
gleichung der neuen oder der berichtigten und vervollständigten alten Ge 
markungskarte (§§. 181. bis 191.) mit der Planberechnung bezw. dem Plan 
register — zunächst nur die Spalten 1. bis 14. bezw. 1. bis 8. 13. 14. 
ausgefüllt. 
3. In dem so aufgestellten Auszuge ist das Zahlenwerk in den Spalten 8-, 
sowie event, auch 9. 11. und 12. ordnungsmäßig zu summieren und zu 
rekapitulieren (vergl. §. 194. Nr. 5, 6., §. 195., §. 196. Nr. 4.). 
4. Flächen in Halts berechnn ng. 
8- 193- 
1. Von denjenigen Abfindungsplänen, welche nicht in mehrere Parzellen 
zerfallen, ist in der Regel nur eine Einzelberechnung (§. 115. zun.) — und 
zwar nicht mit Benutzung der in der Karte k. in Zahlen angegebenen Plan 
breiten, sondern lediglich auf graphischem Wege — auszuführen, um danach 
die Richtigkeit der Karte selbst zu prüfen. 
Das gleiche geschieht bei solchen Parzellen innerhalb eines Abfindungs- 
planes, deren Flächeninhalt aus dem zu der Auseinandersetzung gehörigen 
Planregister unmittelbar entnommen werden kann. 
2. Solche Abfindungspläne bezw. Plantheile dagegen, welche noch nach 
Parzellen ') auseinandergerechnet werden müssen, sind einer zweimaligen 
graphischen Einzelberechnung ihrer einzelnen Theile zu unterwerfen. 
») Wegen der Auseinanderrechnung nach scharf begrenzten Bonitätsabschnitten vergl. 
§. n 6. Nr. 6.
	        
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