Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Das arithmetische Mittel aus den Ergebnissen beider Berechnungen 
(§. x 21.) wird auf den Inhalt der Planberechnung bezw. des Planregisters 
reduziert (vergl. Nr. 5.). 
3. Die große Massenberechnung (§§. 123. bis 126.) kommt in Wegfall. 
Die kleine Massenberechnung (§. 122.) ist in der Negel nur insoweit auszu 
führen, als es sich um die Auseinanderrechnung sehr umfangreicher Abfindungs 
pläne handelt. 
4. Im übrigen erfolgen die Berechnungen nach Nr. 1. und 2. mit 
sachgemäßer Beachtung der in der Beilage B. zu §§. 178. n. 193. 
zusammengestellten Grundsätze, und zwar die Einzelberechnungen entweder 
in dem für die Flächenberechnungen bei den Fortschreibungsvermessungen vor 
geschriebenen Formular, oder in dem Formular nach Muster 9. zu §. 117., 
die Mittelung und Reduktion aber in dem Formular nach dem anliegenden 
Milster 28. 
Nach dem Ergebnis ist der Auszug (Muster 27. zu §. 192.) zu ver 
vollständigen. 
5. Erweisen sich bei der Flächenberechnung die in der zu der Auseinander 
setzung gehörigen Planberechnung bezw. dem Planregister enthaltenen Flächen 
inhaltsangaben als unrichtig, so ftitb dieselben durch eine nach den in Zahlen 
angegebenen Planbreiten (§. 185. Nr. 4.) zu bewirkende Prüfung der Karte, 
sowie durch eine mit Benutzung dieser Breiten auszuführende Flächenberechnung 
klarzustellen, und ist dann die Berichtigung durch Vermittelung der 'Aus 
einandersetzungsbehörde zu veranlassen (§. 187.). 
6. Die Flächeninhaltsberechnung von den von der Auseinandersetzung 
ausgeschlossen gebliebenen, aber anderweit kartierten Flächen (§. 183. Nr. 2.) ■) 
erfolgt in der Regel nach den Vorschriften im §. 178. unter Berücksichtigung 
der aus dem bisherigen Kataster entnommenen Bonitätsgrenzen, insoweit sie 
ihrer Lage nach scharf bestimmt sind. 
5. Ermittelung der Bonitätsabschnitte. 
8- 194. 
Wenn der Vertheilung der Grumdsteuer die behufs der Auseinander 
setzung ausgeführte Neinertragsermittelung 311 Grunde gelegt werden soll 
(§. 181. zu a.), so erfolgt die Ermittelung der Bonitätsabschnitte fol 
gendermaßen: 
1. Zunächst ist die Gesamtsumme des Iahresbetrages der Grundsteuer 
festzustellen, welche von den dem Auseinandersetzungsverfahren unterworfenen 
Grundstücken, einschließlich der bisher grundsteuerpflichtig gewesenen, aber in 
Folge der Umgestaltung der Besitzverhältnisse in die Kategorien der nicht der 
Grundsteuer unterworfenen Liegenschaften übergegangenen Grundstücke, bis her 
zu entrichten gewesen ist. 
2. Der Grundsteuersumme zu 1. ist aus der Spalte 9. des Auszuges 
nach Muster 27. zu §. 192. die Summe der durch die Auseinandersetzung 
i ) Von den neu gemessenen Theilen (§. 186.) erfolgt die Flächenberechnung nach den Vor 
schriften der §§. 115. bis 127.).
	        
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