Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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ermittelten Ertragswerthe derjenigen Grundstücke gegenüberzustellen, welche 
aus der neuen Planeintheilung als künftig grundsteuerpflichtig hervorge 
gangen sind. 
3. Greift das Auseinandersetzungsverfahren in andere Gemeinde 
bezirke k. über, und ist durch ersteres nicht eine anderweite Regelung der 
Gemeindegrenzen herbeigeführt worden, dergestalt, das; die zum Gegenstände 
des Gemeinheitstheilungsverfahrens gemachten Liegenschaften nunmehr einem 
und demselben Gemeindebezirke rc. angehören, so ist der zu 1. erwähnte 
Gesamtsteuerbetrag nach Verhältnis der Erträge zu 2. zunächst auf die Ge 
samtheit des Hauptgemeindebezirks k. einerseits und je auf die Gesamtheit 
der in jeden; der anderen Gemeindebezirke rc. belegenen übrigen Liegenschaften 
andererseits in; ganzen zu vertheilen. 
4. Nach den; bekannten Prozentsätze, welchen die Grundsteuer in jedem 
einzelnen der betheiligten Gemeindebezirke rc. bisher von den; behufs der 
Grundsteuer Veranlagung ermittelten Reinerträge ausgemacht hat, ') ist 
der summarische Grundsteuerreinertrag der künftig steuerpflichtigen Grundstücke 
zu berechnen, welcher den Grundsteuersummen zu 1. bezw. 3. entspricht. 
5. Nach der Verhältniszahl, welche sich aus der Vergleichung der 
Summe der Ertragswerthe zu 2. ;nit der Reinertragssumme zu 4. für jeden 
betheiligten Gemeindebezirk rc. ergiebt, sind sämtliche in Spalte 9. des Aus 
zuges nach Muster 27. zu §. 192. eingetragene Ertragswerthe Parzellen- bezw. 
planweise, für diejenigen Abfindungspläne aber, für welche die Bonitäts 
grenzen der Auseinandersetzungsbonitierung unverändert beibehalten werden 
können, auch die in Spalte 12. des Auszuges eingetragenen Ertragswerthe 
der einzelnen Bonitätsabschnitte auf Grundsteuerreinerträge zu reduzieren. 
Die Berechnung des Reduktionsfaktors ist an; Schluffe des Auszuges 
(§. 192.) auszuführen. 
Der solchergestalt für die einzelnen Bonitätsabschnitte bezw. Par 
zellen und Abfindungspläne gefundene Gesamtgrundsteuerreinertrag ist in die 
Spalte 18. bezw. 19. des Auszuges einzutragen. 
Die Summierung der Zahlen in Spalte 18. bezw. 19. muß bezüglich der 
künftig grundsteuerpflichtigen Liegenschaften wieder genau auf den Gesamtwerth 
des Grundsteuerreinertrages zu 4. zurückführen, so daß für die demnächstige 
Berechnung der Grundsteuer (§. 199.) der bisherige Prozentsatz der Steuer 
von; Reinerträge unverändert anwendbar bleibt, mithin die diessällige Be 
rechnung für die dem Auseinandersetzungsverfahren unterworfenen und für 
die davon ausgeschlossen gebliebenen Grundstücke desselben Ge;;;eindebezirks rc. 
nach eine;;; und demselben Prozentsätze bewirkt werden kann, gleichzeitig aber 
auch der auf die Dertheiluug der Grundsteuer nach Verhältnis der für die 
Auseinandersetzung angewandten Reinerträge bezüglichen Vorschrift in; §. 36. 
') Wenn die Auseinandersetzung sich nur über einen Gemeindebezirk erstreckt, oder wenn 
für alle betheiligten Gemeindebezirke der Prozentsatz der gleiche ist, muß die Berechnung zu 4. 
zu demselben Ergebnisse führen, welches erzielt werden würde, wenn der Reinertrag der bisher 
grundsteuerpflichtigen Liegenschaften (zu 1.) unmittelbar aus dem bisherigen Kataster zusammen 
gestellt worden wäre.
	        
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