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ermittelten Ertragswerthe derjenigen Grundstücke gegenüberzustellen, welche
aus der neuen Planeintheilung als künftig grundsteuerpflichtig hervorge
gangen sind.
3. Greift das Auseinandersetzungsverfahren in andere Gemeinde
bezirke k. über, und ist durch ersteres nicht eine anderweite Regelung der
Gemeindegrenzen herbeigeführt worden, dergestalt, das; die zum Gegenstände
des Gemeinheitstheilungsverfahrens gemachten Liegenschaften nunmehr einem
und demselben Gemeindebezirke rc. angehören, so ist der zu 1. erwähnte
Gesamtsteuerbetrag nach Verhältnis der Erträge zu 2. zunächst auf die Ge
samtheit des Hauptgemeindebezirks k. einerseits und je auf die Gesamtheit
der in jeden; der anderen Gemeindebezirke rc. belegenen übrigen Liegenschaften
andererseits in; ganzen zu vertheilen.
4. Nach den; bekannten Prozentsätze, welchen die Grundsteuer in jedem
einzelnen der betheiligten Gemeindebezirke rc. bisher von den; behufs der
Grundsteuer Veranlagung ermittelten Reinerträge ausgemacht hat, ') ist
der summarische Grundsteuerreinertrag der künftig steuerpflichtigen Grundstücke
zu berechnen, welcher den Grundsteuersummen zu 1. bezw. 3. entspricht.
5. Nach der Verhältniszahl, welche sich aus der Vergleichung der
Summe der Ertragswerthe zu 2. ;nit der Reinertragssumme zu 4. für jeden
betheiligten Gemeindebezirk rc. ergiebt, sind sämtliche in Spalte 9. des Aus
zuges nach Muster 27. zu §. 192. eingetragene Ertragswerthe Parzellen- bezw.
planweise, für diejenigen Abfindungspläne aber, für welche die Bonitäts
grenzen der Auseinandersetzungsbonitierung unverändert beibehalten werden
können, auch die in Spalte 12. des Auszuges eingetragenen Ertragswerthe
der einzelnen Bonitätsabschnitte auf Grundsteuerreinerträge zu reduzieren.
Die Berechnung des Reduktionsfaktors ist an; Schluffe des Auszuges
(§. 192.) auszuführen.
Der solchergestalt für die einzelnen Bonitätsabschnitte bezw. Par
zellen und Abfindungspläne gefundene Gesamtgrundsteuerreinertrag ist in die
Spalte 18. bezw. 19. des Auszuges einzutragen.
Die Summierung der Zahlen in Spalte 18. bezw. 19. muß bezüglich der
künftig grundsteuerpflichtigen Liegenschaften wieder genau auf den Gesamtwerth
des Grundsteuerreinertrages zu 4. zurückführen, so daß für die demnächstige
Berechnung der Grundsteuer (§. 199.) der bisherige Prozentsatz der Steuer
von; Reinerträge unverändert anwendbar bleibt, mithin die diessällige Be
rechnung für die dem Auseinandersetzungsverfahren unterworfenen und für
die davon ausgeschlossen gebliebenen Grundstücke desselben Ge;;;eindebezirks rc.
nach eine;;; und demselben Prozentsätze bewirkt werden kann, gleichzeitig aber
auch der auf die Dertheiluug der Grundsteuer nach Verhältnis der für die
Auseinandersetzung angewandten Reinerträge bezüglichen Vorschrift in; §. 36.
') Wenn die Auseinandersetzung sich nur über einen Gemeindebezirk erstreckt, oder wenn
für alle betheiligten Gemeindebezirke der Prozentsatz der gleiche ist, muß die Berechnung zu 4.
zu demselben Ergebnisse führen, welches erzielt werden würde, wenn der Reinertrag der bisher
grundsteuerpflichtigen Liegenschaften (zu 1.) unmittelbar aus dem bisherigen Kataster zusammen
gestellt worden wäre.