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2. In den Güterauszügen sind die von der Auseinandersetzung be
troffenen Grundstücke getrennt von den übrigen Grundstücken nachzuweisen.
Die Flächeninhalte und Neinerträge in den Spalten io. u. 20. und 21.
sind für jede dieser beiden Grundstücksgruppen gesondert zu summieren, und
ist dann erst die Gesamtsumme des Artikels zu bilden. (§. 166, Nr. i.,
§. 204. Nr. 3.)
3. Die Berechnung der Neinerträge (§§. 142. und 143.) ist bezüglich
der nach den Vorschriften unter Nr. 1. bis 8- im §. 194. behandelten
Grundstücke bereits in dem Auszuge nach Muster 27. zu §. 192. ausgeführt
und danach in das Flurbuch zu übernehmen, welchem die im §. 194. unter
Nr. 8. gedachte Uebersicht des Klassifikationssystems der Auseinandersetzungs-
bonitirung vorzuheften ist. Jedoch bleibt die Richtigkeit der Berechnung
durch Zusammenstellung der Parzellen bezw. Bonitätsabschnitte nach Kultur
arten und Klassen in dem Formular nach Muster 18. zu §. 142. noch
nachträglich sicherzustellen.
4. Die ganz nach den Vorschriften der §§. 142. 143. zu berech
nenden Reinerträge der den Bestimmungen in §. 194. Nr. 9. und §. 195.
unterliegenden Grundstücke sind — außer in das Originalflurbuch und in
die Güterauszüge — mit Angabe der Kulturart, Klasse und Fläche auch
in die Spalten n. bis 14. des Auszuges nach Muster 27. zu §. 192. ein
zutragen und hier zu summieren und zu rekapitulieren.
5. In der mit »Bezeichnung der Lage u. s. w.« überschriebenen
Spalte 8. des Originalflurbuchs (Muster 17. zu §. 136.) und Spalte 6. der
Güterauszüge (Muster 30.) sind zugleich die Plannummern zu vermerken. ')
6. Bei den dem Auseinandersetzungsverfahren unterliegenden Grund
stücken bleiben die Spalten 18. bis 20. des Originalflurbuchs (Muster 17.
zu ij. 136.) unausgefüllt.
Die Aufstellung eines vergleichenden Nummernverzeichnisses (§. 135.)
findet in betreff dieser Grundstücke ebenfalls nicht statt.
Dagegen muß ein solches für diejenigen von der Auseinandersetzung
ausgeschlossenen Grundstücke angefertigt werden, welche einer Neumessung
unterlegen haben oder im Anschlüsse an die dein Auseinandersetzungsverfahren
unterworfenen Grundstücke ans der neuen Gemarkungskarte oder auf den
neuen Kartenblättern mit zur Darstellung gelangt sind oder sonst eine
anderweite Parzellennummer erhalten haben (§. 183. Nr. 2., §. 186.).
7. Veränderung der Gemeindebezirksgrenzen und Beschränkung
des Verfahrens auf einen kleinen Theil eines Gemeindebezirks ?c.
§. *97-
1. Wenn bei dem Auseinandersetzungsverfahren die ursprünglichen
Gemeindebezirksgrenzen durch Abtretung oder Austausch von Flächen verändert
sind, so sind die zu- imb abgehenden Parzellen nach den allgemeinen Fort
schreibungsanweisungen vermittelst der Fortschreibnngsprotokolle bei dem einen
Gemeindebezirk in Abgang, bei dein anderen in Zugang zu stellen.
) Dergl. Anhang, Ziffer 13.