Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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2. In den Güterauszügen sind die von der Auseinandersetzung be 
troffenen Grundstücke getrennt von den übrigen Grundstücken nachzuweisen. 
Die Flächeninhalte und Neinerträge in den Spalten io. u. 20. und 21. 
sind für jede dieser beiden Grundstücksgruppen gesondert zu summieren, und 
ist dann erst die Gesamtsumme des Artikels zu bilden. (§. 166, Nr. i., 
§. 204. Nr. 3.) 
3. Die Berechnung der Neinerträge (§§. 142. und 143.) ist bezüglich 
der nach den Vorschriften unter Nr. 1. bis 8- im §. 194. behandelten 
Grundstücke bereits in dem Auszuge nach Muster 27. zu §. 192. ausgeführt 
und danach in das Flurbuch zu übernehmen, welchem die im §. 194. unter 
Nr. 8. gedachte Uebersicht des Klassifikationssystems der Auseinandersetzungs- 
bonitirung vorzuheften ist. Jedoch bleibt die Richtigkeit der Berechnung 
durch Zusammenstellung der Parzellen bezw. Bonitätsabschnitte nach Kultur 
arten und Klassen in dem Formular nach Muster 18. zu §. 142. noch 
nachträglich sicherzustellen. 
4. Die ganz nach den Vorschriften der §§. 142. 143. zu berech 
nenden Reinerträge der den Bestimmungen in §. 194. Nr. 9. und §. 195. 
unterliegenden Grundstücke sind — außer in das Originalflurbuch und in 
die Güterauszüge — mit Angabe der Kulturart, Klasse und Fläche auch 
in die Spalten n. bis 14. des Auszuges nach Muster 27. zu §. 192. ein 
zutragen und hier zu summieren und zu rekapitulieren. 
5. In der mit »Bezeichnung der Lage u. s. w.« überschriebenen 
Spalte 8. des Originalflurbuchs (Muster 17. zu §. 136.) und Spalte 6. der 
Güterauszüge (Muster 30.) sind zugleich die Plannummern zu vermerken. ') 
6. Bei den dem Auseinandersetzungsverfahren unterliegenden Grund 
stücken bleiben die Spalten 18. bis 20. des Originalflurbuchs (Muster 17. 
zu ij. 136.) unausgefüllt. 
Die Aufstellung eines vergleichenden Nummernverzeichnisses (§. 135.) 
findet in betreff dieser Grundstücke ebenfalls nicht statt. 
Dagegen muß ein solches für diejenigen von der Auseinandersetzung 
ausgeschlossenen Grundstücke angefertigt werden, welche einer Neumessung 
unterlegen haben oder im Anschlüsse an die dein Auseinandersetzungsverfahren 
unterworfenen Grundstücke ans der neuen Gemarkungskarte oder auf den 
neuen Kartenblättern mit zur Darstellung gelangt sind oder sonst eine 
anderweite Parzellennummer erhalten haben (§. 183. Nr. 2., §. 186.). 
7. Veränderung der Gemeindebezirksgrenzen und Beschränkung 
des Verfahrens auf einen kleinen Theil eines Gemeindebezirks ?c. 
§. *97- 
1. Wenn bei dem Auseinandersetzungsverfahren die ursprünglichen 
Gemeindebezirksgrenzen durch Abtretung oder Austausch von Flächen verändert 
sind, so sind die zu- imb abgehenden Parzellen nach den allgemeinen Fort 
schreibungsanweisungen vermittelst der Fortschreibnngsprotokolle bei dem einen 
Gemeindebezirk in Abgang, bei dein anderen in Zugang zu stellen. 
) Dergl. Anhang, Ziffer 13.
	        
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