Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Anfertigung der Grundsteuerkataster benachbarten Gemeinde- oder selbständi 
gen Gutsbezirken zuzuschlagen und größere Komplexe zu besonderen Bezirken 
zu vereinigen. 
Wo ausnahmsweise eine geordnete Eintbeilung in Gemeinde- und 
selbständige Gutsbezirke noch nicht besteht, sind nach der Bestimmung der 
Bezirksregierung k., den obwaltenden Verhältnissen entsprechend, behufs 
Anfertigung der Grundsteuerkataster ebenfalls besondere Bezirke zu bilden. 
Solche besonderen, nur noch ausnahmsweise vorkommenden Bezirke 
heißen iu den sieben östlichen Provinzen »Grundsteuererhebnngsbezirke«, in 
den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau »Flnr- 
buchsbezirke«. 
Auf die Abgrenzung der Genmrkungen u. s. w. solcher besonderen Be 
zirke finden die Vorschriften der §§. 9. bis 11. in gleicher Weise Anwendung. 
Streitigkeiten, welche wegen der Grenzer: der Gemeinde- oder selbst 
ständigen Gutsbezirke k. obwalten, sind in dem hierfür geordneten Verfahren 
von der zuständigen Behörde zu entscheiden (§. 50.). 
§. I 4- 
Durch die Aufnahme und Feststellung der Grenzen der Gemeinde-, selb 
ständigen Guts- nnd besonderen Grundsteuererhebungs- oder Flurbuchsbezirke 
bezw. der Gemarkungen zum Zwecke der Aufstellung der Grundsteuerkataster 
werden die Rechte und Ansprüche der Gemeinden und selbständigen Guts 
bezirke re. in keiner Art berührt oder beeinträchtigt. 
6. Eigenthümer der Grundstücke. 
§• 15. 
1. Jedes Grundstück wird in der Regel auf den Namen seines Eigen- 
thümers in das Flurbuch und die Mutterrolle eingetragen, es mag das 
Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeindeabtheilung, Korporation, 
Genossenschaft, Stiftung oder einer anderen moralischen Person oder einen: 
einzelnen Individuum zustehen (§. 132.). 
2. Bei Erbpachtstellen erfolgt die Eintragung auf den Namen des Erb 
pächters, und ist der Name des Erbverpächters (in Klammern) nachrichtlich 
anzugeben. 
z. Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigenthum mehrerer 
Miterben oder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersteren Falle 
unter dem Kollektivnamen »Die Erben«, oder unter dem Namen des 
Wittwers oder der Wittwe mit dem Zusatze »und Miterben«, im letzteren 
Falle unter dem Namen desjenigen Miteigentümers, welcher den größten 
Antheil daran hat, mit dem Zusatz »und Miteigenthümer« eingetragen. 
Haben alle Miteigenthümer gleichen Antheil, so erfolgt die Eintragung 
mit dem Zusatze »und Miteigenthümer« auf denjenigen Namen, welcher 
in alphabetischer Ordnung der erste ist, wobei jedoch ein in dem Gemeinde 
oder selbständiger: Gutsbezirk wohnender Miteigenthümer den auswärts woh- 
nenden vorgeht (§. 132. Nr. 6.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.