Anfertigung der Grundsteuerkataster benachbarten Gemeinde- oder selbständi
gen Gutsbezirken zuzuschlagen und größere Komplexe zu besonderen Bezirken
zu vereinigen.
Wo ausnahmsweise eine geordnete Eintbeilung in Gemeinde- und
selbständige Gutsbezirke noch nicht besteht, sind nach der Bestimmung der
Bezirksregierung k., den obwaltenden Verhältnissen entsprechend, behufs
Anfertigung der Grundsteuerkataster ebenfalls besondere Bezirke zu bilden.
Solche besonderen, nur noch ausnahmsweise vorkommenden Bezirke
heißen iu den sieben östlichen Provinzen »Grundsteuererhebnngsbezirke«, in
den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau »Flnr-
buchsbezirke«.
Auf die Abgrenzung der Genmrkungen u. s. w. solcher besonderen Be
zirke finden die Vorschriften der §§. 9. bis 11. in gleicher Weise Anwendung.
Streitigkeiten, welche wegen der Grenzer: der Gemeinde- oder selbst
ständigen Gutsbezirke k. obwalten, sind in dem hierfür geordneten Verfahren
von der zuständigen Behörde zu entscheiden (§. 50.).
§. I 4-
Durch die Aufnahme und Feststellung der Grenzen der Gemeinde-, selb
ständigen Guts- nnd besonderen Grundsteuererhebungs- oder Flurbuchsbezirke
bezw. der Gemarkungen zum Zwecke der Aufstellung der Grundsteuerkataster
werden die Rechte und Ansprüche der Gemeinden und selbständigen Guts
bezirke re. in keiner Art berührt oder beeinträchtigt.
6. Eigenthümer der Grundstücke.
§• 15.
1. Jedes Grundstück wird in der Regel auf den Namen seines Eigen-
thümers in das Flurbuch und die Mutterrolle eingetragen, es mag das
Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeindeabtheilung, Korporation,
Genossenschaft, Stiftung oder einer anderen moralischen Person oder einen:
einzelnen Individuum zustehen (§. 132.).
2. Bei Erbpachtstellen erfolgt die Eintragung auf den Namen des Erb
pächters, und ist der Name des Erbverpächters (in Klammern) nachrichtlich
anzugeben.
z. Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigenthum mehrerer
Miterben oder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersteren Falle
unter dem Kollektivnamen »Die Erben«, oder unter dem Namen des
Wittwers oder der Wittwe mit dem Zusatze »und Miterben«, im letzteren
Falle unter dem Namen desjenigen Miteigentümers, welcher den größten
Antheil daran hat, mit dem Zusatz »und Miteigenthümer« eingetragen.
Haben alle Miteigenthümer gleichen Antheil, so erfolgt die Eintragung
mit dem Zusatze »und Miteigenthümer« auf denjenigen Namen, welcher
in alphabetischer Ordnung der erste ist, wobei jedoch ein in dem Gemeinde
oder selbständiger: Gutsbezirk wohnender Miteigenthümer den auswärts woh-
nenden vorgeht (§. 132. Nr. 6.).