Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 125 — 
andersetzung be- 
n nachzuweisen. 
I. 20. und 21. 
summieren, und 
§. 166. Nr. i., 
3.) ist bezüglich 
)4. behandelten 
92. ausgeführt 
1 §. 194. unter 
inandersetzungs- 
>er Berechnung 
:e nach Kultur- 
142. noch 
43. zu berech- 
,. und 195. 
irbuch und in 
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u §. 192. eilt'' 
überschriebenen 
Spalte 6. der 
i vermerken. ') 
;enden Grund» 
; (Muster 17. 
sses (§. 135.) 
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(• 186.). 
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sei dem einen 
llen. 
2. Die Berichtigung der Grundsteueranlagen für die Nachbargemeindc- 
bezirke geschieht in der Negel lediglich nach den Vorschriften der allgemeinen 
Fortschreibungsanweisungen. 
8- 198. 
Beschränkt sich das Auseinandersetzungsverfahren auf einen kleinen Theil 
eines Gemeindebezirks, so ist, wenn nicht im speziellen Falle andere Bestim 
mung getroffen wird, die Berichtigung der Grundsteueranlagen lediglich nach 
den Vorschriften der allgemeinen Fortschreibungsanweisungen zu bewirken. 
Wenn hierbei die Auseinandersetzungsbonitierung der Vertheilung der 
Grundsteuer zu Grunde gelegt werden soll f§. igi. zu a.), so sind die dies- 
fälligen Vorschriften in §§. 185. bis 196. in entsprechender Weise gleichfalls 
zu berücksichtigen. 
8. Berechnung der Grundsteuer. 
§- 199. 
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in gleicher Weise, wie in §. 158. 
vorgeschrieben. 
Die solchergestalt für die einzelnen Mutterrollenartikel erhaltenen Grund 
steuerbeträge sind in Spalte 12. des Güterauszuges nach Muster 30. zu 
196. auf die beiden von dem Anseinandersetzungsverfahren betroffenen 
und die davon ausgeschlossen gebliebenen Grundstücksgruppen (§. 196. Nr. 2.) 
weiter zu vertheilen. 
§, 200. 
Die Ergebnisse der anderweiten Vertheilung der Grundsteuer sind in einer 
Nachweisung zusammenzustellen, aus welcher die neue Vertheilung der Grund 
steuer — für die in einem und demselben Gemeindebezirke rc. belegenen, ans 
einem und demselben Grundbuchblattc nachgewiesenen Liegenschaften jedes 
Eigenthümers in einer Summe — ersichtlich ist. 
i 
9. Publikation der Ergebnisse und Mittheilung derselben an 
die Auseinandersetzungsbehörde. 
8- 201. 
1. Falls die in Folge des Auseinandersetzungsverfahrens herbeigeführten 
Veränderungen des Eigenthumsbestandes der Grundstücke so umfangreich sind, 
daß die Anfertigung neuer Grundsteuerkataster stattfindet (§. 1. zu b.), so 
sind das neugefertigte Originalflurbuch und die Güterauszüge (§. 196.) bezw. 
das Fortschreibungsprotokoll (§. 197.) und die Grundsteuervertheilungsnach- 
weisung (§. 200.) sogleich nach Fertigstellung der letzteren nebst den zugehö 
rigen Karten dem Katasterkontroleur zu übergeben, welcher nach Maßgabe 
der Vorschriften in §§. 149. ff. die Güterauszüge mittels besonderen An 
schreibens nach Art des beiliegenden Musters 31. unter den darin bezeichneten ^ 
Eröffnungen dem Gemeindevorstande bezw. dem Inhaber des selbständigen stev r, 
Gutsbezirks zur Mittheilung an die einzelnen Grundeigenthümer gegen Em-
	        
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