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andersetzung be-
n nachzuweisen.
I. 20. und 21.
summieren, und
§. 166. Nr. i.,
3.) ist bezüglich
)4. behandelten
92. ausgeführt
1 §. 194. unter
inandersetzungs-
>er Berechnung
:e nach Kultur-
142. noch
43. zu berech-
,. und 195.
irbuch und in
d Fläche auch
u §. 192. eilt''
überschriebenen
Spalte 6. der
i vermerken. ')
;enden Grund»
; (Muster 17.
sses (§. 135.)
inandersetzung
c Neumessung
ungsverfahren
oder auf den
er sonst eine
(• 186.).
eschränkung
)ebczirks ?c.
irsprünglichen
hen verändert
meinen Fort
sei dem einen
llen.
2. Die Berichtigung der Grundsteueranlagen für die Nachbargemeindc-
bezirke geschieht in der Negel lediglich nach den Vorschriften der allgemeinen
Fortschreibungsanweisungen.
8- 198.
Beschränkt sich das Auseinandersetzungsverfahren auf einen kleinen Theil
eines Gemeindebezirks, so ist, wenn nicht im speziellen Falle andere Bestim
mung getroffen wird, die Berichtigung der Grundsteueranlagen lediglich nach
den Vorschriften der allgemeinen Fortschreibungsanweisungen zu bewirken.
Wenn hierbei die Auseinandersetzungsbonitierung der Vertheilung der
Grundsteuer zu Grunde gelegt werden soll f§. igi. zu a.), so sind die dies-
fälligen Vorschriften in §§. 185. bis 196. in entsprechender Weise gleichfalls
zu berücksichtigen.
8. Berechnung der Grundsteuer.
§- 199.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in gleicher Weise, wie in §. 158.
vorgeschrieben.
Die solchergestalt für die einzelnen Mutterrollenartikel erhaltenen Grund
steuerbeträge sind in Spalte 12. des Güterauszuges nach Muster 30. zu
196. auf die beiden von dem Anseinandersetzungsverfahren betroffenen
und die davon ausgeschlossen gebliebenen Grundstücksgruppen (§. 196. Nr. 2.)
weiter zu vertheilen.
§, 200.
Die Ergebnisse der anderweiten Vertheilung der Grundsteuer sind in einer
Nachweisung zusammenzustellen, aus welcher die neue Vertheilung der Grund
steuer — für die in einem und demselben Gemeindebezirke rc. belegenen, ans
einem und demselben Grundbuchblattc nachgewiesenen Liegenschaften jedes
Eigenthümers in einer Summe — ersichtlich ist.
i
9. Publikation der Ergebnisse und Mittheilung derselben an
die Auseinandersetzungsbehörde.
8- 201.
1. Falls die in Folge des Auseinandersetzungsverfahrens herbeigeführten
Veränderungen des Eigenthumsbestandes der Grundstücke so umfangreich sind,
daß die Anfertigung neuer Grundsteuerkataster stattfindet (§. 1. zu b.), so
sind das neugefertigte Originalflurbuch und die Güterauszüge (§. 196.) bezw.
das Fortschreibungsprotokoll (§. 197.) und die Grundsteuervertheilungsnach-
weisung (§. 200.) sogleich nach Fertigstellung der letzteren nebst den zugehö
rigen Karten dem Katasterkontroleur zu übergeben, welcher nach Maßgabe
der Vorschriften in §§. 149. ff. die Güterauszüge mittels besonderen An
schreibens nach Art des beiliegenden Musters 31. unter den darin bezeichneten ^
Eröffnungen dem Gemeindevorstande bezw. dem Inhaber des selbständigen stev r,
Gutsbezirks zur Mittheilung an die einzelnen Grundeigenthümer gegen Em-