Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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.'eignete Mefsungs- 
m Maße den vom 
ui) beizuschreiben, 
rng und zwar in 
gemessen werden, 
oon den sonst in 
Gemarkungskarte 
)en und mit dem 
aß mit Benutzung 
e bezw. für die 
durch die Messung 
aus den durch- 
nnen. 
vorhanden sind, 
nndstücken befind- 
ibt dem Ermessen 
tel zu beschränken, 
von letzteren ge- 
erdem zu beiden 
nale, unterirdisch 
»estimmte Punkte 
aklige Richtungen 
rngslinie (Nr. 2. 
er entsprechenden 
)ezüglichen Klein- 
Zlächeninhalt der 
werden kann, 
lche der Prüfende 
nikers ausführt, 
; unter Verschluß 
ichtung der Vor- 
(«'” hoch und 
g (§• 207.) als 
mit den Karten 
dieser Aktenstücke 
schreiben, 
gen, welche die 
sselben nach der 
md in derselben 
n. 
en Gemarkungs- 
Ltellen nach der 
mit punktierten 
Linien in blauer Farbe (Kobalt- oder Ultramarintusche) auszuzeichnen, in die 
Stückvermessungs- und Ergänzungsrisse aber nicht einzutragen. 
§. 209. 
Die Nachrechnung von Flächeninhalten (§. 207. Nr 6.) muß sich in 
der Regel auf eine Berechnung aus deu Koordinaten der Kleinpunkte rc. 
und den Originalmessungszahlen mit erstrecken. 
Hierbei wird in der Weise verfahren, daß für einzelne Parzellen oder 
für Parzellenkomplexe: 
a) aus den Koordinaten der Polygon- bezw. Kleinpunkte der Flächen 
inhalt der von Polygonseiten bezw. Messungslinien eingeschlossenen 
Figur berechnet (§. 118.), 
b) der Flächeninhalt der außerhalb dieser Figur liegenden Theile der 
betreffenden Parzelle bezw. Parzellenkomplexe aus Originalmessungs 
zahlen ermittelt und dem Inhalte der Figur hinzugesetzt, 
c) ebenso der Flächeninhalt der innerhalb der Figur zu der betreffen 
den Parzelle rc. nicht gehörigen Theile festgestellt und von dem 
Inhalte der Figur in Abzug gebracht wird.') 
Dem so gefundenen Flächeninhalte ist dann schließlich noch der lediglich 
durch eine graphische Berechnung nach der Karte zu ermittelnde Inhalt ver 
gleichend gegenüber zu stellen. 
§• 210. 
In Betreff der zulässigen Fehlergrenzen für die Bestimmungen des 
trigonometrischen und polygonomctrischen Netzes, sowie des Netzes der 
speziellen Messungslinien gelten die Vorschriften der Anweisung IX. §. 22., 
§. 26. Nr. 6., §§. 33. 39. bis 41. 5 1 - 5 2 - 
Bei der Prüfung durch wirkliche Nachmessung (§. 208. Nr. 2. bis 8.) 
müssen in der Voraussetzung scharfer Begrenzung: 
1. die Längenmaße 
a) bei der Vergleichung der Prüfungsmessung mit den Original 
messungszahlen der ursprünglichen Messung oder mit den in 
Koordinaten von Kleinpunkten rc. ausgedrückten Rechnungs- 
ergebnissen innerhalb der im §. 96. bezeichneten Fehlergrenzen, 
b) bei der Vergleichung der Prüfungsmessung mit der Gemarkungs- 
urkarte — wobei die Maßstabsveränderung, welche die letztere 
erfahren hat, sachgemäß zu berücksichtigen ist — innerhalb 
der Fehlergrenzen des §. 105. Nr. 4. und §. 106. Nr. 3., 
2. die Flächenmaße innerhalb der in §. 153. Nr. 6. bezeichneten Fehler 
grenzen 
übereinstimmen. 
Bei der Nachrechnung von Flächeninhalten auf der Karte oder aus 
Koordinaten und Originalmessungszahlen (§. 207. Nr. 6., §. 209.) sind hin 
sichtlich der zu verlangenden Genauigkeit die Vorschriften im §. 119. maßgebend. 
-) Vergl. die speziellen Regeln i. bis xi. zu Muster 9. und 10. dieser Anweisung. 
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