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.'eignete Mefsungs-
m Maße den vom
ui) beizuschreiben,
rng und zwar in
gemessen werden,
oon den sonst in
Gemarkungskarte
)en und mit dem
aß mit Benutzung
e bezw. für die
durch die Messung
aus den durch-
nnen.
vorhanden sind,
nndstücken befind-
ibt dem Ermessen
tel zu beschränken,
von letzteren ge-
erdem zu beiden
nale, unterirdisch
»estimmte Punkte
aklige Richtungen
rngslinie (Nr. 2.
er entsprechenden
)ezüglichen Klein-
Zlächeninhalt der
werden kann,
lche der Prüfende
nikers ausführt,
; unter Verschluß
ichtung der Vor-
(«'” hoch und
g (§• 207.) als
mit den Karten
dieser Aktenstücke
schreiben,
gen, welche die
sselben nach der
md in derselben
n.
en Gemarkungs-
Ltellen nach der
mit punktierten
Linien in blauer Farbe (Kobalt- oder Ultramarintusche) auszuzeichnen, in die
Stückvermessungs- und Ergänzungsrisse aber nicht einzutragen.
§. 209.
Die Nachrechnung von Flächeninhalten (§. 207. Nr 6.) muß sich in
der Regel auf eine Berechnung aus deu Koordinaten der Kleinpunkte rc.
und den Originalmessungszahlen mit erstrecken.
Hierbei wird in der Weise verfahren, daß für einzelne Parzellen oder
für Parzellenkomplexe:
a) aus den Koordinaten der Polygon- bezw. Kleinpunkte der Flächen
inhalt der von Polygonseiten bezw. Messungslinien eingeschlossenen
Figur berechnet (§. 118.),
b) der Flächeninhalt der außerhalb dieser Figur liegenden Theile der
betreffenden Parzelle bezw. Parzellenkomplexe aus Originalmessungs
zahlen ermittelt und dem Inhalte der Figur hinzugesetzt,
c) ebenso der Flächeninhalt der innerhalb der Figur zu der betreffen
den Parzelle rc. nicht gehörigen Theile festgestellt und von dem
Inhalte der Figur in Abzug gebracht wird.')
Dem so gefundenen Flächeninhalte ist dann schließlich noch der lediglich
durch eine graphische Berechnung nach der Karte zu ermittelnde Inhalt ver
gleichend gegenüber zu stellen.
§• 210.
In Betreff der zulässigen Fehlergrenzen für die Bestimmungen des
trigonometrischen und polygonomctrischen Netzes, sowie des Netzes der
speziellen Messungslinien gelten die Vorschriften der Anweisung IX. §. 22.,
§. 26. Nr. 6., §§. 33. 39. bis 41. 5 1 - 5 2 -
Bei der Prüfung durch wirkliche Nachmessung (§. 208. Nr. 2. bis 8.)
müssen in der Voraussetzung scharfer Begrenzung:
1. die Längenmaße
a) bei der Vergleichung der Prüfungsmessung mit den Original
messungszahlen der ursprünglichen Messung oder mit den in
Koordinaten von Kleinpunkten rc. ausgedrückten Rechnungs-
ergebnissen innerhalb der im §. 96. bezeichneten Fehlergrenzen,
b) bei der Vergleichung der Prüfungsmessung mit der Gemarkungs-
urkarte — wobei die Maßstabsveränderung, welche die letztere
erfahren hat, sachgemäß zu berücksichtigen ist — innerhalb
der Fehlergrenzen des §. 105. Nr. 4. und §. 106. Nr. 3.,
2. die Flächenmaße innerhalb der in §. 153. Nr. 6. bezeichneten Fehler
grenzen
übereinstimmen.
Bei der Nachrechnung von Flächeninhalten auf der Karte oder aus
Koordinaten und Originalmessungszahlen (§. 207. Nr. 6., §. 209.) sind hin
sichtlich der zu verlangenden Genauigkeit die Vorschriften im §. 119. maßgebend.
-) Vergl. die speziellen Regeln i. bis xi. zu Muster 9. und 10. dieser Anweisung.
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