Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

§• an. 
Sämtliche von dem Personalvorsteher, Katasterkontroleur ?c. (§. 205.) 
geprüfte Karten und Aktenstücke unterliegen der Superrevision des Kataster 
inspektors. 
Bei der Superrevision ist unter anderem zugleich zu prüfen, ob au 
den Grenzen der verschiedenen Vermessungsdistrikte bei den trigonometrischen, 
Po chronometrischen und Kartierungsarbeiten ebenfalls die erforderliche Ueber 
einstimmung erreicht worden ist. 
Anstände, welche sich bei der Superrevision ergeben, sind in einer be 
sonderen Verhandlung niederzuschreiben, auf deren Rande demnächst auch die 
erfolgte Erledigung der Anstände zu vermerken ist. 
Zum Zeichen, daß diese Superrevision stattgefunden hat und keinerlei 
Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Arbeiten mehr bestehen geblieben sind, 
hat der Katasterinspektor die Kartell und Schriftstücke mit seiner Unterschrift 
(in blauer Tinte) zu versehen. 
Abschnitt II. 
Ordnung der Vermefsungsschristen und Einbinden derselben. 
8- 212. 
Die Gemarkungen (§§. 9. 12.) sind kreisweise fortlaufend numeriert. 
Die danach jeder Gemarkung beigelegte Ordnungsnummer ist dem 
Namen derselben ans der Gemarkungsur- und Neinkarte (§. 114. Nr. 1. 
zu b., Nr. 2., §. 160. Nr. 10. n.), auf der Polygonnetzkarte (Anw. IX. 
88- 44. 45.), auf den Stückvermessungsrissen, Liniennetzrissen, Ergänzungs 
rissen llnd den Vorrissen, auf den Flurbüchern, Mutterrollen, Artikelverzeich- 
nipen u. s. w., sowie ans den Gemarkuugsakten (§. 213.) beizufügen. 
Auf den Flurbüchern, Mutterrollen, Artikelverzeichnissen u. s. w. sind 
neben der Nummer der Gemarkung, welcher der Haupttheil des betressenden 
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks rc. angehört, zugleich (in Klammer) 
die Nummern derjenigen Gemarkungen einzutragen, auf deren Karten die zu 
dem betreffenden Bezirk etwa gehörigen Enklaven rc. (§§. 10. bis 12.) ver 
zeichnet sind. 
8- 213. 
Für jede einzelne Gemarkung sind besondere Akten (Gemarkungsakten) 
anzulegen, in welche — mit Ausnahme der Vorrisse (§. 43.), der Ge- 
markungskarten und der Polygonnetzkarte, der Stückvermessungsrisse (§. 85.), 
Liniennetzrisse (§. 94.) und Ergänzungsrisse (§. 169.), der summarischen Ueber 
sicht der Mutterrollenartikel (§. 131.) und der etwa angefertigten Verzeichnisse 
der Antheilsbesitzer an ungetheilten Gemeinheiten rc. (§. 132. Nr. 5. 6.), 
des Originalsturbuchs (§. 136.) nebst dem vergleichenden Nummernverzeichnis 
(8- *35)/ der Güterauszüge (§. 144.), sowie des Artikelverzeichnisses rc., des 
Flurbuchs nebst vergleichendem Nummernverzeichnis und der Mutterrolle 
(8- 11 59-) — alle Schriftstücke, Bescheinigungen, etwaige Insinuationsdoku-
	        
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