Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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mente und dienstliche Korrespondenzen, welche sich auf die Vermessung der 
betreffenden Gemarkung beziehen, zu bringen sind. 
Insbesondere gehören hierher: 
1. der Gemeindebeschluß (§. 2.) und die sämtlichen Verhandlungen 
über die Vermarkung der Eigenthumsgrenzen (§. 66.), sowie die in 
§. 67. Nr. 2. bezeichnete Zusammenstellung/ 
2. die Verhandlungen über die Feststellung der Grenzen des Gemeinde 
oder selbständigen Gutsbezirks u. s. w., nebst den zugehörigen 
Handzeichnungen (§§. 46. bis 53.)/ 
3. die Namensverzeichnisse der Grundeigenthümer, die Auszüge aus den 
Grundbüchern, event, die Auszüge rc. aus den vorerwähnten Ver 
zeichnissen rc (§§. 44. 45. 56. 171.), ferner die in §§. 46. 70. 92, 
gedachten Ladungen/ 
4. die Feldbücher (§. 89.)/ 
5. die Verlesungsprotokolle und die bei der Verlesung der Vermessungs 
ergebnisse etwa aufgenommenen besonderen Verhandlungen (§§. 92. 
93- 174-)/ 
6. die Verhandlungen über die bei der Koordinatenberechnung der 
Kleinpunkte und bei der Kartierung gefundenen Anstände (§§. 97. 
xo6. 177.)/ 
7. die Nummernindexe (§. 112. 176.)/ 
8. die Flächeninhaltsberechnungsheste (§§. 115. bis 127. 178. 193.)/ 
9. die Klaffenzusammenstellnngen (§§. 142. 179. 196.)/ 
10. das in §. 148. Nr. 3. bezw. in §. 202. Abs. 2. bezeichnete, die Fortschrei 
bungen für das nene Kataster enthaltende Fortschreibungsprotokoll/ 
11. die im §. 167. bezeichnete Zusammenstellung der auf die einzelnen 
bei der neugemessenen Gemarkung betheiligten Gemeindebezirke rc. 
entfallenden Flächeninhalte und Neinerträge rc./ 
12. das Verzeichnis und die sonstigen Verhandlungen über die gegen die 
Vorrisse gefundeneil Veränderungen und Abweichungen im Eigen- 
thumsbestande (§§.71. 128. 171. und §. 174. Nr. 2.)/ 
13. die Verhandlungen über die Publikation der Vermessungsergebnisse rc. 
(88- 156- 179- 201.)/ 
14. die Auszüge aus den vorhandenen Planregistern und sonstigen Ver 
messungsregistern (§§. 170. und 192.)/ 
15. die Verhandlungen über die Prüfung der Arbeiten und die Prü- 
sungsmeffungen und Berechnungen (§§. 205. bis 211.). 
Die Gemarkungsakten sind, erforderlichenfalls in eine entsprechende Anzahl 
voll Bänden zerlegt — wobei namentlich die Flächeninhaltsberechnungen für 
sich zu einem besonderen Bande vereinigt werden können —, gemarkungsweise 
in einfachen Pappband einzubinden und mit folgender Aufschrift: 
»Katasterverwaltung 
»Kreis 
»Gemarkung 
»Nr 
»Gemarkungsakten 
tes Heft« 
zu versehen.
	        
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