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3ft dagegen nur ein Miteigenthümer vorhanden, befinden sich also die
Grundstücke in dein gemeinschaftlichen Eigenthum von Zweien, so ist die
Eintragung unter namentlicher Aufführung beider Eigenthümer zu bewirken.
4. Bei Gütern oder Grundstücken, welche im Prozeß befangen (streitig)
sind, wird ein ähnliches Verfahren wie zu 3. beobachtet und der gegenwär
tige Inhaber unter Bezeichnung des Prätendenten aufgeführt (§. 132. Nr. 6.).
5. Grundstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche
von ihrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen
und mit Vorbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhält
nisse unter der Bezeichnung »Unbekannte Eigenthümer« einzutragen.
(Vergl. §. 221. Nr. 2.).
§. 16.
1. Walten Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen ob, so hat der Geo-
meter zunächst zu versuchen, dieselben seinerseits im gütlichen Wege beizu
legen. Gelingt dies nicht, so ist die Vermittelung der Feldverordneten (§. 2.
Nr. 2.) in Anspruch zu nehmen. Führt auch dies nicht zur gütlichen Bei
legung des Streites, so sind die streitigen Grenzen mit Berücksichtigung der
Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die betreffenden
Grundstücke demgemäß, ohne daß dadurch die stechte und Ansprüche der
Eigenthümer in irgend einer Art berührt oder beeinträchtigt werden, in das
Flurbuch und die Mutterrolle einzutragen (§§. 63. 6g., §. 136. Nr. 6. u. §. 143.
Nr. 7.).
2. Die streitig gebliebenen Eigenthumsgrenzen sind als folche in den
Stückvermessungsrissen und Gemarknngskarten erkennbar zu bezeichnen (Anl. I.
zu §. 38.). Vergl. §. 136. Nr. 6. u. §. 145. Nr. 7.
3. Läßt sich in einzelnen Fällen nach den obwaltenden Verhältnissen
eine Festsetzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüg
lichen Grundstücke als ein Ganzes zu behandeln und in dem Flurbuch und
der Mutterrolle als gemeinschaftliches Eigenthum der beiden oder mehreren
Interessenten aufzuführen (§§. 69. 72. u. §. 132. Nr. 6.).
4. Im Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vom 3. Mai 1872 ist
die Zusammenfassung der bezüglichen Grundstücke zu einem Ganzen nur aus
nahmsweise und nur dann zulässig, wenn dieselben in dem bisherigen Ka
taster ebenfalls als ein Ganzes aufgeführt waren.
7. Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch.
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In den Flurbüchern und Mittlerrollen ist auch die Bezeichnung der
Grundstücke im Grnndbuche (Stockbuche rc.) ') nachzuweisen (§§. 45. u. 71.).
Ausgenommen hiervon ist der Bezirk des rheinischen Rechtes, so lange
daselbst nicht eine anderweite Regelung des Grundbuchwesens stattfindet.
-) Die auf die Verbindung der Grundsteuerkataster niit den Grundbüchern bezüglichen
Vorschriften dieser Anweisung sind analog auch im Regierungsbezirk Wiesbaden bezüglich der
daselbst vorhandene» Stockbücher :c. anzuwenden.