Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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3ft dagegen nur ein Miteigenthümer vorhanden, befinden sich also die 
Grundstücke in dein gemeinschaftlichen Eigenthum von Zweien, so ist die 
Eintragung unter namentlicher Aufführung beider Eigenthümer zu bewirken. 
4. Bei Gütern oder Grundstücken, welche im Prozeß befangen (streitig) 
sind, wird ein ähnliches Verfahren wie zu 3. beobachtet und der gegenwär 
tige Inhaber unter Bezeichnung des Prätendenten aufgeführt (§. 132. Nr. 6.). 
5. Grundstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche 
von ihrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen 
und mit Vorbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhält 
nisse unter der Bezeichnung »Unbekannte Eigenthümer« einzutragen. 
(Vergl. §. 221. Nr. 2.). 
§. 16. 
1. Walten Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen ob, so hat der Geo- 
meter zunächst zu versuchen, dieselben seinerseits im gütlichen Wege beizu 
legen. Gelingt dies nicht, so ist die Vermittelung der Feldverordneten (§. 2. 
Nr. 2.) in Anspruch zu nehmen. Führt auch dies nicht zur gütlichen Bei 
legung des Streites, so sind die streitigen Grenzen mit Berücksichtigung der 
Oertlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die betreffenden 
Grundstücke demgemäß, ohne daß dadurch die stechte und Ansprüche der 
Eigenthümer in irgend einer Art berührt oder beeinträchtigt werden, in das 
Flurbuch und die Mutterrolle einzutragen (§§. 63. 6g., §. 136. Nr. 6. u. §. 143. 
Nr. 7.). 
2. Die streitig gebliebenen Eigenthumsgrenzen sind als folche in den 
Stückvermessungsrissen und Gemarknngskarten erkennbar zu bezeichnen (Anl. I. 
zu §. 38.). Vergl. §. 136. Nr. 6. u. §. 145. Nr. 7. 
3. Läßt sich in einzelnen Fällen nach den obwaltenden Verhältnissen 
eine Festsetzung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüg 
lichen Grundstücke als ein Ganzes zu behandeln und in dem Flurbuch und 
der Mutterrolle als gemeinschaftliches Eigenthum der beiden oder mehreren 
Interessenten aufzuführen (§§. 69. 72. u. §. 132. Nr. 6.). 
4. Im Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vom 3. Mai 1872 ist 
die Zusammenfassung der bezüglichen Grundstücke zu einem Ganzen nur aus 
nahmsweise und nur dann zulässig, wenn dieselben in dem bisherigen Ka 
taster ebenfalls als ein Ganzes aufgeführt waren. 
7. Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch. 
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In den Flurbüchern und Mittlerrollen ist auch die Bezeichnung der 
Grundstücke im Grnndbuche (Stockbuche rc.) ') nachzuweisen (§§. 45. u. 71.). 
Ausgenommen hiervon ist der Bezirk des rheinischen Rechtes, so lange 
daselbst nicht eine anderweite Regelung des Grundbuchwesens stattfindet. 
-) Die auf die Verbindung der Grundsteuerkataster niit den Grundbüchern bezüglichen 
Vorschriften dieser Anweisung sind analog auch im Regierungsbezirk Wiesbaden bezüglich der 
daselbst vorhandene» Stockbücher :c. anzuwenden.
	        
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