Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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(§. 2i6. Nr. 4.) anzubringen, von denen das obere in arabischen Zahlzeichen 
die Nummer des Kreises nach Maßgabe der Ordnung in den: gedruckten 
Klassifikationstarif, das untere (ebenfalls in arabischen Zahlzeichen) die Ord- 
nungsnummer derjenigen Gemarkung (§. 212.) trägt, in welcher der Haupt 
komplex des betreffenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks belegen ist. 
8- 216. 
1. Die Artikelverzeichnisse (§. 159.), die Flurbücher (§. 159.), nebst dem 
denselben vorzuheftenden vergleichenden Nummernverzeichnis rc. (§. 159. Nr. 8.) 
und event, der Uebersicht des Klassifikationssystems (§. 194. Nr. 8.), sowie 
die Mutterrollen (§. 159.) sind in dauerhaften Halblederband (mit ledernen 
Rücken und Ecken) einzubinden. 
Der innere Buchrücken unter dein mit Leder unterzogenen Rücken ist zur 
Vermehrung der Dauerhaftigkeit uoch mit einem Leinwandüberzuge zu versehen. 
2. Die Mutterrolle wird für sich besonders, das Artikelverzeichnis da 
gegen, sofern es nicht von außergewöhnlichem Umfange ist, mit dem Flur 
buche zusammen gebunden, und zwar demselben vorgeheftet (§. 221. Nr. 9.). 
3. Die einzelnen Bände sind nicht wesentlich stärker, als zu 300 Blätter 
anzulegen, solche Flurbücher oder Mutterrollen von sehr umfangreichen Ge 
meinden aber, welche diese Stärke übersteigen würden, in eine entsprechende 
Anzahl von Bänden zu zerlegen. Zn diesem Falle ist jeden: einzelnen Bande 
ein Titelbogen vorzuheften bezw. auf die erste freie Seite aufzukleben. Sollte 
bei der Mutterrolle eine wesentliche Ueberschreitung der gedachten Blätterzahl 
dadurch entstehen, daß derselben von vornherein die zur Nachtragung der 
neu entstehenden Artikel bei der späteren Fortschreibung erforderlichen leeren 
Blätter (§. 159. Nr. 13. zu c.) in ausreichender Anzahl beigefügt werden, 
so kann letzteres einstweilen unterlassen, dagegen dein Fortschreibungsgeschäft 
vorbehalte!: werden, seinerzeit einen Ergänzungsband als Fortsetz:n:g der 
Mutterrolle anzulegen. (Vergl. §. 134. Nr. 3. 4.) 
4. Um den Inhalt auch dieser Bücher schon äußerlich kenntlich zu 
machen, sind auf dem Rücken derselben, ähnlich wie m §. 215. Nr. 6. vorge 
schrieben, zwei Papierschilder, und zwar: 
a) bei den Mutterrollen von grüner Farbe, 
U) bei den Flurbüchern (ohne Rücksicht darauf, ob denselben zugleich 
die Artikelverzeichnisse vorgeheftet sind, oder ::icht) vo:: rother Farbe, 
c) bei den Artikelverzeichnissen, welche ausnahmsweise einen besonderen 
Band bilde:: (Nr. 2), von gelber Farbe 
anzubringen, hinsichtlich deren Beschreibung die Vorschriften in §. 215. Nr. 6. 
ebenfalls maßgebend sind. 
Bei umfangreichen Mntterrollen oder Flurbüchern, welche in mehrere 
Bände zerfallen, können auf den: unteren Schilde noch die Nummern der in 
den: Bande enthaltenen Artikel bezw. Kartenblätter vermerkt werden. 
8- 217. 
1. Die Stückvermessungsrisse (§. 85.) nebst der: Liniennetzrissen (§. 94.), 
denen die Ergänzungskarten (§§. 148. 157.) beizufügen sind, ferner die 
Vorrisse (§. 43.) und die etwa angefertigten Ergänzungsrisse (§. 169.) werden 
ungefaltet in Mappen aufbewahrt.
	        
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