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5. Das Einbinden ist am Sitze der Regierung (Finanzdirektion) durch
den von letzterer damit zu beauftragenden Buchbinder unter der Aufsicht
des Katasterinspektors zu bewirken, welcher für die Verwendung des vor
schriftsmäßigen Materials und die sonst vorschriftsmäßige Ausführung Sorge
zu tragen hat.
6. Das Kartcnpapier zu den Gemarkungsurkarten (§. 98.) und Ge
markungsreinkarten (§. 160., §. 219. Nr. i.), sowie zu den Vor-, Stückver-
messungs-, Liniennetz- und Ergänzungsrissen (§§. 43. 90. 94. 169.) ist vor
der Bezeichnung desselben in dem vorgeschriebenen Format zu beschneiden.
7. Das Beschneiden der Formulare u. s. w. vor dem Einbinden ist
ausnahmslos zu unterlassen.
Abschnitt III.
Besondere Bestiuunungen für einzelne Landestheile.
8- 221.
In der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz kommen die
vorstehenden Bestimmungen mit den nachfolgenden Abänderungen zur An
wendung :
1. Zu §. 8. Wo die Grundsteuerkataster bisher noch nicht nach Ge
meindebezirken getrennt angelegt worden sind, ist diese Trennung
bei der Erneuerung der Kataster zu bewirken. Umgekehrt sind, wo
für einen und denselben Gemeindebezirk noch mehrere getrennte
Kataster bestehen, diese bei der Erneuerung zu einem Kataster zu
vereinigen. (Vergl. §. 134. Nr. 3.)
2. Zn §.15. Nr. 5. und §. 133. zu g. Grundstücke, welche keinen
Herrn haben oder von ihren Eigenthümern aufgegeben oder ver
lassen worden, sind auf den Namen der Gemeinde, in deren Feld-
mark sie liegen, oder wenn diese die Annahme ablehnt, als Eigen
thum des Staates einzutragen.
3. Zu §. 65. In denjenigen Theilen der Rheinprovinz, in welchen
die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 keine Gültigkeit hat,
werden die Eigenthumsgrenzen, sofern die betheiligten Eigenthümer
nicht ein anderes ausdrücklich verlangen, überall so aufgenommen,
wie sie sich zur Zeit der Vermessung vorfinden.
4- Zu §§. 31. und 99. Die Blätter, in welche die Gemarkungskarte
zerlegt wird, werden »Flur« genannt. Jede Flur muß in dein
für sie geeigneten Maßstabe — abgesehen von etwaigen Beiblättern
(§. 101.) — auf einem Bogen Großadlerpapier darstellbar sein.
Der vorgedachten Bezeichnung entsprechend ist in den Vorrissen,
Stückvermessungs- und Liniennetzrissen bezw. den Ergänzungsrissen
und in den Gcmarkungskarten im Titel, wie bei der Umschrift an
tcu Gemarkungs- und Blattgrenzen überall statt dsatfenßfait ST-u.