Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Die Bestellung von Feldverordneten (§. 2. Nr. 2.) findet daselbst mit 
Rücksicht auf die bestehenden Feldgerichte, Ortsgerichte rc. nicht statt. 
8- 223. 
Im Regierungsbezirk Kassel, mit Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks 
Vöhl, kommen die auf die Verbindung des Grundsteuerkatasters mit den 
Grundbüchern bezüglichen Vorschriften dieser Anweisung nur insoweit zur 
Anwendung, als sie dem Gesetze vom 29. Mai 1873 (Gesetzsammlung für 
1873/ S. 273) nicht entgegenstehen. 
Berlin, den 23. Oktober 1881. 
Der Finanzminister. 
Bitter.
	        
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