— 140 —
Die Bestellung von Feldverordneten (§. 2. Nr. 2.) findet daselbst mit
Rücksicht auf die bestehenden Feldgerichte, Ortsgerichte rc. nicht statt.
8- 223.
Im Regierungsbezirk Kassel, mit Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks
Vöhl, kommen die auf die Verbindung des Grundsteuerkatasters mit den
Grundbüchern bezüglichen Vorschriften dieser Anweisung nur insoweit zur
Anwendung, als sie dem Gesetze vom 29. Mai 1873 (Gesetzsammlung für
1873/ S. 273) nicht entgegenstehen.
Berlin, den 23. Oktober 1881.
Der Finanzminister.
Bitter.