Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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8. Liegenschaftskategorien. 
18. 
In steuerlicher Beziehung zerfallen die Liegenschaften in folgende Ka 
tegorien : 
Kategorie A. Steuerpflichtige Liegenschaften, umfassend die 
der Grundsteuer unterliegenden Liegenschaften, einschließlich des 
jenigen Unlandes (§. 28. zu h.), von welchem nach seiner Qualität 
in steuerlicher Beziehung eine Grundsteuer erhoben werden würde, 
wenn die betreffenden Flächen nicht ertraglos wären. 
Kategorie 2. Steuerfreie Liegenschaften, d. h. diejenigen Liegen 
schaften, welche zwar der Grundsteuer nicht unterworfen sind, für 
welche aber, wie bei den Grundstücken der Kategorie A., der Rein 
ertrag ermittelt und in den Katastern angegeben ist (§. 19.), eben 
falls einschließlich des hierher gehörigen Unlandes, von welchem 
ein Reinertrag ermittelt sein würde, wenn die betreffenden Flächen 
nicht ertraglos wären. 
Kategorie 0. Ertraglose Liegenschaften, umfassend die ebenfalls 
nicht der Grundsteuer unterliegenden, aber wegen ihrer Benutzung 
zu öffentlichen Zwecken ertraglosen Grundstücke, für welche in 
den Katastern ein Reinertrag allgemein nicht nachgewiesen wird 
(§§. 20. bis 24.). 
Kategorie D. Hofräume re., umfassend die Hofräume, Gebäude 
flächen und die nicht über 25 Are 53 Quadratmeter (— 1 preuß. 
Morgen) großen Hausgärten, d. h. diejenigen Grundstücke, welche 
mit den Gebäuden, zu denen sie gehören, der Gebäudesteuer unter 
worfen sind bezw. derselben unterworfen sein würden, wenn die 
betreffenden Gebäude nicht zu den von der Gebäudesteuer befreiten 
Gebäuden gehörten (§§. 25. bis 27.). 
Kategorie 2. Steuerfreie Liegenschaften. 
§. I 9- 
Die zur Kategorie 2. der Liegenschafteil gehörigen Grundstücke sind 
nach §. 4. des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetzsammlung für 1861, 
Seite 253.) und §. 3. des Gesetzes vom 11. Februar 1870 (Gesetzsammlung 
für 1870, Seite 85.) bezw. nach §. 1. Abs. 2. des Reichsgesetzes vom 
23. Mai 1873 über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche 
einer Reichsverwaltnng bestimmten Grilndstücke (Reichsgesetzblatt für 1873, 
Seite 113.): 
1. die beut Reiche oder dem Staate gehörigen Grundstücke/ 
2. die Domanialgrundstücke der vormals reichsunmittelbaren Fürsten 
lind Grafen in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz in dein 
durch den §. 24. der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz- 
sammlnng für 1820, Seite 81.) bestimmten Umfange,') soweit die 
•) Der §. 2.4. der Instruktion vom zo. Mai 1820 ist im Anhange unter Ziffer 2. abgedruckt.
	        
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