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8. Liegenschaftskategorien.
18.
In steuerlicher Beziehung zerfallen die Liegenschaften in folgende Ka
tegorien :
Kategorie A. Steuerpflichtige Liegenschaften, umfassend die
der Grundsteuer unterliegenden Liegenschaften, einschließlich des
jenigen Unlandes (§. 28. zu h.), von welchem nach seiner Qualität
in steuerlicher Beziehung eine Grundsteuer erhoben werden würde,
wenn die betreffenden Flächen nicht ertraglos wären.
Kategorie 2. Steuerfreie Liegenschaften, d. h. diejenigen Liegen
schaften, welche zwar der Grundsteuer nicht unterworfen sind, für
welche aber, wie bei den Grundstücken der Kategorie A., der Rein
ertrag ermittelt und in den Katastern angegeben ist (§. 19.), eben
falls einschließlich des hierher gehörigen Unlandes, von welchem
ein Reinertrag ermittelt sein würde, wenn die betreffenden Flächen
nicht ertraglos wären.
Kategorie 0. Ertraglose Liegenschaften, umfassend die ebenfalls
nicht der Grundsteuer unterliegenden, aber wegen ihrer Benutzung
zu öffentlichen Zwecken ertraglosen Grundstücke, für welche in
den Katastern ein Reinertrag allgemein nicht nachgewiesen wird
(§§. 20. bis 24.).
Kategorie D. Hofräume re., umfassend die Hofräume, Gebäude
flächen und die nicht über 25 Are 53 Quadratmeter (— 1 preuß.
Morgen) großen Hausgärten, d. h. diejenigen Grundstücke, welche
mit den Gebäuden, zu denen sie gehören, der Gebäudesteuer unter
worfen sind bezw. derselben unterworfen sein würden, wenn die
betreffenden Gebäude nicht zu den von der Gebäudesteuer befreiten
Gebäuden gehörten (§§. 25. bis 27.).
Kategorie 2. Steuerfreie Liegenschaften.
§. I 9-
Die zur Kategorie 2. der Liegenschafteil gehörigen Grundstücke sind
nach §. 4. des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetzsammlung für 1861,
Seite 253.) und §. 3. des Gesetzes vom 11. Februar 1870 (Gesetzsammlung
für 1870, Seite 85.) bezw. nach §. 1. Abs. 2. des Reichsgesetzes vom
23. Mai 1873 über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche
einer Reichsverwaltnng bestimmten Grilndstücke (Reichsgesetzblatt für 1873,
Seite 113.):
1. die beut Reiche oder dem Staate gehörigen Grundstücke/
2. die Domanialgrundstücke der vormals reichsunmittelbaren Fürsten
lind Grafen in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz in dein
durch den §. 24. der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz-
sammlnng für 1820, Seite 81.) bestimmten Umfange,') soweit die
•) Der §. 2.4. der Instruktion vom zo. Mai 1820 ist im Anhange unter Ziffer 2. abgedruckt.