Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Daran schließt sich die zweite Einzelberechnung derjenigen Pläne bezw. 
Plantheile, sür welche es noch einer Auseinanderrechnung bedarf (§. 193. 
Nr. 2. a. a. O.), sowie event, die etwa erforderliche kleine Massenberechnung 
(§• 193- Nr. 3.). 
3. 
Bei der Eintragung der Ergebnisse der Einzelberechnung in das Heft 
der Mittelung und Reduktion (Muster 28. zu §§. 178. und 193. der An 
weisung) bleibt für diejenigen Parzellen, von denen nur eine Einzelberech 
nung ausgeführt worden ist (§. 193. Nr. 1.), die Spalte 4. unausgesüllt, und 
ist bei diesen Parzellen das Ergebnis der Einzelberechnung in Spalte 3. zu 
gleich als Mittel in Spalte 5. einzutragen. 
Im übrigen sind hierbei die Ergebnisse der Einzelberechnungen mit den 
Angaben des vorhandenen Registers nach Abfindungsplänen bezw. nach den 
oben unter Nr. 1. bezeichneten Plantheilen zusammenzustellen. 
Hierbei ist zugleich die Reduktion auf die Angaben des vorhandenen 
Registers vorzunehmen und irr kurzen Worten zu erläutern. 
Endlich sind die Ergebnisse der Reduktion für das betreffende Blatt der 
Gemarkungskarte bezw. für die ganze Gemarkung zu summieren. Für die 
sich ergebende Summe ist entweder die Uebereinstimmung derselben mit der 
Summe des Flächeninhaltes nach dem vorhandenen Planregister, wie solche 
in dem Auszuge aus letzterem (Muster 27. zu §. 192. der Anweisung) eben 
falls angegeben ist, nachzuweisen, oder es sind die bestehenden Abweichungen 
kurz zu erläutern. 
4. 
Bei der Reduktion (Nr. 3.) ist mit Sorgfalt zuvor zu prüfen, ob die 
in dem vorhandenen Planregister und danach in dem Auszuge ans demselben 
nachgewiesenen Flächeninhalte den betreffenden Parzellen der Gemarkungs 
karte in der That vollständig entsprechen, oder ob diese Flächeninhalte nicht 
zugleich anderweit verzeichnete Grundstücke oder Grundstückstheile mit ein 
schließen, bezw. ob in denselben ein Theil des Inhaltes der betreffenden Par 
zellen etwa nicht mit enthalten ist. 
Namentlich ist darauf zu achten, ob die Planflächen auch die dem be 
treffenden Planstücke etwa mit überwiesenen Flächen von aufgehobenen Wegen, 
von Unland re. mit unssassen. 
Wo in diesen Beziehungen Abweichungen bestehen, ist die Flächenangabe 
des Planregisters zuvor durch Hinzusetzen oder Absetzen des 311 ermittelnden 
Inhaltes der betreffenden Grundstückstheile zu berichtigen und solchergestalt 
zur Benutzung sür die Reduktion geeignet zu machen. 
Wenn sich zwischen den Angaben des vorhandenen Planregisters und 
den Ergebnissen der Einzelberechnungen unzulässige Differenzen herausstellen, 
so ist der Ursache derselben näher nachzuforschen. Wenn sie in den Einzel- 
berechnungen ihren Grund haben/ so sind sie zu beseitigen, wenn sie aber in 
den vorhandenen Flächenangaben beruhen, mindestens ins Klare zu stellen, 
und ist bei der Zusammenstellung in dem Hefte der Mittelung und Reduktion 
(Nr. 3.) das Erforderliche hierüber zu registrieren (Nr. 7.).
	        
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