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Daran schließt sich die zweite Einzelberechnung derjenigen Pläne bezw.
Plantheile, sür welche es noch einer Auseinanderrechnung bedarf (§. 193.
Nr. 2. a. a. O.), sowie event, die etwa erforderliche kleine Massenberechnung
(§• 193- Nr. 3.).
3.
Bei der Eintragung der Ergebnisse der Einzelberechnung in das Heft
der Mittelung und Reduktion (Muster 28. zu §§. 178. und 193. der An
weisung) bleibt für diejenigen Parzellen, von denen nur eine Einzelberech
nung ausgeführt worden ist (§. 193. Nr. 1.), die Spalte 4. unausgesüllt, und
ist bei diesen Parzellen das Ergebnis der Einzelberechnung in Spalte 3. zu
gleich als Mittel in Spalte 5. einzutragen.
Im übrigen sind hierbei die Ergebnisse der Einzelberechnungen mit den
Angaben des vorhandenen Registers nach Abfindungsplänen bezw. nach den
oben unter Nr. 1. bezeichneten Plantheilen zusammenzustellen.
Hierbei ist zugleich die Reduktion auf die Angaben des vorhandenen
Registers vorzunehmen und irr kurzen Worten zu erläutern.
Endlich sind die Ergebnisse der Reduktion für das betreffende Blatt der
Gemarkungskarte bezw. für die ganze Gemarkung zu summieren. Für die
sich ergebende Summe ist entweder die Uebereinstimmung derselben mit der
Summe des Flächeninhaltes nach dem vorhandenen Planregister, wie solche
in dem Auszuge aus letzterem (Muster 27. zu §. 192. der Anweisung) eben
falls angegeben ist, nachzuweisen, oder es sind die bestehenden Abweichungen
kurz zu erläutern.
4.
Bei der Reduktion (Nr. 3.) ist mit Sorgfalt zuvor zu prüfen, ob die
in dem vorhandenen Planregister und danach in dem Auszuge ans demselben
nachgewiesenen Flächeninhalte den betreffenden Parzellen der Gemarkungs
karte in der That vollständig entsprechen, oder ob diese Flächeninhalte nicht
zugleich anderweit verzeichnete Grundstücke oder Grundstückstheile mit ein
schließen, bezw. ob in denselben ein Theil des Inhaltes der betreffenden Par
zellen etwa nicht mit enthalten ist.
Namentlich ist darauf zu achten, ob die Planflächen auch die dem be
treffenden Planstücke etwa mit überwiesenen Flächen von aufgehobenen Wegen,
von Unland re. mit unssassen.
Wo in diesen Beziehungen Abweichungen bestehen, ist die Flächenangabe
des Planregisters zuvor durch Hinzusetzen oder Absetzen des 311 ermittelnden
Inhaltes der betreffenden Grundstückstheile zu berichtigen und solchergestalt
zur Benutzung sür die Reduktion geeignet zu machen.
Wenn sich zwischen den Angaben des vorhandenen Planregisters und
den Ergebnissen der Einzelberechnungen unzulässige Differenzen herausstellen,
so ist der Ursache derselben näher nachzuforschen. Wenn sie in den Einzel-
berechnungen ihren Grund haben/ so sind sie zu beseitigen, wenn sie aber in
den vorhandenen Flächenangaben beruhen, mindestens ins Klare zu stellen,
und ist bei der Zusammenstellung in dem Hefte der Mittelung und Reduktion
(Nr. 3.) das Erforderliche hierüber zu registrieren (Nr. 7.).