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Auch ist hierbei sorgfältig darauf zu achten, daß in den in Rechnung
zu stellenden Größen des Planregisters iiub der nach der Gemarkungskarte
ausgeführten Einzelberechnung beiderseits genau biefeiben Grundstücke zum
Ansatz kommen.
10.
Die Ergebnisse der Maßstabsermittelungen sind auf dem Titelblatte des
Heftes der Mittelung und Reduktion (Muster 28.) zu vermerken.
Dem aus dem betreffenden Blatte der Gemarkungskarte zu verzeichnenden
Maßstabe (§. 175. Nr. 3., §§. 179. 185., §. 204. Nr. 1. der Anweisung) ist
zugleich die Bemerkung beizufügen (beispielsweise):
bcz cR s ’äc()cix$czcctjzzivit^ czivtU'i'eCL'cz 01C9ajSot'ai) = 1 : ‘2510,5.
l"' 1,001,2"' 1 Ö a 1,008il07^ a
1 : 2500 1 : 2510,5 ' 1 : 2500 1 : 2510,5
II. Bei Benutzung anderer Karten.
11.
Erfolgt die Herstellung der Gemarkungsurkarte durch Kopierung einer
Karte, welche nicht aus einem Auseinandersetzungsverfahren hervorgegangen
ist, so ist bei der Flächenfeststellung nach den Grundsätzen unter I. nur dann
zu verfahren, wenn ein zu der benutzten Karte gehöriges Vermessungsregister
vorhanden ist, gegen dessen Flächenangaben nach näherer Prüfung derselben
Bedenken nicht obwalten.
Andernfalls ist das folgende Verfahren einzuschlagen.
12.
Zunächst sind die beiden Einzelberechnungen und die kleine Massenberech
nung ohne Rücksicht auf die Veränderungen, welche in der Ausdehnung der
Karte stattgefunden haben, nach dem bei Anfertigung der letzteren zu Grunde
gelegten unveränderten Maßstabe (wie er auf Metall graviert gebraucht zu
werden pflegt) auszuführen. Den so erzielten Ergebnissen der Einzelberech
nungen ist sodann die Verbesserung hinzuzufügen, welche dürch die gedachten
Veränderungen in der Ausdehnung der Karte nothwendig wird und sich aus
dem größeren oder geringeren Maße der Veränderungen ergiebt.
13.
Die Ermittelung des gegenwärtigen Maßstabes der Gemarkungsurkarte
ohne Benutzung vorhandener Flächenangaben kann auf verschiedenen Wegen
erreicht werden:
a) indem nach dem auf der benutzten Karte verzeichneten und gemäß
8- 175. Nr. 2. der Anweisung unverändert auf die Gemarkungs
urkarte übernommenen Quadratnetze
aa) die große Massenberechnung gemäß §8- I2 3- bis 126. der
Anweisung ausgeführt uud mit derselben ähnlich wie oben
unter Nr. 9. und 10. angegeben verfahren wird, oder wenn
dieses aus besonderen Gründen nicht thunlich sein sollte,
dl») die Dimensionen des Quadratnetzes nach dem bei der Anferti
gung der benutzten Karte zu Grunde gelegten unveränderten
(auf Metall gravierten) Maßstabe festgestellt werden, oder