Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

gedachten Fürsten und Grafen nicht in besonderen Verträgen auf 
die Grundsteucrfreiheit Verzicht geleistet haben- 
ferner ebenso die Domanialgrundstücke der vormals reichsunmittel- 
baren Fürsten und Grafen in der Provinz Hessen-Nassau, welche 
schon vor Auflösung des früheren Deutschen Reiches zu ihren nun 
mehr standesherrlichen Stamm- und Familiengütern gehört haben, 
soweit sie zur Zeit des Erscheinens des Gesetzes vom n. Februar 1870 
zur Grundsteuer überhaupt nicht herangezogen waren. Haben diese 
Grundstücke dagegen zu dieser Zeit der in den: betreffenden Landcs- 
theile üblichen Grundsteuer mit zu einem aliquoten Theile unter 
legen, so bleiben sie zur Entrichtung desselben Theiles der neuen 
Grundsteuer verpflichtet (§§. 137. und 145.); 
3. diejenigen seither von der Grundsteuer befreiten Grund 
stücke, welche in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und 
Hessen-Nassau, sowie im Kreise Meisenheim seit dem Erscheinen des 
Gesetzes vom 11. Februar 1870, in den übrigen Provinzen (aus 
schließlich des Kreises Meisenheim) seit dem Erscheinen des Gesetzes 
vom Li. Mai 1861 zu dem Vermögen: 
a) evangelischer oder römisch-katholischer Kirchen oder Kapellen, 
öffentlicher Schulen, höherer Lehranstalten oder 
b) besonderer zur Unterhaltung von Kirchen, Schulen und 
höheren Lehranstalten stiftungsmäßig bestimmter Fonds oder 
c) milder Stiftungen (ohne Unterschied), 
sowie zur Dotation: 
d) der Erzbischöfe, Bischöfe, Dom- und Kurat- oder Pfarr- 
geistlichen oder sonstiger mit geistlichen Funktionen bekleideter 
Personen, oder 
e) der Küster und anderer Diener des öffentlichen Kultus und 
l') der an öffentlichen Schulen oder höheren Lehranstalten an 
gestellten Lehrer 
gehören. 
Kategorie 6. Ertraglose Liegenschaften. 
8- 20. 
Die zur Kategorie 6. der Liegenschaften gehörigen Grundstücke sind 
nach den im §. 19. bezeichneten gesetzlichen Vorschriften, sowie nach Artikel I. 
des Gesetzes vom 12. März 1877, (Gesetzsammlung für 1877, Seite 19.) 
folgende: 
1. die dem Reiche oder dem Staate, den Provinzen, den kommunal- 
ständischen Verbänden, den Kreisen, den Gemeinden oder zu selb 
ständigen Guts bezirken gehörenden Grundstücke, insofern sie zu einem 
öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, insonderheit also: 
Gassen, Plätze, Brücken, Eisenbahnen, Kunststraßen, Fahr- und 
Fußwege, Leinpfade, Bäche, Brunnen, schiffbare Ströme, Flüsse 
und Kanäle, Häfen, Werften, Ablagen, Kirchhöfe, Begräbnis 
plätze, Spaziergänge, Lust- und botanische Gärten, sowie lediglich
	        
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