Die unter Nr. i. bis 5. im §. 194. der Anweisung vorgeschriebene
Berechnung des Reduktionsfaktors/ nach welchem die Ertragswerthe der Aus
einandersetzung für die einzelnen Pläne bezw. Parzellen aus Grundsteuer
reinerträge mnzurechnen sind/ wird durch nachstehendes Beispiel erläutert:
Das in dem Gemeindebezirk A. zur Ausführung gekommene Ausein-
andersetzungsversahren greise in den Gemeindebezirk B. über/ und es sei für
die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke ermittelt worden:
1. der von beu bisher grundsteuerpslichtigen Liegenschaften entrichtete
Zahresbetrag der Steuer
2. Die Summe des durch die Auseinandersetzung festgestellten Ertrags
werthes der künftig grundsteuerpflichtigen Liegenschaften betrage:
für A. 13 578 Jt. (oder Thaler oder Metzen Noggen rc.),
für B. i 32O » (oder Thaler oder Metzen Noggen rc.).
Zusammen 14 898 "JL (oder Thaler oder Metzen Noggen rc.).
3. Nach Verhältnis dieses Ertragswerthes entfällt (Nr. 3. im §. 194
der Anweisung) an Grundsteuer
4. Der Prozentsatz der Steuer vom Grnndstenerreinertrage betrage:
für A. 9,5742344,
für B. 9,5804650.
Danach berechnet sich in Berücksichtigung des Umstandes, daß
die Grundsteuer in Mark, der Grundsteuerreinertrag aber in Thalern
zu drei Mark ausgedrückt wird, der den Steuersummen zu 3. ent
sprechende Grundsteuerreinertrag der künftig steuerpflichtigen Liegen
schaften.
5. Endlich ergiebt sich der obengedachte Neduktionssaktor