IÖ2
Der Gesamtbetrag soll nach obigem betragen 66,49
Mithin bleibt noch auszugleichen — 0,25
Wird diese Ausgleichung, wie bei der Unerheblichkeit derselben zulässig,
lediglich zwischen Klaße IV. und Klasse VIII. bewirkt, so ist, da 14,149
— 3/537 = 10,612. Thlr. und = 0,0236, eine Fläche von 0,0236^
bei Klasse VIII. in Zugang und bei Klasse IV. in Abgang zu stellen, wo
durch sich
sür Klasse IV. 2,2364 X 14,149 — 31,65 Thlr.
» » VIII. 0,5911 X 3/537 — 2,09 »
33,74 Thlr.
mithin gegen 31,98^-2,01 33/99 »
das verlangte Weniger von 0,25 Thlr.
berechnet. Zn das Grundsteuerkataster ist mithin für diesen Abfindungsplan
einzutragen (vergl. lsd. Nr. 2. des Auszuges Muster 27. zu §. 192. der
Anweisung):
Flächeninhalt.
Reinertrag.
ha
a
qm
Thlr.
( IV -
2.
23.
64
31/65
V.
1.
62.
00
17/19
< VI.
1.
60.
00
11/32
VII.
80.
00
4/24
' VIII.
59-
ii
2/09
6.
84-
75
66,49
Bei dieser Art der Generalisierung der Auseinandersetzungsbonitierung
genügt es, die Flächeninhalte der einzelnen Hauptbonitätsabschnitte im allge
meinen nur schätzungsweise — etwa mit Hülfe eines auf transparentem
Papier jc. verzeichneten Quadratnetzes') — zu ermitteln, und ist nur darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Flächensumme aller Abschnitte mit der genauen
Gesamtfläche des Planes rc. ebenso in Uebereinstimmung bleibt, wie solches
bezüglich der Reinertragssumme der Fall sein muß. Fm übrigen werden die
Berechnungen durch den zweckmäßigen Gebrauch der Rechentafeln von Crelle
wesentlich erleichtert.
Die Grenzen der Bonitätsabschnitte sind, da sie ihrer Lage nach nicht
genau ermittelt worden, — gleichwie bei der Bonitierung nach aliquoten
Theilen der Parzellen — mit punktierten Linien in den Gemarkungskarten
auszuzeichnen. (§. 38. Nr. 18. und §. 190. Nr. 1. zu a. der Anweisung.)
Die so gebildeten Bonitätsabschnitte erhalten — auch in den sechs
östlichen Provinzen — neben der Parzellennummer keine Buchstabenbezeich
nung (§. ho. Nr. 6. der Anweisung).
9 Noch besser bient hierzu die in den speziellen Regeln 16. bis 19. zu Muster 9. und 10.
erwähnte Quadratglastafel.