Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

IÖ2 
Der Gesamtbetrag soll nach obigem betragen 66,49 
Mithin bleibt noch auszugleichen — 0,25 
Wird diese Ausgleichung, wie bei der Unerheblichkeit derselben zulässig, 
lediglich zwischen Klaße IV. und Klasse VIII. bewirkt, so ist, da 14,149 
— 3/537 = 10,612. Thlr. und = 0,0236, eine Fläche von 0,0236^ 
bei Klasse VIII. in Zugang und bei Klasse IV. in Abgang zu stellen, wo 
durch sich 
sür Klasse IV. 2,2364 X 14,149 — 31,65 Thlr. 
» » VIII. 0,5911 X 3/537 — 2,09 » 
33,74 Thlr. 
mithin gegen 31,98^-2,01 33/99 » 
das verlangte Weniger von 0,25 Thlr. 
berechnet. Zn das Grundsteuerkataster ist mithin für diesen Abfindungsplan 
einzutragen (vergl. lsd. Nr. 2. des Auszuges Muster 27. zu §. 192. der 
Anweisung): 
Flächeninhalt. 
Reinertrag. 
ha 
a 
qm 
Thlr. 
( IV - 
2. 
23. 
64 
31/65 
V. 
1. 
62. 
00 
17/19 
< VI. 
1. 
60. 
00 
11/32 
VII. 
80. 
00 
4/24 
' VIII. 
59- 
ii 
2/09 
6. 
84- 
75 
66,49 
Bei dieser Art der Generalisierung der Auseinandersetzungsbonitierung 
genügt es, die Flächeninhalte der einzelnen Hauptbonitätsabschnitte im allge 
meinen nur schätzungsweise — etwa mit Hülfe eines auf transparentem 
Papier jc. verzeichneten Quadratnetzes') — zu ermitteln, und ist nur darauf 
Bedacht zu nehmen, daß die Flächensumme aller Abschnitte mit der genauen 
Gesamtfläche des Planes rc. ebenso in Uebereinstimmung bleibt, wie solches 
bezüglich der Reinertragssumme der Fall sein muß. Fm übrigen werden die 
Berechnungen durch den zweckmäßigen Gebrauch der Rechentafeln von Crelle 
wesentlich erleichtert. 
Die Grenzen der Bonitätsabschnitte sind, da sie ihrer Lage nach nicht 
genau ermittelt worden, — gleichwie bei der Bonitierung nach aliquoten 
Theilen der Parzellen — mit punktierten Linien in den Gemarkungskarten 
auszuzeichnen. (§. 38. Nr. 18. und §. 190. Nr. 1. zu a. der Anweisung.) 
Die so gebildeten Bonitätsabschnitte erhalten — auch in den sechs 
östlichen Provinzen — neben der Parzellennummer keine Buchstabenbezeich 
nung (§. ho. Nr. 6. der Anweisung). 
9 Noch besser bient hierzu die in den speziellen Regeln 16. bis 19. zu Muster 9. und 10. 
erwähnte Quadratglastafel.
	        
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