zur Bepflanzung öffentlicher Plätze, Straßen und Anlagen be
stimmte Baumschulen, u. a. auch
a) die im Eigenthum der Gemeinden befindlichen und allen Mit-
gliedern der letzteren zur Benutzung gestatteten Sand-, Lehm-
und Kiesgruben, Turnplätze und Schindanger/
b) die im Eigenthum der Gemeinden befindlichen und zur öffent
lichen Benutzung gestatteten Flüsse, Bäche, Fließe, Gräben
und Wirthschaftswege (§§. 21. 22.)/
c) Festungswerke (§. 64.);
2. Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen (§. 23.) und
schiffbare Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates von
Privatpersonen oder Aktiengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche
angelegt sind/
z. die Deichanlagen der Deichverbände, desgleichen diejenigen des Staates,
sowie die hu öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gehaltenen
Deiche der Provinzen, Kreise, Gemeinden und Privatdeiche (§. 24.).
21.
1. Auf Grund der Vorschrift im §. 20, unter Nr. 1. können als öffent
liche und daher grundsteuerfreie Wege insbesondere alle diejenigen betrachtet
werden, deren Gebrauch jedermann freisteht, d. h. solche, welche von der
Gesamtheit oder doch der Mehrheit der Grundbesitzer in der Gemeinde benutzt
werden, und hinsichtlich welcher niemand das Recht für sich in Anspruch
nimmt, darüber als über sein Privateigenthum mit Ausschließung anderer
von dem freien Gebrauche derselben zu verfügen.
2. Ausgeschlossen hiervon bleiben aber und sind zur Kategorie A.
bezw. D. der Liegenschaften zu rechnen diejenigen Wege, welche sich hu
unzweifelhaften Eigenthnme von Privaten befinden, imgleichen zur Kate
gorie 8. bezw. v. die Holzabfuhrwege in den Staatsforsten und die Wirth
schaftswege bei bcii sonstigen Staatsgütern, insofern sie nicht zugleich Kom
munikationswege sind (§. 23. Nr. 2.).
3. Der steuerfreien Wegefläche (Nr. 1.) sind die zu den Wegen gehörigen
Gräben, Böschungen u. dgl. m. zuzurechnen ($. 23. Nr. 1., /?. 24. Nr. 3.).
22.
1. Alle Bäche, Fließe u. s. w., welche von einer größeren Fläche von
Grundstücken das Wasser abführen, sind ohne Rücksicht darauf, ob in ihnen
etwa der Fischfang oder ein sonstiges Nutzungsrecht ausgeübt wird, als
grnndsteuerfrei im Sinne der Vorschriften in §. 20. Nr. x. anzusehen.
2. Nur die von Privaten zu bestimmten Zwecken angelegten, z. B.
zum Betriebe von Mühlen, Hütten und anderen Werken, zn Bleichen oder
zur Bewässerung oder Entwässerung dienenden Kanäle, Gräben u. s. w. sind
als grundsteuerpflichtig zu behandeln.
§• 23.
1. Bei den von der Grundsteuer befreiten Schienenwegeil der Eisen-
bahnen (§. 20.) ist als grundsteuerfreie Fläche lediglich der Bahnkörper mit
den zll seiner Erhaltung oder Sicherstellung dienenden Gräben, Böschungen